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Entscheidung 15 Os 100/07f×

Entscheidung 15 Os 100/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os100/07f

Entscheidungsdatum

06.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian W***** wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 22. Mai 2007, GZ 27 Hv 66/07v-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Christian W***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB eingewiesen. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er nachgenannten Personen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich unter Vorhalt einer ungeladenen Pistole und zum Teil (2./ bis 5./) zusätzlich unter Vorhalt eines Pfeffersprays insgesamt 39.672,64 Euro Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, durch dessen Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1./ am 12. Juli 2006 in Wartberg ob der Aist der Angestellten der S*****, Adelheid R*****, mit dem Worten: „Überfall, bitte Geld her. Bitte ruhig bleiben, dann passiert nichts" 4.580 Euro, 2./ am 8. August 2006 in Katzdorf der Angestellten der S*****, Martina Wa*****, mit der Aufforderung: „Geld her!" sowie „Schneller, schneller!" 24.430 Euro,

3./ am 4. November 2006 in Engerwitzdorf der Angestellten der Ri*****, Edith K*****, mit den Worten: „Das ist ein Überfall. Geld her!" 590 Euro,

4./ am 24. November 2006 in St. Leonhardt, der Angestellten der Sch*****, Maria Christine H*****, mit der Aufforderung: „Alles Geld her!" 347,64 Euro,

5./ am 24. November 2006 in Arbesbach dem Angestellten der S***** AG *****, Zweigstelle Arbesbach, Rene E*****, mit der Aufforderung:

„Geld her!" 9725 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Verfahrensrüge nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO kritisiert die Abweisung von in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen auf Einholung eines „weiteren psychiatrischen Gutachtens" und auf Vernehmung dreier Zeugen, womit bewiesen werden sollte, dass für den Angeklagten eine günstigere Zukunftsprognose zu erstellen sei, als die in der Hauptverhandlung vernommene psychiatrische Sachverständige „diagnostiziert" habe.

Damit betrifft sie jedoch keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage relevanten Umstand, sondern eine im Rahmen der Straffrage erfolgte Ermessensentscheidung, die ausschließlich mit Berufung bekämpft werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0099473; Fabrizy, StPO9 Paragraph 281, Rz 39; Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 21, - 25). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85345 15Os100.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00100.07F.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20070906_OGH0002_0150OS00100_07F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung