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Entscheidung 15 Os 10/05t×

Entscheidung 15 Os 10/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os10/05t

Entscheidungsdatum

17.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Dezember 2004, GZ 12 Hv 221/04w-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz S***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er im Bezirk Villach im Zeitraum November 2003 bis 18. September 2004 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge mehr als das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmacht, und zwar insgesamt mindestens 31.111,76 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 1.172,39 Gramm Delta-9-THC, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, erzeugt, indem er insgesamt cirka 220 Stück Cannabissetzlinge bzw. -samen an mehreren Örtlichkeiten aussetzte, kultivierte, bis zur Erntereife aufzog, teilweise erntete und trocknete.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) blieb weder die Feststellung, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 4 f), noch jene, wonach auch auf dem Acker in Molzbichl vom Angeklagten Cannabis angepflanzt wurde (US 5), unbegründet. Dazu kann auf die Erwägungen der Tatrichter US 11 f verwiesen werden. Ebenso wenig trifft es zu, dass die Erwägungen zur festgestellten Absicht unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) wären. Ein solcher Mangel läge vor, wenn die Begründung entscheidender Konstatierungen den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspräche (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Davon kann aber bei der Bezugnahme der Tatrichter auf die Angaben des Angeklagten bei der sicherheitsbehördlichen Vernehmung zu der von ihm selbst täglich benötigten Suchtgiftmenge im Vergleich mit der tatverfangenen Menge keine Rede sein (US 12; vergleiche S 41).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt mit dem Hinweis auf seine - die inkriminierte Absicht leugnende - Verantwortung keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen auf.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76395 15Os10.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00010.05T.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0150OS00010_05T0000_000