Diesem Rechtsmittel, das auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 10 StPO gestützt wird, kommt aus dem zuletzt genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.Diesem Rechtsmittel, das auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 StPO gestützt wird, kommt aus dem zuletzt genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge (Z 4) ist allerdings nicht begründet. Der Angeklagte P*** hat in der Hauptverhandlung (S 234) die Vernehmung des Zeugen Alfred L*** zum Beweis dafür beantragt, daß zwischen ihm und dem Zeugen nie über Menge und Preis eines allfälligen Suchtgifthandels gesprochen wurde und er daher davon auch nichts wissen konnte. Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht mit der Begründung ab (S 235), daß der Beschwerdeführer vor dem Landesgendarmeriekommando und in der Hauptverhandlung angegeben habe, daß von Mengen die Rede war. Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Angeklagte P*** hat vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol am 4.März 1987 angegeben, L*** hätte ihm mitgeteilt, daß er auch ein halbes Kilogramm "Koks" (Kokain) besorgen könne bzw. in dieser Größenordnung von ihm "Koks" zu erwerben sei (S 195). In der Hauptverhandlung am 16.April 1987 hielt er seine Angaben vor dem Landesgendarmeriekommando aufrecht und wiederholte, daß L*** unter anderem gesagt habe, er könne ein halbes Kilo Koks liefern. Angesichts dieser Depositionen des Beschwerdeführers hätte es schon im Beweisantrag zusätzlicher Ausführungen bedurft, warum trotz seiner erwähnten Angaben aus der Vernehmung des Zeugen L*** zu erwarten gewesen wäre, daß zwischen den Genannten nicht über die Menge des allenfalls zu verhandelnden Kokains gesprochen worden wäre. Ob aber über den Preis des Suchtgifts gesprochen wurde, ist für den Sachausgang vorliegend unentscheidend.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist allerdings nicht begründet. Der Angeklagte P*** hat in der Hauptverhandlung (S 234) die Vernehmung des Zeugen Alfred L*** zum Beweis dafür beantragt, daß zwischen ihm und dem Zeugen nie über Menge und Preis eines allfälligen Suchtgifthandels gesprochen wurde und er daher davon auch nichts wissen konnte. Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht mit der Begründung ab (S 235), daß der Beschwerdeführer vor dem Landesgendarmeriekommando und in der Hauptverhandlung angegeben habe, daß von Mengen die Rede war. Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Angeklagte P*** hat vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol am 4.März 1987 angegeben, L*** hätte ihm mitgeteilt, daß er auch ein halbes Kilogramm "Koks" (Kokain) besorgen könne bzw. in dieser Größenordnung von ihm "Koks" zu erwerben sei (S 195). In der Hauptverhandlung am 16.April 1987 hielt er seine Angaben vor dem Landesgendarmeriekommando aufrecht und wiederholte, daß L*** unter anderem gesagt habe, er könne ein halbes Kilo Koks liefern. Angesichts dieser Depositionen des Beschwerdeführers hätte es schon im Beweisantrag zusätzlicher Ausführungen bedurft, warum trotz seiner erwähnten Angaben aus der Vernehmung des Zeugen L*** zu erwarten gewesen wäre, daß zwischen den Genannten nicht über die Menge des allenfalls zu verhandelnden Kokains gesprochen worden wäre. Ob aber über den Preis des Suchtgifts gesprochen wurde, ist für den Sachausgang vorliegend unentscheidend.
