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Entscheidung 15 Os 10/01×

Entscheidung 15 Os 10/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os10/01

Entscheidungsdatum

15.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Uyi A***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 5. Dezember 2000, GZ 9 römisch fünf r 593/00-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Uyi A***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt, weil er am 21. September 2000 im Raum Sch***** den bestehenden Vorschriften zuwider als Mitglied einer Bande Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 225 Gramm Heroin (Morphinbase 0,25 +/- 0,05 Gramm Reinsubstanz, Heroinbase 530 +/- 4,8 Gramm Reinsubstanz und Monoazethylmorphinbase 4,0 +/- 0,27 Gramm Reinsubstanz) von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich in der Absicht eingeführt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten (als Bandenmitglied) in den organisierten Drogenhandel, sowie Umfang und Art seiner Tätigkeit als Drogenkurier umfassend und den Denkgesetzen entsprechend begründet (US 7 ff). Dass es dabei beweiswürdigende Schlüsse gezogen hat, die dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug scheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebensowenig darzustellen wie der - im Übrigen nicht weiter substanziierte - Einwand, dass aus dem Besitz eines Handys bei der Betretung des Angeklagten "keinesfalls nach den Denkgesetzen der Logik" abgeleitet werden könne, über dieses seien Aufträge zum Weitertransport des Suchtmittels erteilt worden.

Soweit die Beschwerde aus der Verwendung der Formulierungen "erscheint", "deuten", "die Umstände sprechen dafür" Undeutlichkeit des Urteils oder eine Scheinbegründung abzuleiten sucht, verkennt sie, dass aus der Gesamtheit der Urteilsbegründung unzweifelhaft hervorgeht, welchen Sachverhalt das Gericht als erwiesen angenommen und weiters eine Erkenntnisquelle für die zum Ausdruck gebrachte Überzeugung angegeben und diesen Ausspruch denkrichtig begründet hat (US 7 und 8 wie zB: Aussehen und Inhalt der Bodypacks, Art des Transports, Verhalten des Angeklagten bei der Verhaftung, grenznahe Aufgreifung, nicht erklärbare Herkunft der bei ihm beschlagnahmten Geldbeträge). In Wahrheit bekämpft sie unter isolierter Betrachtung aus dem Kontext gelöster Worte ebenso unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichtes wie mit der Behauptung, die Begründung des Erstgerichtes für die Feststellung, der Angeklagte habe um den Inhalt der von ihm transportierten Bodypacks gewusst, sei nicht nachvollziehbar. Denn die Tatrichter haben auch diesen Schluss denkmöglich aus den im Urteil ausführlich dargelegten Umständen (US 4, 5, 7) gezogen. Inwieferne ein Widerspruch zwischen der Annahme, der Übergeber habe den Angeklagten auf die Art des Inhalts der Bodypacks hingewiesen (ihm dabei noch besondere Vorsichtsmaßnahmen zu Verhinderung seiner Entdeckung angeraten) und der Schlussfolgerung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe aus Gewicht, Umfang und Menge der übernommenen Packs ableiten können, dass es sich um eine Heroinmenge im größeren Ausmaß handle, bestehen soll, legt die Beschwerde nicht näher dar. Sie übersieht im Übrigen, dass ein Hinweis auf den Inhalt der Art nach durchaus die Möglichkeit eigener Schlussfolgerungen über die Mengen des Suchtmittels zulässt.

Letzlich betrifft die genaue Zuordnung der beim Angeklagten vorgefundenen Geldbeträge in Kurierlohn und bereits vorhandene Barmittel keine entscheidende Tatsache.

Mangels näherer Darlegungen ist die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) mit dem pauschal gehaltenen Vorbringen "........ ist aus der Begründung des Erstgerichtes weder für einen aussenstehenden Dritten materiell nachvollziehbar noch plausibel" nicht den Prozessvorschriften gemäß ausgeführt. Der Hinweis auf das jugendliche Alter des Angeklagten, die geringe Entlohnung für einen Drogentransport und das Einverständnis mit der Durchführung der Röntgenkontrolle versucht wiederum die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in Frage zu stellen und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen, vermag aber aus den Akten hervorkommende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen.

Die einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatzeit reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) negiert zum einen die diesbezüglichen Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit (US 3, 4 und 5) und legt zum anderen selbst nicht dar, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für diese Annahme über die Urteilsfeststellungen hinaus noch zu treffen gewesen wäre vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5 c und Paragraph 281, Ziffer 10, E 9a). Damit hält sie nicht an den Voraussetzungen zur korrekten Ausführung von Rechtsrügen fest.

Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vernachlässigt die Annahmen des Erstgerichtes zur Gewerbsmäßigkeit (US 5 in Verbindung mit US 3). Soweit die Beschwerde die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen als Mutmaßungen und nicht als ausreichend begründet betrachtet (inhaltlich Ziffer 5,), begibt sie sich wiederum - auch im Rahmen der Rechtsrüge unzulässig - in den Bereich der Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Gleiches gilt für die Behauptung, es mangle an ausreichender Begründung der Qualifikation des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG, "da sich diesbezüglich in der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur Vermutungen fänden". Dieser Einwand stellt einen weder unter der Ziffer 5, noch 9 Litera a, ausreichend substanziierten und überdies unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung dar und ist ebenfalls zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rechtsrüge nicht geeignet.

Die lediglich das Beschwerdevorbringen wiederholende Äußerung des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zur Stellungnahme des Generalprokurators zur Nichtigkeitsbeschwerde vermag an den dargestellten Überlegungen nichts zu ändern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,, zum Teil Ziffer eins, StPO).

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E60764 15D00101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00010.01.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20010215_OGH0002_0150OS00010_0100000_000