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Entscheidung 15 Os 100/02×

Entscheidung 15 Os 100/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os100/02

Entscheidungsdatum

12.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Robert H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Antragsteller Mag. Franz G***** erhobene "Beschwerde, Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, Nichtigkeitsbeschwerde" gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Juli 2002, GZ 272 Ur 230/02y-5, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als "Beschwerde, Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Mag. Franz G***** vom 7. August 2002, beim Obersten Gerichtshof am 9. August 2002 eingelangt, wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die oben näher bezeichnete Eingabe des Mag. Franz G***** (der Sache nach eine unzulässige Beschwerde gegen den von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurückgewiesenen Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen den Rektor der Wirtschaftsuniversität Dr. Robert H***** wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen) war als unzulässig zurückzuweisen, weil diese vom für den Antragsteller mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 10. September 1999, GZ 1 P 97/96k-139 (ua) zur Vertretung vor Ämtern und Behörden, bestellten Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Richard Schwach, nicht genehmigt wurde (S 11 des Os-Aktes; vergleiche auch 15 Os 46/02).

Anmerkung

E66688 15Os100.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00100.02.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20020912_OGH0002_0150OS00100_0200000_000