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Entscheidung 15 Os 10/10z×

Entscheidung 15 Os 10/10z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os10/10z

Entscheidungsdatum

17.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Strohmeyer als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich K***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, AZ 5 U 21/09y des Bezirksgerichts Ybbs, über die Beschwerde des Heinrich und der Annemarie K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Dezember 2009, AZ 19 Bs 483/09g, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Heinrich K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Beschwerdegericht vom 19. Oktober 2009, AZ 9 Bl 86/09k, zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen - im Rahmen eines auch mehrere nicht in die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs fallende Begehren enthaltenden Schriftsatzes - erhobene, als Berufung titulierte Beschwerde von Heinrich und Annemarie K***** war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E93342

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00010.10Z.0217.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100217_OGH0002_0150OS00010_10Z0000_000