Gründe:
Herta L***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a (im Spruch offenbar irrig: Abs 1 lit a, vgl jedoch US 2 und 8) als Beteiligte nach §§ 11 (und 12) FinStrG schuldig erkannt, weil sie in den Jahren 1990 bis 1996 vorsätzlich zu den (nachfolgend) geschilderten Tathandlungen des Ferdinand Rupert L***** dadurch beigetragen hat, daß sie Ausgangsrechnungen bzw Abrechnungen über Teilzahlungen, Aufstellungen und Zahlungsansuchen im Zusammenhang mit "Schwarzgeschäften" schrieb und Vermerke bei Zahlungsaufstellungen betreffend nicht verbuchter Zahlungen anbrachte (schwarzer Punkt);Herta L***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, (im Spruch offenbar irrig: Absatz eins, Litera a,, vergleiche jedoch US 2 und 8) als Beteiligte nach Paragraphen 11, (und 12) FinStrG schuldig erkannt, weil sie in den Jahren 1990 bis 1996 vorsätzlich zu den (nachfolgend) geschilderten Tathandlungen des Ferdinand Rupert L***** dadurch beigetragen hat, daß sie Ausgangsrechnungen bzw Abrechnungen über Teilzahlungen, Aufstellungen und Zahlungsansuchen im Zusammenhang mit "Schwarzgeschäften" schrieb und Vermerke bei Zahlungsaufstellungen betreffend nicht verbuchter Zahlungen anbrachte (schwarzer Punkt);
Ferdinand L***** hat nach dem insoweit unangefochten gebliebenen Urteil in Kuchl vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen
(1) als Einzelunternehmer für die Jahre 1990 bis 1995 durch Nichterklären von Erlösen und Abwicklung von Schwarzgeschäften im Zusammenhang mit der Firma "B*****", indem Scheinrechnungen ohne erbrachte Lieferungen und Leistungen ausgestellt sowie Einnahmen aus dem Betrieb einer Fernheizung nicht erklärt wurden, Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, und zwar
325.661 S Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1995,
668.079 S Einkommensteuer und
105.135 S Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1993,
insgesamt somit 1,118.875 S verkürzt;
(2) als Geschäftsführer der Firma K***** GmbH für die Jahre 1989 bis 1995 durch Nichterklärung von Erlösen, Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nämlich
3,531.409 S Umsatzsteuer,
1,693.037 S Körperschaftssteuer für die Jahre 1989 bis 1994,
623.895 S Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1993 und
1,507.868 S Kapitalertragssteuer für die Jahre 1991 bis 1994,
sohin insgesamt 7,356.208 S verkürzt; und
(3) durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 1/96 unter Verletzung der im § 21 UStG 1994 normierten Verpflichtung für Unternehmer, entsprechende Voranmeldungen bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von 18.050 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten.(3) durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 1/96 unter Verletzung der im Paragraph 21, UStG 1994 normierten Verpflichtung für Unternehmer, entsprechende Voranmeldungen bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von 18.050 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten.
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.