Entscheidung 15 Os 10/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.02.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas K***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Verurteilten Andreas K*****, gemäß § 362 StPO die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 12 EVr 2625/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu verfügen, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas K***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Verurteilten Andreas K*****, gemäß Paragraph 362, StPO die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 12 EVr 2625/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu verfügen, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner Eingabe vom 21. Jänner 2002 strebt der Verurteilte Andreas Heinz K***** der Sache nach die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des oben bezeichneten Strafverfahrens gemäß § 362 StPO an.Mit seiner Eingabe vom 21. Jänner 2002 strebt der Verurteilte Andreas Heinz K***** der Sache nach die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des oben bezeichneten Strafverfahrens gemäß Paragraph 362, StPO an.
Der Antrag war abzuweisen; denn zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO). Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 StPO - ohne meritorische Prüfung - "abzuweisen" (15 Os 99/92, 15 139-142/92, 15 Os 167/99 uam).Der Antrag war abzuweisen; denn zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des Paragraph 362, StPO - ohne meritorische Prüfung - "abzuweisen" (15 Os 99/92, 15 139-142/92, 15 Os 167/99 uam).
Anmerkung
E64757
15Os10.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00010.02.0221.000
Dokumentnummer
JJT_20020221_OGH0002_0150OS00010_0200000_000