Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) zeigt mit der bloßen Darstellung der Verantwortung des Angeklagten und einzelnen vom Rechtsmittelwerber unter pauschaler Bezugnahme auf den Akteninhalt und angeblich "notorische Tatsachen" gezogenen Schlussfolgerungen zum Aufenthalt des Angeklagten in Österreich keinen Begründungsmangel auf, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung. Zum Verkauf von 10 g Heroin an Thomas G***** haben die Tatrichter die Aussagen der Zeugen Thomas und Markus G***** nicht aktenwidrig, sondern richtig wiedergegeben, weil diese den Angeklagten bei allen Vernehmungen unmissverständlich im Umfang der im Schuldspruch zu ihren Personen angeführten Suchtgiftmengen belastet haben (vgl auch zuletzt S 475 f/I).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt mit der bloßen Darstellung der Verantwortung des Angeklagten und einzelnen vom Rechtsmittelwerber unter pauschaler Bezugnahme auf den Akteninhalt und angeblich "notorische Tatsachen" gezogenen Schlussfolgerungen zum Aufenthalt des Angeklagten in Österreich keinen Begründungsmangel auf, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung. Zum Verkauf von 10 g Heroin an Thomas G***** haben die Tatrichter die Aussagen der Zeugen Thomas und Markus G***** nicht aktenwidrig, sondern richtig wiedergegeben, weil diese den Angeklagten bei allen Vernehmungen unmissverständlich im Umfang der im Schuldspruch zu ihren Personen angeführten Suchtgiftmengen belastet haben vergleiche auch zuletzt S 475 f/I).
Mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit von Feststellungen zum Verkauf von Heroin an Daniel G***** verkennt die Nichtigkeitsbeschwerde das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes. Ein Urteil ist nur dann aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Mit dem Verweis auf die Angaben des Zeugen G***** und die Behauptung, der Angeklagte habe "sein Geständnis offensichtlich irrig" abgelegt, bekämpft die Beschwerde erneut nur die tatrichterliche Beweiswürdigung.Mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit von Feststellungen zum Verkauf von Heroin an Daniel G***** verkennt die Nichtigkeitsbeschwerde das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes. Ein Urteil ist nur dann aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467). Mit dem Verweis auf die Angaben des Zeugen G***** und die Behauptung, der Angeklagte habe "sein Geständnis offensichtlich irrig" abgelegt, bekämpft die Beschwerde erneut nur die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag nicht darzutun, inwieweit der Umstand, dass die Verurteilung "trotz Richterwechsels und in Ermangelung der Einvernahme des Zeugen Sch*****" für die Verteidigung "hinsichtlich dieses Faktums" (ersichtlich gemeint: Verkauf von Heroin an Arnold Sch*****) überraschend gewesen sei, geeignet sein soll, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs zu diesem Teil des Schuldspruchs zu wecken. Im Übrigen behauptet die Beschwerde nicht einmal, dass mit der von ihr im Rahmen der weiteren Tatsachenrüge zu einzelnen Fakten begehrten Reduktion der Heroinmengen einzelne Taten in Wegfall geraten könnten oder insgesamt die zumindest zweifache Verwirklichung zu einer großen Menge Suchtgifts in Frage stehen würde.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag nicht darzutun, inwieweit der Umstand, dass die Verurteilung "trotz Richterwechsels und in Ermangelung der Einvernahme des Zeugen Sch*****" für die Verteidigung "hinsichtlich dieses Faktums" (ersichtlich gemeint: Verkauf von Heroin an Arnold Sch*****) überraschend gewesen sei, geeignet sein soll, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs zu diesem Teil des Schuldspruchs zu wecken. Im Übrigen behauptet die Beschwerde nicht einmal, dass mit der von ihr im Rahmen der weiteren Tatsachenrüge zu einzelnen Fakten begehrten Reduktion der Heroinmengen einzelne Taten in Wegfall geraten könnten oder insgesamt die zumindest zweifache Verwirklichung zu einer großen Menge Suchtgifts in Frage stehen würde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.