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Entscheidung 15 Os 10/07w×

Entscheidung 15 Os 10/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os10/07w

Entscheidungsdatum

23.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marcus C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mazlum E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Jugendschöffengericht vom 1. Dezember 2006, GZ 36 Hv 132/06w-108, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - in Ansehung anderer Angeklagter weitere Schuldsprüche und einen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil, dessen Ausfertigung ohne gesetzliche Grundlage auch einen die Bewährungshilfe hinsichtlich eines Mitangeklagten anordnenden Beschluss enthält (US 8), wurde Mazlum E***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A.I.) schuldig erkannt. Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Marcus C*****, Mert Yigit D***** und Ravien G***** am 22. April 2006 in Wr. Neustadt als Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz David F***** mit gegen ihn gerichteter Gewalt 80 Euro Bargeld dadurch weggenommen, dass sie den Genannten umzingelten, Mert Yigit D***** und Marcus C***** Geld forderten, Ravien G***** dem Opfer Stöße und Schläge versetzte, der Beschwerdeführer den „zu flüchten trachtenden" David F***** zurückzerrte und sodann Ravien G***** überdies unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) ein Taschenmesser, dessen Einsatz vom Vorsatz der Mittäter nicht umfasst war, gegen das Opfer richtete und Marcus C***** aus dessen Geldbörse 80 Euro an sich raffte. Den Feststellungen zufolge ereignete sich der Raub während eines Treffens der vier Angeklagten mit David F*****, der beabsichtigte, von Marcus C***** Suchtgift zu erwerben. C*****, der in Wahrheit keine Suchtmittel an F***** verkaufen wollte, hatte das Treffen mit diesem nur zum Schein vereinbart.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Mazlum E***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

In der Mängelrüge reklamiert der Angeklagte, dass die Tatrichter bei der Beweiswürdigung im Urteil die Aussage des Zeugen Martin H***** (S 321/III) und jene des Angeklagten Marcus C***** (S 179 f/III), wonach David F***** zwar 100 Euro abgenommen, aber 20 Euro wieder ausgefolgt worden seien, nicht berücksichtigt hätten.

Mit diesem Vorbringen geht die Beschwerde darüber hinweg, dass die Tatrichter ohnedies eine vom Angeklagten Marcus C***** mit David F***** - scheinhalber zum Verkauf von Suchtgift getroffene - Verabredung annahmen (US 11). Ausgehend davon bedurften die genannten Aussagen keiner näheren Erörterung.

Mit der in der Hauptverhandlung bekundeten Einschätzung des Angeklagten G*****, Mazlum E***** habe gedacht, „es ist wegen Schulden" (S 205/III), musste sich das Erstgericht nicht befassen. Die Aufgabe, eine bestimmte Willensausrichtung zu konstatieren oder als nicht gegeben anzunehmen, fällt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, StPO allein den Tatrichtern zu. Schlüsse von Zeugen oder Mitangeklagten haben dabei außer Betracht zu bleiben.

Als unerheblich für die hier in Rede stehenden Tat konnte der Beschwerde zuwider im Urteil unerörtert bleiben, dass der Zeuge H*****, auf den sich der inkriminierte Raub gar nicht bezog, die Frage, ob man an ihn „auch herangetreten" ist „wegen Geld", verneinte (S 325 f/III).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) macht geltend, dass die privilegierenden Merkmale sogenannten minder schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB vorlägen.

Das Beschwerdevorbringen geht jedoch nicht von der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen aus, sondern von der Betrachtung einzelner Aussagen, die Teile des Geschehens betreffen. Konstatiert wurde von den Tatrichtern, dass David F***** mehrere Stöße und Schläge versetzt wurden, wodurch er eine Platzwunde an der Unterlippe erlitt, und bei einem Fluchtversuch aufgehalten und zurück zu der Tätergruppe gezerrt wurde (US 11). Die Beschwerde setzt sich über diesen Sachverhalt hinweg.

Das festgestellte Versetzen mehrerer Stöße und Schläge, die zu einer Platzwunde an der Unterlippe führten, ist im Übrigen durchaus als erhebliche Gewalt zu beurteilen (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 142, Rz 99, Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, Rz 57, je mwN). Die Privilegierung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB wurde somit im angefochtenen Urteil zu Recht nicht herangezogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84161 15Os10.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00010.07W.0423.000

Dokumentnummer

JJT_20070423_OGH0002_0150OS00010_07W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung