Entscheidung 15 Os 10/10z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.02.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Strohmeyer als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich K***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, AZ 5 U 21/09y des Bezirksgerichts Ybbs, über die Beschwerde des Heinrich und der Annemarie K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Dezember 2009, AZ 19 Bs 483/09g, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Strohmeyer als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich K***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, AZ 5 U 21/09y des Bezirksgerichts Ybbs, über die Beschwerde des Heinrich und der Annemarie K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Dezember 2009, AZ 19 Bs 483/09g, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Heinrich K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Beschwerdegericht vom 19. Oktober 2009, AZ 9 Bl 86/09k, zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen - im Rahmen eines auch mehrere nicht in die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs fallende Begehren enthaltenden Schriftsatzes - erhobene, als Berufung titulierte Beschwerde von Heinrich und Annemarie K***** war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen - im Rahmen eines auch mehrere nicht in die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs fallende Begehren enthaltenden Schriftsatzes - erhobene, als Berufung titulierte Beschwerde von Heinrich und Annemarie K***** war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00010.10Z.0217.000
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
JJT_20100217_OGH0002_0150OS00010_10Z0000_000