Der Angeklagte Mazlum E***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Der Angeklagte Mazlum E***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
In der Mängelrüge reklamiert der Angeklagte, dass die Tatrichter bei der Beweiswürdigung im Urteil die Aussage des Zeugen Martin H***** (S 321/III) und jene des Angeklagten Marcus C***** (S 179 f/III), wonach David F***** zwar 100 Euro abgenommen, aber 20 Euro wieder ausgefolgt worden seien, nicht berücksichtigt hätten.
Mit diesem Vorbringen geht die Beschwerde darüber hinweg, dass die Tatrichter ohnedies eine vom Angeklagten Marcus C***** mit David F***** - scheinhalber zum Verkauf von Suchtgift getroffene - Verabredung annahmen (US 11). Ausgehend davon bedurften die genannten Aussagen keiner näheren Erörterung.
Mit der in der Hauptverhandlung bekundeten Einschätzung des Angeklagten G*****, Mazlum E***** habe gedacht, „es ist wegen Schulden" (S 205/III), musste sich das Erstgericht nicht befassen. Die Aufgabe, eine bestimmte Willensausrichtung zu konstatieren oder als nicht gegeben anzunehmen, fällt im Sinn des § 258 Abs 2 StPO allein den Tatrichtern zu. Schlüsse von Zeugen oder Mitangeklagten haben dabei außer Betracht zu bleiben.Mit der in der Hauptverhandlung bekundeten Einschätzung des Angeklagten G*****, Mazlum E***** habe gedacht, „es ist wegen Schulden" (S 205/III), musste sich das Erstgericht nicht befassen. Die Aufgabe, eine bestimmte Willensausrichtung zu konstatieren oder als nicht gegeben anzunehmen, fällt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, StPO allein den Tatrichtern zu. Schlüsse von Zeugen oder Mitangeklagten haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Als unerheblich für die hier in Rede stehenden Tat konnte der Beschwerde zuwider im Urteil unerörtert bleiben, dass der Zeuge H*****, auf den sich der inkriminierte Raub gar nicht bezog, die Frage, ob man an ihn „auch herangetreten" ist „wegen Geld", verneinte (S 325 f/III).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) macht geltend, dass die privilegierenden Merkmale sogenannten minder schweren Raubes nach § 142 Abs 1 StGB vorlägen.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) macht geltend, dass die privilegierenden Merkmale sogenannten minder schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB vorlägen.
Das Beschwerdevorbringen geht jedoch nicht von der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen aus, sondern von der Betrachtung einzelner Aussagen, die Teile des Geschehens betreffen. Konstatiert wurde von den Tatrichtern, dass David F***** mehrere Stöße und Schläge versetzt wurden, wodurch er eine Platzwunde an der Unterlippe erlitt, und bei einem Fluchtversuch aufgehalten und zurück zu der Tätergruppe gezerrt wurde (US 11). Die Beschwerde setzt sich über diesen Sachverhalt hinweg.
Das festgestellte Versetzen mehrerer Stöße und Schläge, die zu einer Platzwunde an der Unterlippe führten, ist im Übrigen durchaus als erhebliche Gewalt zu beurteilen (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 142 Rz 99, Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 57, je mwN). Die Privilegierung des § 142 Abs 2 StGB wurde somit im angefochtenen Urteil zu Recht nicht herangezogen.Das festgestellte Versetzen mehrerer Stöße und Schläge, die zu einer Platzwunde an der Unterlippe führten, ist im Übrigen durchaus als erhebliche Gewalt zu beurteilen (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 142, Rz 99, Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, Rz 57, je mwN). Die Privilegierung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB wurde somit im angefochtenen Urteil zu Recht nicht herangezogen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.