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Entscheidung 15 Os 10/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os10/19p

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Claudia G***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 30. Oktober 2018, GZ 10 Hv 46/18p-28, weiters über die Beschwerden der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsichten und Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Claudia G***** des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB (römisch eins./) und des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,; 15 StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat sie in L***** in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von betrügerischen und erpresserischen strafbaren Handlungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie bereits zwei Mal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist und seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat weniger als ein Jahr vergangen ist und (zu römisch zwei./) ab dem dritten Angriff bereits zwei solche Taten begangen hat, Michael K*****

römisch eins./ im Zeitraum von 22. bis 28. August 2017 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten ungerechtfertigt zu bereichern, durch die wahrheitswidrige Vorgabe, es handle sich (US 4: bei den ihm über Aufforderung übermittelten Bildern) um ein Nacktfoto ihrer Person sowie ein Foto ihres Sexspielzeugs und er habe (US 4: im Zusammenhang mit Unstimmigkeiten über die Bezahlung der Fotos) Kosten ihres Rechtsanwalts zu begleichen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Überweisung von insgesamt 500 Euro auf ihr im Urteil näher bezeichnetes Konto verleitet, die diesen im genannten Betrag am Vermögen schädigte, und

römisch zwei./ im Zeitraum von 29. August 2017 bis 26. Jänner 2018 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, längere Zeit hindurch fortgesetzt durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, an der Ehre und des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgabe oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, zur Überweisung von Bargeldbeträgen, mithin Handlungen teils genötigt, teils zu nötigen versucht, die diesen in einem Betrag von (insgesamt) 21.192,89 Euro am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, indem sie ihn unter der wahrheitswidrigen Vorgabe, er habe Rechtsanwaltskosten zu begleichen, in wiederholten Angriffen durch SMS und Social-Media-Nachrichten aufforderte, die genannten Geldbeträge durch Überweisung auf ihr im Urteil näher bezeichnetes Konto zu begleichen, widrigenfalls sie eine Klage einbringen werde und seine Freundin, seine Familie und seinen Arbeitgeber von dem zugrunde liegenden Sex-Chat und seiner Forderung von Nacktfotos, der von ihr behaupteten Klage bei einem Bezirksgericht, dem laufenden Gerichtsverfahren und der im Raum stehenden Exekution erfahren würden, und sie ihre Ankündigungen auch durch eine Nachricht an seine Freundin, wonach sich K***** mit dem Rechtsanwalt in Verbindung setzen möge, widrigenfalls er eine Klage bekomme, unterstrich, wobei es hinsichtlich eines Teilbetrags von 2.057 Euro infolge Weigerung des K***** beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte im Zusammenhang mit den auf den objektiven Geschehensablauf und die finanziell angespannten Verhältnisse der Angeklagten gestützten (US 7) Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 5 f) den (vom Erstgericht berücksichtigten US 7) Angaben der Angeklagten zu ihren finanziellen Verhältnissen „Glauben schenken“ müssen, wird weder eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall; RIS-Justiz RS0098646) noch ein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall; RIS-Justiz RS0119089) oder eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall; RIS-Justiz RS0099413) der Entscheidungsgründe dargetan, sondern bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00010.19P.0227.000

Im RIS seit

20.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Dokumentnummer

JJT_20190227_OGH0002_0150OS00010_19P0000_000