Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nikolae B***** der Verbrechen des als Beteiligter begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 12 dritter Fall StGB (I) und des teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB begangenen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB (V und VI) sowie der Vergehen der teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB begangenen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II und III) und des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs 2 StGB schuldig erkannt (IV).Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nikolae B***** der Verbrechen des als Beteiligter begangenen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 12 dritter Fall StGB (römisch eins) und des teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB begangenen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB (römisch fünf und römisch sechs) sowie der Vergehen der teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB begangenen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei und römisch drei) und des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz 2, StGB schuldig erkannt (römisch vier).
Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz -
zu II) in Wien und anderen Orten Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, durch Ansichnehmen und Behalten mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Tatsachen gebraucht werden, und zwarzu römisch zwei) in Wien und anderen Orten Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, durch Ansichnehmen und Behalten mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Tatsachen gebraucht werden, und zwar
1. am 27. Oktober 2000 einen deutschen Führerschein der Olivia S*****,
2. am 14. November 2000 im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Gilbert M***** eine Visa-Karte, einen Zulassungsschein für einen Personenkraftwagen, einen Führerschein und eine Scheckkarte ohne Bankomatfunktion der Sabine B*****, verehelichte W*****;
zu III. die gesondert verfolgte Cornelia M***** dazu bestimmt, Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu unterdrücken, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden und zwarzu römisch drei. die gesondert verfolgte Cornelia M***** dazu bestimmt, Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu unterdrücken, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden und zwar
1. am 27. Oktober 2000 in Neunkirchen, indem er ihr den Führerschein der Olivia S***** übergab, Cornelia M***** ihn behielt und sich damit bei Scheckeinlösungen auswies,
2. am 14. November 2000 in Wiener Neustadt, indem er ihr die unter II.2. angeführte Visa-Karte, Zulassungsschein und Führerschein aushändigte, wobei diese die Urkunden bis auf weiteres bei sich behielt, sich mit dem Führerschein auswies und die Visa-Karte bei Betrugshandlungen vorlegte;2. am 14. November 2000 in Wiener Neustadt, indem er ihr die unter römisch zwei.2. angeführte Visa-Karte, Zulassungsschein und Führerschein aushändigte, wobei diese die Urkunden bis auf weiteres bei sich behielt, sich mit dem Führerschein auswies und die Visa-Karte bei Betrugshandlungen vorlegte;
zu V) in Schwarzau am Steinfeld und in Wiener Neustadt Cornelia M***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch deren Betrugshandlungen unrechtmäßig zu bereichern, zu solchen bestimmt sowie zu diesen beigetragen, wobei Cornelia M***** Angestellte eines Postamtes und von Geschäften durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung von falschen Urkunden, nämlich Vorlage von gefälschten Schecks, Vortäuschung der Verfügungsberechtigung über eine Visa-Karte und Unterfertigung von Kreditkartenbelegen mit falschem Namenzu römisch fünf) in Schwarzau am Steinfeld und in Wiener Neustadt Cornelia M***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch deren Betrugshandlungen unrechtmäßig zu bereichern, zu solchen bestimmt sowie zu diesen beigetragen, wobei Cornelia M***** Angestellte eines Postamtes und von Geschäften durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung von falschen Urkunden, nämlich Vorlage von gefälschten Schecks, Vortäuschung der Verfügungsberechtigung über eine Visa-Karte und Unterfertigung von Kreditkartenbelegen mit falschem Namen
1. am 27. Oktober und 14. November 2000 in vier Angriffen zur Auszahlung von 7.000 S Bargeld und Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von 13.395 S verleitet und dadurch den Schaden herbeigeführt,
2. am 14. November 2000 Verfügungsberechtigte der Firma K***** zur Ausfolgung einer Herrenarmbanduhr im Wert von 35.000 S zu verleiten versucht.
Die nur gegen den Schuldspruch V 2 gerichtete, auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die nur gegen den Schuldspruch römisch fünf 2 gerichtete, auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.