Den dagegen vom Angeklagten Mihai A***** aus Z 4 und 10a, vom Angeklagten Vasile Bandrabur aus Z 6 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt Berechtigung nicht zu.Den dagegen vom Angeklagten Mihai A***** aus Ziffer 4 und 10 a, vom Angeklagten Vasile Bandrabur aus Ziffer 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt Berechtigung nicht zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mihai A*****:
Die eine Verletzung des § 250 Abs 2 StPO behauptende Verfahrensrüge (Z 4) schlägt fehl. Den spekulativen Einwänden des Beschwerdeführers zuwider wurden zwar unmittelbar vor seiner eigenen Vernehmung die Mitangeklagten B***** und M***** aus dem Verhandlungssaal abgeführt (S 8/VIII), vor oder während deren jeweiliger Vernehmung fand indes keine (weitere) Abführung statt (S 26 und 41/VIII). Damit befanden sich - dem unbedenklichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 3. März 2008 (ON 190) zufolge - im Zuge der Vernehmung des Zweitangeklagten B***** der Erstangeklagte Mihai A***** und bei jener des Drittangeklagten M***** überdies der Zweitangeklagte Vasile B***** im Verhandlungssaal (siehe auch die jeweils kurzfristigen Befragungen des Angeklagten A***** während der Vernehmung seiner beiden Mitangeklagten, S 38 und 49/VIII). Im Übrigen wurde entgegen der Beschwerde nach der Befragung der drei Angeklagten den während der Vernehmung des Mihai A***** nicht im Verhandlungssaal anwesenden Angeklagten B***** und M***** sehr wohl - gesetzeskonform - dessen Verantwortung und dem Angeklagten M***** zusätzlich jene des Vasile B***** zur Kenntnis gebracht (S 49 f/VIII). Warum schließlich die Vernachlässigung der Informationspflicht dem Zweit- und Drittangeklagten gegenüber einen Nichtigkeit begründenden Umstand in Bezug auf den Beschwerdeführer darstellen sollte, vermag auch die gemäß § 24 StPO erstattete Äußerung nicht zu erklären. Eine Tatsachenrüge (Z 10a) kann nur dann erfolgreich sein, wenn die von den Laienrichtern im Wahrspruch getroffenen Feststellungen als Folge einer qualifiziert naheliegenden Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung erheblichen Bedenken ausgesetzt sind. In Ansehung der in der Rüge unerwähnt gebliebenen Gesamtergebnisse des Beweisverfahrens - insbesondere den in der Hauptverhandlung von den ermittelnden Beamten präsentierten Erhebungsergebnissen, etwa dem Bericht des Zeugen Dr. Robert H***** über sichergestellte Lackspuren (S 57/VIII), der von Alois G***** dargelegten Spurensicherung (va von Schuhabdrücken) an den Tatorten (S 64 ff/VIII), den vom Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Walter R***** erläuterten und dem Angeklagten Mihai A***** zugeordneten DNA-Spuren (S 111 ff/VIII) sowie den von Dietmar F***** referierten Rufdatenauswertungen (S 121 ff/VIII) - wird mit dem auf einer isolierten Betrachtung bruchstückhafter Teile der Aussage des Zeugen G***** (S 116 ff/VIII) beruhenden Vorbringen und der daraus abgeleiteten Behauptung, hinsichtlich der nicht vom Geständnis des Beschwerdeführers umfassten Urteilsfakten liege „kein gesicherter Beweis" vor, die diesem Nichtigkeitsgrund immanente Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass der Einwand eines „einzigen" DNA-Treffers - dem Inhalt der betreffenden Zeugenaussage zufolge - offenbar eine andere, „in Wien" abgehandelte Strafsache betrifft (S 117/VIII).Die eine Verletzung des Paragraph 250, Absatz 2, StPO behauptende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) schlägt fehl. Den spekulativen Einwänden des Beschwerdeführers zuwider wurden zwar unmittelbar vor seiner eigenen Vernehmung die Mitangeklagten B***** und M***** aus dem Verhandlungssaal abgeführt (S 8/VIII), vor oder während deren jeweiliger Vernehmung fand indes keine (weitere) Abführung statt (S 26 und 41/VIII). Damit befanden sich - dem unbedenklichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 3. März 2008 (ON 190) zufolge - im Zuge der Vernehmung des Zweitangeklagten B***** der Erstangeklagte Mihai A***** und bei jener des Drittangeklagten M***** überdies der Zweitangeklagte Vasile B***** im Verhandlungssaal (siehe auch die jeweils kurzfristigen Befragungen des Angeklagten A***** während der Vernehmung seiner beiden Mitangeklagten, S 38 und 49/VIII). Im Übrigen wurde entgegen der Beschwerde nach der Befragung der drei Angeklagten