Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Dezember 2004, GZ 12 Hv 221/04w-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Dezember 2004, GZ 12 Hv 221/04w-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz S***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz S***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.
Danach hat er im Bezirk Villach im Zeitraum November 2003 bis 18. September 2004 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge mehr als das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmacht, und zwar insgesamt mindestens 31.111,76 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 1.172,39 Gramm Delta-9-THC, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, erzeugt, indem er insgesamt cirka 220 Stück Cannabissetzlinge bzw. -samen an mehreren Örtlichkeiten aussetzte, kultivierte, bis zur Erntereife aufzog, teilweise erntete und trocknete.Danach hat er im Bezirk Villach im Zeitraum November 2003 bis 18. September 2004 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge mehr als das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmacht, und zwar insgesamt mindestens 31.111,76 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 1.172,39 Gramm Delta-9-THC, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, erzeugt, indem er insgesamt cirka 220 Stück Cannabissetzlinge bzw. -samen an mehreren Örtlichkeiten aussetzte, kultivierte, bis zur Erntereife aufzog, teilweise erntete und trocknete.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) blieb weder die Feststellung, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 4 f), noch jene, wonach auch auf dem Acker in Molzbichl vom Angeklagten Cannabis angepflanzt wurde (US 5), unbegründet. Dazu kann auf die Erwägungen der Tatrichter US 11 f verwiesen werden. Ebenso wenig trifft es zu, dass die Erwägungen zur festgestellten Absicht unzureichend (Z 5 vierter Fall) wären. Ein solcher Mangel läge vor, wenn die Begründung entscheidender Konstatierungen den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspräche (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 444). Davon kann aber bei der Bezugnahme der Tatrichter auf die Angaben des Angeklagten bei der sicherheitsbehördlichen Vernehmung zu der von ihm selbst täglich benötigten Suchtgiftmenge im Vergleich mit der tatverfangenen Menge keine Rede sein (US 12; vgl S 41).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) blieb weder die Feststellung, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 4 f), noch jene, wonach auch auf dem Acker in Molzbichl vom Angeklagten Cannabis angepflanzt wurde (US 5), unbegründet. Dazu kann auf die Erwägungen der Tatrichter US 11 f verwiesen werden. Ebenso wenig trifft es zu, dass die Erwägungen zur festgestellten Absicht unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) wären. Ein solcher Mangel läge vor, wenn die Begründung entscheidender Konstatierungen den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspräche (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Davon kann aber bei der Bezugnahme der Tatrichter auf die Angaben des Angeklagten bei der sicherheitsbehördlichen Vernehmung zu der von ihm selbst täglich benötigten Suchtgiftmenge im Vergleich mit der tatverfangenen Menge keine Rede sein (US 12; vergleiche S 41).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt mit dem Hinweis auf seine - die inkriminierte Absicht leugnende - Verantwortung keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen auf.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt mit dem Hinweis auf seine - die inkriminierte Absicht leugnende - Verantwortung keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00010.05T.0217.000
Dokumentnummer
JJT_20050217_OGH0002_0150OS00010_05T0000_000