Gründe:
Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den irakischen Staatsangehörigen Ibrahim N***** am 7.Mai 1997 Strafantrag wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, weil er am 23.April 1997 am Grenzübergang Brenner den durch Lichtbilderaustausch verfälschten schwedischen Reisepaß des Hani Ebn Nasser S*****, Nr. 43551428, sohin eine ausländische (zu ergänzen: öffentliche) Urkunde, die inländischen öffentlichen Urkunden durch Gesetz gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht hatte, indem er sich damit gegenüber den österreichischen Zollwachebeamten auswies (ON 3 des Vr-Aktes).Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den irakischen Staatsangehörigen Ibrahim N***** am 7.Mai 1997 Strafantrag wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, weil er am 23.April 1997 am Grenzübergang Brenner den durch Lichtbilderaustausch verfälschten schwedischen Reisepaß des Hani Ebn Nasser S*****, Nr. 43551428, sohin eine ausländische (zu ergänzen: öffentliche) Urkunde, die inländischen öffentlichen Urkunden durch Gesetz gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht hatte, indem er sich damit gegenüber den österreichischen Zollwachebeamten auswies (ON 3 des Vr-Aktes).
Da der zuständige Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck die Ansicht vertrat, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO), holte er die Entscheidung der Ratskammer ein (3 des Antrags- und Verfügungsbogens), welche mit Beschluß vom 2.Juli 1997, AZ 20 BNs 17/97 (= ON 4 des Vr-Aktes), das Verfahren gemäß § 486 Abs 3 StPO einstellte, wobei sie von folgender Verdachtslage ausging:Da der zuständige Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck die Ansicht vertrat, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), holte er die Entscheidung der Ratskammer ein (3 des Antrags- und Verfügungsbogens), welche mit Beschluß vom 2.Juli 1997, AZ 20 BNs 17/97 (= ON 4 des Vr-Aktes), das Verfahren gemäß Paragraph 486, Absatz 3, StPO einstellte, wobei sie von folgender Verdachtslage ausging:
Ibrahim N***** reiste am 23.April 1997 mit dem Zug EC 84, aus Italien kommend, zum Brenner und wollte gegen 16 Uhr nach Österreich einreisen. Bei der von den österreichischen Zollwachebeamten im fahrenden Zug von Franzensfeste bis zum Brenner (sohin auf italienischem Staatsgebiet) durchgeführten ambulanten Einreisekontrolle wies er sich gegenüber dem österreichischen Zollwachebeamten BI St***** mit dem total verfälschten schwedischen Reisepaß, lautend auf Hani Ebn Nasser S***** mit der Nr. 43551428, zum Beweis seiner Identität aus. Er wurde jedoch an der Grenze zurückgewiesen und ihm die Einreise nach Österreich untersagt.
Die Ratskammer vertrat in ihrem Beschluß die Rechtsansicht, daß das dem Strafantrag zugrundeliegende Verhalten des Beschuldigten als Auslandstat eines Ausländers zu beurteilen sei, die - weil keiner der in den §§ 64, 65 StGB taxativ aufgezählten Fälle gegeben und eine analoge Anwendung dieser Regelungen nicht zulässig sei - nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterliege; der im Ausland durch einen Ausländer begangene Gebrauch einer falschen Urkunde begründe nämlich nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (RZ 1997/34) selbst dann keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung, wenn - wie vorliegend - die falsche Urkunde einem österreichischen Beamten zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache vorgelegt werde.Die Ratskammer vertrat in ihrem Beschluß die Rechtsansicht, daß das dem Strafantrag zugrundeliegende Verhalten des Beschuldigten als Auslandstat eines Ausländers zu beurteilen sei, die - weil keiner der in den Paragraphen 64, 65, StGB taxativ aufgezählten Fälle gegeben und eine analoge Anwendung dieser Regelungen nicht zulässig sei - nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterliege; der im Ausland durch einen Ausländer begangene Gebrauch einer falschen Urkunde begründe nämlich nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (RZ 1997/34) selbst dann keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung, wenn - wie vorliegend - die falsche Urkunde einem österreichischen Beamten zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache vorgelegt werde.
Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck am 2.Dezember 1997, AZ 7 Bs 314/97 (= ON 8 des Vr-Aktes), nicht Folge. Es trat der Rechtsansicht der Ratskammer im wesentlichen bei, hob aber besonders hervor, daß das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, BGBl Nr 472/1976, die Zugsstrecke zwischen Franzensfeste und Brenner keineswegs zu österreichischem Staatsgebiet erkläre und daher - anders als das zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn abgeschlossene (ähnliche) Abkommen über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr, BGBl Nr 794/1992 - eine ausdrückliche Erweiterung der inländischen Gerichtszuständigkeit nicht enthalte.Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck am 2.Dezember 1997, AZ 7 Bs 314/97 (= ON 8 des Vr-Aktes), nicht Folge. Es trat der Rechtsansicht der Ratskammer im wesentlichen bei, hob aber besonders hervor, daß das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, Bundesgesetzblatt Nr 472 aus 1976,, die Zugsstrecke zwischen Franzensfeste und Brenner keineswegs zu österreichischem Staatsgebiet erkläre und daher - anders als das zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn abgeschlossene (ähnliche) Abkommen über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr, Bundesgesetzblatt Nr 794 aus 1992, - eine ausdrückliche Erweiterung der inländischen Gerichtszuständigkeit nicht enthalte.