Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Claudia G***** des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (I./) und des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 und Z 2; 15 StGB (II./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Claudia G***** des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB (römisch eins./) und des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,; 15 StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
Danach hat sie in L***** in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von betrügerischen und erpresserischen strafbaren Handlungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie bereits zwei Mal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist und seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat weniger als ein Jahr vergangen ist und (zu II./) ab dem dritten Angriff bereits zwei solche Taten begangen hat, Michael K*****Danach hat sie in L***** in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von betrügerischen und erpresserischen strafbaren Handlungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie bereits zwei Mal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist und seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat weniger als ein Jahr vergangen ist und (zu römisch zwei./) ab dem dritten Angriff bereits zwei solche Taten begangen hat, Michael K*****
I./ im Zeitraum von 22. bis 28. August 2017 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten ungerechtfertigt zu bereichern, durch die wahrheitswidrige Vorgabe, es handle sich (US 4: bei den ihm über Aufforderung übermittelten Bildern) um ein Nacktfoto ihrer Person sowie ein Foto ihres Sexspielzeugs und er habe (US 4: im Zusammenhang mit Unstimmigkeiten über die Bezahlung der Fotos) Kosten ihres Rechtsanwalts zu begleichen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Überweisung von insgesamt 500 Euro auf ihr im Urteil näher bezeichnetes Konto verleitet, die diesen im genannten Betrag am Vermögen schädigte, undrömisch eins./ im Zeitraum von 22. bis 28. August 2017 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten ungerechtfertigt zu bereichern, durch die wahrheitswidrige Vorgabe, es handle sich (US 4: bei den ihm über Aufforderung übermittelten Bildern) um ein Nacktfoto ihrer Person sowie ein Foto ihres Sexspielzeugs und er habe (US 4: im Zusammenhang mit Unstimmigkeiten über die Bezahlung der Fotos) Kosten ihres Rechtsanwalts zu begleichen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Überweisung von insgesamt 500 Euro auf ihr im Urteil näher bezeichnetes Konto verleitet, die diesen im genannten Betrag am Vermögen schädigte, und
II./ im Zeitraum von 29. August 2017 bis 26. Jänner 2018 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, längere Zeit hindurch fortgesetzt durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, an der Ehre und des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgabe oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, zur Überweisung von Bargeldbeträgen, mithin Handlungen teils genötigt, teils zu nötigen versucht, die diesen in einem Betrag von (insgesamt) 21.192,89 Euro am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, indem sie ihn unter der wahrheitswidrigen Vorgabe, er habe Rechtsanwaltskosten zu begleichen, in wiederholten Angriffen durch SMS und Social-Media-Nachrichten aufforderte, die genannten Geldbeträge durch Überweisung auf ihr im Urteil näher bezeichnetes Konto zu begleichen, widrigenfalls sie eine Klage einbringen werde und seine Freundin, seine Familie und seinen Arbeitgeber von dem zugrunde liegenden Sex-Chat und seiner Forderung von Nacktfotos, der von ihr behaupteten Klage bei einem Bezirksgericht, dem laufenden Gerichtsverfahren und der im Raum stehenden Exekution erfahren würden, und sie ihre Ankündigungen auch durch eine Nachricht an seine Freundin, wonach sich K***** mit dem Rechtsanwalt in Verbindung setzen möge, widrigenfalls er eine Klage bekomme, unterstrich, wobei es hinsichtlich eines Teilbetrags von 2.057 Euro infolge Weigerung des K***** beim Versuch blieb.römisch zwei./ im Zeitraum von 29. August 2017 bis 26. Jänner 2018 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, längere Zeit hindurch fortgesetzt durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, an der Ehre und des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgabe oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, zur Überweisung von Bargeldbeträgen, mithin Handlungen teils genötigt, teils zu nötigen versucht, die diesen in einem Betrag von (insgesamt) 21.192,89 Euro am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, indem sie ihn unter der wahrheitswidrigen Vorgabe, er habe Rechtsanwaltskosten zu begleichen, in wiederholten Angriffen durch SMS und Social-Media-Nachrichten aufforderte, die genannten Geldbeträge durch Überweisung auf ihr im Urteil näher bezeichnetes Konto zu begleichen, widrigenfalls sie eine Klage einbringen werde und seine Freundin, seine Familie und seinen Arbeitgeber von dem zugrunde liegenden Sex-Chat und seiner Forderung von Nacktfotos, der von ihr behaupteten Klage bei einem Bezirksgericht, dem laufenden Gerichtsverfahren und der im Raum stehenden Exekution erfahren würden, und sie ihre Ankündigungen auch durch eine Nachricht an seine Freundin, wonach sich K***** mit dem Rechtsanwalt in Verbindung setzen möge, widrigenfalls er eine Klage bekomme, unterstrich, wobei es hinsichtlich eines Teilbetrags von 2.057 Euro infolge Weigerung des K***** beim Versuch blieb.