den während der Vernehmung des Mihai A***** nicht im Verhandlungssaal anwesenden Angeklagten B***** und M***** sehr wohl - gesetzeskonform - dessen Verantwortung und dem Angeklagten M***** zusätzlich jene des Vasile B***** zur Kenntnis gebracht (S 49 f/VIII). Warum schließlich die Vernachlässigung der Informationspflicht dem Zweit- und Drittangeklagten gegenüber einen Nichtigkeit begründenden Umstand in Bezug auf den Beschwerdeführer darstellen sollte, vermag auch die gemäß Paragraph 24, StPO erstattete Äußerung nicht zu erklären. Eine Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) kann nur dann erfolgreich sein, wenn die von den Laienrichtern im Wahrspruch getroffenen Feststellungen als Folge einer qualifiziert naheliegenden Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung erheblichen Bedenken ausgesetzt sind. In Ansehung der in der Rüge unerwähnt gebliebenen Gesamtergebnisse des Beweisverfahrens - insbesondere den in der Hauptverhandlung von den ermittelnden Beamten präsentierten Erhebungsergebnissen, etwa dem Bericht des Zeugen Dr. Robert H***** über sichergestellte Lackspuren (S 57/VIII), der von Alois G***** dargelegten Spurensicherung (va von Schuhabdrücken) an den Tatorten (S 64 ff/VIII), den vom Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Walter R***** erläuterten und dem Angeklagten Mihai A***** zugeordneten DNA-Spuren (S 111 ff/VIII) sowie den von Dietmar F***** referierten Rufdatenauswertungen (S 121 ff/VIII) - wird mit dem auf einer isolierten Betrachtung bruchstückhafter Teile der Aussage des Zeugen G***** (S 116 ff/VIII) beruhenden Vorbringen und der daraus abgeleiteten Behauptung, hinsichtlich der nicht vom Geständnis des Beschwerdeführers umfassten Urteilsfakten liege „kein gesicherter Beweis" vor, die diesem Nichtigkeitsgrund immanente Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass der Einwand eines „einzigen" DNA-Treffers - dem Inhalt der betreffenden Zeugenaussage zufolge - offenbar eine andere, „in Wien" abgehandelte Strafsache betrifft (S 117/VIII).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vasile B*****:
Die Kritik der Fragenrüge (Z 6) richtet sich gegen den Umstand, dass der Schwurgerichtshof bei den Hauptfragen 6./a./ bis c./, 7./a./ bis g./ und 8./a./ bis v./ (betreffend die Schuldsprüche II./2./a./ bis c./, II./3./a./ bis g./ und II./4./a./ bis v./) die inkriminierten Sachverhalte in insgesamt drei (nach der Art der zur Last gelegten strafbaren Handlungen verbundenen) Faktenkomplexen zusammenfasste, die allgemeinen, auf jeweils alle nachfolgenden Taten gemeinsam zutreffenden Umstände zunächst in einem einleitenden Satzteil zur Darstellung brachte und anschließend in - mit Kleinbuchstaben bezeichneten und nach den jeweils konkretisierten Taten untergliederten - Einzelfragen abhandelte. Damit wird aber bloß die Ausformulierung der - tatsächlich nach jedem historischen Sachverhalt separat gestellten - Hauptfragen moniert (weil demzufolge „die einzelnen Umstände bezogen auf Ort, Zeit und Gegenstand sowie konkrete Tatumstände gemeinsam jeweils mit dem vorangestellten Ausdruck zu lesen sind", BS 2), ohne indes eine Verletzung des Fragenschemas nach § 312 StPO aufzuzeigen.Die Kritik der Fragenrüge (Ziffer 6,) richtet sich gegen den Umstand, dass der Schwurgerichtshof bei den Hauptfragen 6./a./ bis c./, 7./a./ bis g./ und 8./a./ bis v./ (betreffend die Schuldsprüche römisch zwei./2./a./ bis c./, römisch zwei./3./a./ bis g./ und römisch zwei./4./a./ bis v./) die inkriminierten Sachverhalte in insgesamt drei (nach der Art der zur Last gelegten strafbaren Handlungen verbundenen) Faktenkomplexen zusammenfasste, die allgemeinen, auf jeweils alle nachfolgenden Taten gemeinsam zutreffenden Umstände zunächst in einem einleitenden Satzteil zur Darstellung brachte und anschließend in - mit Kleinbuchstaben bezeichneten und nach den jeweils konkretisierten Taten untergliederten - Einzelfragen abhandelte. Damit wird aber bloß die Ausformulierung der - tatsächlich nach jedem historischen Sachverhalt separat gestellten - Hauptfragen moniert (weil demzufolge „die einzelnen Umstände bezogen auf Ort, Zeit und Gegenstand sowie konkrete Tatumstände gemeinsam jeweils mit dem vorangestellten Ausdruck zu lesen sind", BS 2), ohne indes eine Verletzung des Fragenschemas nach Paragraph 312, StPO aufzuzeigen.