Berechtigt ist hingegen die Rechtsrüge (Z 10). Wie bereits dargetan, liegt dem Nichtigkeitswerber zur Last, durch Vermittlung des Suchtgiftgeschäfts und Anwesenheit bei der Übergabe dazu beigetragen zu haben, daß Rene Eduard K*** Ende November 1986 in Innsbruck 42 Gramm Kokain, sohin eine große Menge Suchtgift in Verkehr setzte, das er vorher in Flirsch am Arlberg von Alfred L*** erworben hatte. Der Beitragstäter muß eine kausale Beziehung zur Tat, so wie sie sich abgespielt hat, haben; die wesentlichen Deliktsmerkmale der vom Haupttäter begangenen Tat müssen vom Vorsatz des Beitragstäters erfaßt sein (Foregger-Serini StGB3, Anm. IV zu § 12). Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, daß eine Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers zum Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG nur dann angenommen werden könnte, wenn er mit zumindest bedingtem Vorsatz erwogen hätte, der Haupttäter K*** werde das Suchtgift in Verkehr setzen. Hätte er jedoch nur in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, daß der Haupttäter das Suchtgift zum Eigenkonsum verwenden würde, käme nur eine Unterstellung der Tat nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG, § 12 dritter Fall StGB in Frage. In dieser Richtung läßt das Ersturteil jegliche Feststellung vermissen.Berechtigt ist hingegen die Rechtsrüge (Ziffer 10,). Wie bereits dargetan, liegt dem Nichtigkeitswerber zur Last, durch Vermittlung des Suchtgiftgeschäfts und Anwesenheit bei der Übergabe dazu beigetragen zu haben, daß Rene Eduard K*** Ende November 1986 in Innsbruck 42 Gramm Kokain, sohin eine große Menge Suchtgift in Verkehr setzte, das er vorher in Flirsch am Arlberg von Alfred L*** erworben hatte. Der Beitragstäter muß eine kausale Beziehung zur Tat, so wie sie sich abgespielt hat, haben; die wesentlichen Deliktsmerkmale der vom Haupttäter begangenen Tat müssen vom Vorsatz des Beitragstäters erfaßt sein (Foregger-Serini StGB3, Anmerkung römisch vier zu Paragraph 12,). Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, daß eine Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers zum Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG nur dann angenommen werden könnte, wenn er mit zumindest bedingtem Vorsatz erwogen hätte, der Haupttäter K*** werde das Suchtgift in Verkehr setzen. Hätte er jedoch nur in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, daß der Haupttäter das Suchtgift zum Eigenkonsum verwenden würde, käme nur eine Unterstellung der Tat nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG, Paragraph 12, dritter Fall StGB in Frage. In dieser Richtung läßt das Ersturteil jegliche Feststellung vermissen.
Schon aus diesem Grund erweist sich die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in Ansehung des Angeklagten P*** als unvermeidlich, sodaß schon bei einer nichtöffentlichen Beratung der zum Vorteil des genannten Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde sofort Folge zu geben war.
Im neu durchzuführenden Verfahren werden auch Feststellungen dahin zu treffen sein, welche Konzentration an Reinsubstanz die erwähnten 42 Gramm Kokain aufgewiesen haben, um verläßlich beurteilen zu können, ob damit das Tatbestandsmerkmal der "großen Menge" im Sinn des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG erfüllt ist.Im neu durchzuführenden Verfahren werden auch Feststellungen dahin zu treffen sein, welche Konzentration an Reinsubstanz die erwähnten 42 Gramm Kokain aufgewiesen haben, um verläßlich beurteilen zu können, ob damit das Tatbestandsmerkmal der "großen Menge" im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG erfüllt ist.
Zu den Berufungen:
Infolge der Aufhebung des den Angeklagten P***
betreffenden Schuldspruches waren die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung sowie dieser selbst mit seiner Berufung auf die getroffene Entscheidung zu verweisen. Da die für die Zuständigkeitsregelung in § 296 Abs. 1 StPO maßgebende ratio legis in bezug auf die Berufung des Angeklagten K*** und die diesen Angeklagten betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft wegen der vollständigen Erledigung der Rechtsmittel des Angeklagten P*** sowie der diesen Angeklagten betreffenden Berufung der Staatsanwaltschaft schon bei der nichtöffentlichen Beratung nicht wirksam wird, weil über die in Rede stehenden Berufungen nur nach einem ausschließlich darüber anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden könnte, war insofern das weitere Rechtsmittelverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO und teils des (durch § 219 StPO bloß in erster Instanz in seiner Anwendbarkeit begrenzten) § 58 StPO an das Oberlandesgericht Innsbruck abzugeben (vgl. EvBl. 1980/151, 10 Os 123/82 u.a.).betreffenden Schuldspruches waren die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung sowie dieser selbst mit seiner Berufung auf die getroffene Entscheidung zu verweisen. Da die für die Zuständigkeitsregelung in Paragraph 296, Absatz eins, StPO maßgebende ratio legis in bezug auf die Berufung des Angeklagten K*** und die diesen Angeklagten betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft wegen der vollständigen Erledigung der Rechtsmittel des Angeklagten P*** sowie der diesen Angeklagten betreffenden Berufung der Staatsanwaltschaft schon bei der nichtöffentlichen Beratung nicht wirksam wird, weil über die in Rede stehenden Berufungen nur nach einem ausschließlich darüber anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden könnte, war insofern das weitere Rechtsmittelverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO und teils des (durch Paragraph 219, StPO bloß in erster Instanz in seiner Anwendbarkeit begrenzten) Paragraph 58, StPO an das Oberlandesgericht Innsbruck abzugeben vergleiche EvBl. 1980/151, 10 Os 123/82 u.a.).