Dagegen erhob der Angeklagte eine ausschließlich auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, in der er seinen (gänzlichen) Freispruch mit dem Einwand fordert, das Erstgericht beziehe sich zur Begründung für das Vorliegen von Suchtgift und der großen Menge nur auf ein KTZ-Gutachten, in welchem Tabletten analysiert worden seien, die bei einem anderen Täter - unabhängig von der ihm (dem Beschwerdeführer) vorgeworfenen Lieferung - sichergestellt und analysiert worden seien, weshalb nicht feststehe, ob einzelne Bestandteile oder Wirkstoffe dieser Tabletten tatsächlich dem Suchtgiftgesetz unterlägen.Dagegen erhob der Angeklagte eine ausschließlich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, in der er seinen (gänzlichen) Freispruch mit dem Einwand fordert, das Erstgericht beziehe sich zur Begründung für das Vorliegen von Suchtgift und der großen Menge nur auf ein KTZ-Gutachten, in welchem Tabletten analysiert worden seien, die bei einem anderen Täter - unabhängig von der ihm (dem Beschwerdeführer) vorgeworfenen Lieferung - sichergestellt und analysiert worden seien, weshalb nicht feststehe, ob einzelne Bestandteile oder Wirkstoffe dieser Tabletten tatsächlich dem Suchtgiftgesetz unterlägen.
Solcherart wird indes die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, die ein unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrat und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz verlangt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich - in Abkehr von seinem teilweisen Geständnis in der Hauptverhandlung (168 f) und im Widerspruch zu seiner im getrennt geführten Verfahren gegen Markus D***** abgelegten Zeugenaussage (135 f), er habe gewußt, daß "das" (die Ecstasy-Tabletten) von B***** nach Österreich gebracht worden seien, er habe den gesamten Gewinn für den eigenen Suchtgiftkonsum verwendet und öfter in Salzburg Suchtgift verkauft - gerade jene entscheidungswesentliche Konstatierung, wonach es sich bei den tatverfangenen 600 Stück um stark wirkende Ecstasy-Tabletten (Stierkopf) mit einer Reinsubstanz (an Suchtgiftwirkstoff) von 75 Gramm (bezogen auf 500 Stück daher 62,5 Gramm Reinsubstanz) handelte und damit das für die "große Menge" erforderliche Quantum von 10 Gramm Reinsubstanz bei weitem überschritten wurde (US 4 iVm S 9). Damit konstatierte das Schöffengericht aber unmißverständlich, daß es sich bei den in Rede stehenden Ecstasy-Tabletten um ein Suchtgift im Sinne des § 1 SGG handelte.Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich - in Abkehr von seinem teilweisen Geständnis in der Hauptverhandlung (168 f) und im Widerspruch zu seiner im getrennt geführten Verfahren gegen Markus D***** abgelegten Zeugenaussage (135 f), er habe gewußt, daß "das" (die Ecstasy-Tabletten) von B***** nach Österreich gebracht worden seien, er habe den gesamten Gewinn für den eigenen Suchtgiftkonsum verwendet und öfter in Salzburg Suchtgift verkauft - gerade jene entscheidungswesentliche Konstatierung, wonach es sich bei den tatverfangenen 600 Stück um stark wirkende Ecstasy-Tabletten (Stierkopf) mit einer Reinsubstanz (an Suchtgiftwirkstoff) von 75 Gramm (bezogen auf 500 Stück daher 62,5 Gramm Reinsubstanz) handelte und damit das für die "große Menge" erforderliche Quantum von 10 Gramm Reinsubstanz bei weitem überschritten wurde (US 4 in Verbindung mit S 9). Damit konstatierte das Schöffengericht aber unmißverständlich, daß es sich bei den in Rede stehenden Ecstasy-Tabletten um ein Suchtgift im Sinne des Paragraph eins, SGG handelte.
Indem die Beschwerde diesen wesentlichen Urteilssachverhalt in Zweifel zieht, verfehlt sie - wie erwähnt - die prozeßordnungsgemäße Ausführung des allein geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes und bekämpft in Wahrheit bloß unzulässig und demnach unbeachtlich die in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gewonnene Überzeugung der Tatrichter (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30). Eine Mängelrüge (Z 5) wurde vorliegend nicht erhoben.Indem die Beschwerde diesen wesentlichen Urteilssachverhalt in Zweifel zieht, verfehlt sie - wie erwähnt - die prozeßordnungsgemäße Ausführung des allein geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes und bekämpft in Wahrheit bloß unzulässig und demnach unbeachtlich die in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gewonnene Überzeugung der Tatrichter vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26, 30). Eine Mängelrüge (Ziffer 5,) wurde vorliegend nicht erhoben.
Soweit der Rechtsmittelwerber das Fehlen eines Sachverständigengutachtens betreffend die von ihm verkauften Ecstasy-Tabletten rügt und damit der Sache nach - allerdings mangels Antragstellung im Verfahren erster Instanz prozessual unzulässig - den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO releviert, wäre diese Beweisaufnahme wegen fehlender Sicherstellung derartiger Tabletten von vornherein aussichtslos gewesen.Soweit der Rechtsmittelwerber das Fehlen eines Sachverständigengutachtens betreffend die von ihm verkauften Ecstasy-Tabletten rügt und damit der Sache nach - allerdings mangels Antragstellung im Verfahren erster Instanz prozessual unzulässig - den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO releviert, wäre diese Beweisaufnahme wegen fehlender Sicherstellung derartiger Tabletten von vornherein aussichtslos gewesen.
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß die Entscheidung über die Berufung in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz fällt (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß die Entscheidung über die Berufung in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz fällt (Paragraph 285, i StPO).