Dass die Laienrichter nicht nur die durch Kleinbuchstaben untergliederten Hauptfragen separat beantworteten, sondern auch jeweils die den Fragenkomplex einleitenden Zusammenfassungen (S 231, 235 und 237/VIII), legt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - eine Beirrung der Geschworenen keineswegs nahe, sondern unterstreicht bloß den Umstand, dass sie bei Beantwortung der einzelnen Fragen auch die in dieser Zusammenfassung dargelegten gemeinsamen Tatumstände mitberücksichtigt haben. Die Art und Weise der Beantwortung der einzelnen Fragen ist im Übrigen Teil der Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO) und kann als solcher nur aus § 345 Abs 1 Z 8 StPO, nicht aber aus Z 6 angefochten werden (vgl Schindler, WK-StPO § 317 Rz 28). Der Einwand geht aber schon deshalb ins Leere, weil es zulässig ist, mehrere unter denselben Tatbestand fallende Taten (eines einzigen Täters), zB mehrere auch an verschiedenen Personen, zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten begangene Raubüberfälle oder Einbruchsdiebstähle, in einer Schuldfrage zusammenzufassen, sofern den Geschworenen - wie hier - eine vollständige Prüfung der Sachverhalte samt eindeutigen und erschöpfenden Antworten ermöglicht wird und keine Gefahr einer pauschalierten Beurteilung der zusammengefassten Fragen ohne sorgfältige Prüfung der Schuld im Einzelfall besteht (RIS-Justiz RS0100893; RS0100962; ebenso Schindler, WK-StPO § 317 Rz 12).Dass die Laienrichter nicht nur die durch Kleinbuchstaben untergliederten Hauptfragen separat beantworteten, sondern auch jeweils die den Fragenkomplex einleitenden Zusammenfassungen (S 231, 235 und 237/VIII), legt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - eine Beirrung der Geschworenen keineswegs nahe, sondern unterstreicht bloß den Umstand, dass sie bei Beantwortung der einzelnen Fragen auch die in dieser Zusammenfassung dargelegten gemeinsamen Tatumstände mitberücksichtigt haben. Die Art und Weise der Beantwortung der einzelnen Fragen ist im Übrigen Teil der Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) und kann als solcher nur aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO, nicht aber aus Ziffer 6, angefochten werden vergleiche Schindler, WK-StPO Paragraph 317, Rz 28). Der Einwand geht aber schon deshalb ins Leere, weil es zulässig ist, mehrere unter denselben Tatbestand fallende Taten (eines einzigen Täters), zB mehrere auch an verschiedenen Personen, zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten begangene Raubüberfälle oder Einbruchsdiebstähle, in einer Schuldfrage zusammenzufassen, sofern den Geschworenen - wie hier - eine vollständige Prüfung der Sachverhalte samt eindeutigen und erschöpfenden Antworten ermöglicht wird und keine Gefahr einer pauschalierten Beurteilung der zusammengefassten Fragen ohne sorgfältige Prüfung der Schuld im Einzelfall besteht (RIS-Justiz RS0100893; RS0100962; ebenso Schindler, WK-StPO Paragraph 317, Rz 12).
Der Nichtigkeitsgrund der Z 10a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn sich „aus den Akten" (mithin aus dem aktenkundigen Beweismaterial, das in der Hauptverhandlung vorgekommen ist oder vorkommen hätte können und dürfen) nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen ergeben. Dieser formale Nichtigkeitsgrund will daher nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof hingegen ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780; zuletzt ausdrücklich zu § 345 Abs 1 Z 10a: 14 Os 9/08t).Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn sich „aus den Akten" (mithin aus dem aktenkundigen Beweismaterial, das in der Hauptverhandlung vorgekommen ist oder vorkommen hätte können und dürfen) nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen ergeben. Dieser formale Nichtigkeitsgrund will daher nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof hingegen ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780; zuletzt ausdrücklich zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, :, 14 Os 9/08t).
Einwendungen, die sich bloß gegen die als kritisch-psychologischer Vorgang in der Hauptverhandlung auf Grund des persönlichen Eindrucks gewonnene Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit von Alibizeugen richten, sind von vornherein nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne der Z 10a hervorzurufen (RIS-Justiz RS0099649).Einwendungen, die sich bloß gegen die als kritisch-psychologischer Vorgang in der Hauptverhandlung auf Grund des persönlichen Eindrucks gewonnene Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit von Alibizeugen richten, sind von vornherein nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne der Ziffer 10 a, hervorzurufen (RIS-Justiz RS0099649).
Dass der modus operandi bei Einbruchsdiebstählen mit der Vorgangsweise im Zuge von Raubüberfällen nicht zu vergleichen ist, liegt auf der Hand und vermag solcherart ebenfalls keinen in geradezu unerträglicher Weise erfolgten Gebrauch des den Laienrichtern gesetzlich zustehenden Beweiswürdigungsermessens aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 344, 285i StPO).Dass der modus operandi bei Einbruchsdiebstählen mit der Vorgangsweise im Zuge von Raubüberfällen nicht zu vergleichen ist, liegt auf der Hand und vermag solcherart ebenfalls keinen in geradezu unerträglicher Weise erfolgten Gebrauch des den Laienrichtern gesetzlich zustehenden Beweiswürdigungsermessens aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.