Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Santino Camillo E***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 28. Mai 2002, GZ 23 Hv 12/02z-214, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Santino Camillo E***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 28. Mai 2002, GZ 23 Hv 12/02z-214, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Santino Camillo E***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (I 1) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (I 2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Santino Camillo E***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (römisch eins 1) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (römisch eins 2) schuldig erkannt.
Danach hat er in Innsbruck
1. am 4. April 2001 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Jens L***** als Mittäter Verfügungsberechtigten des "S*****-Stüberls" im Urteil angeführte fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von rund 22.100 S durch Einbruch in ein Gebäude mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen;
2. am 20. April 2001 Matthias P***** durch Versetzen von Schlägen am Körper an sich schwer verletzt, nämlich ihm eine umfangreiche Trommelfellzerreißung links zugefügt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Schuldspruch 1. gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die Tatrichter haben den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch auf die belastenden Angaben des Mittäters Jens L***** vor der Sicherheitsbehörde (S 15) und der Untersuchungsrichterin (S 41) gestützt. Die Aussage dieses Zeugen in der Hauptverhandlung, er könne sich an eine Beteiligung des Beschwerdeführers nicht mehr erinnern (S 483), lehnten sie ab (US 10).Die gegen den Schuldspruch 1. gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die Tatrichter haben den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch auf die belastenden Angaben des Mittäters Jens L***** vor der Sicherheitsbehörde (S 15) und der Untersuchungsrichterin (S 41) gestützt. Die Aussage dieses Zeugen in der Hauptverhandlung, er könne sich an eine Beteiligung des Beschwerdeführers nicht mehr erinnern (S 483), lehnten sie ab (US 10).
In seiner Tatsachenrüge behauptet der Nichtigkeitswerber, der Zeuge Jens L***** sei bei seiner Befragung durch Polizeibeamte unter Drogeneinfluss gestanden. In der Hauptverhandlung habe er seine Beschuldigung jedoch zurückgenommen.
Daraus ergeben sich entgegen der Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Der Angeklagte übersieht, dass bei Jens L***** weder von den am Tatort einschreitenden Sicherheitswachebeamten (S 161 in ON 25) noch vom Kriminalbeamten anlässlich der niederschriftlichen Vernehmung (S 197 in ON 25) eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit festgestellt wurde. Überdies hat er die belastenden Angaben am Tag nach der Tat vor der Untersuchungsrichterin wiederholt. Von dieser wurde keine Beeinflussung durch Suchtgifte festgestellt (S 41). Dass der Schöffensenat diesen Aussagen und nicht jener in der Hauptverhandlung gefolgt ist, stellt einen Akt der freien Beweiswürdigung dar. Nur diese bekämpft die Beschwerde unzulässig nach Art einer Schuldberufung. Sie vermag jedoch keine aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach den Grundsätzen logischen Denkens erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 2).Daraus ergeben sich entgegen der Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Der Angeklagte übersieht, dass bei Jens L***** weder von den am Tatort einschreitenden Sicherheitswachebeamten (S 161 in ON 25) noch vom Kriminalbeamten anlässlich der niederschriftlichen Vernehmung (S 197 in ON 25) eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit festgestellt wurde. Überdies hat er die belastenden Angaben am Tag nach der Tat vor der Untersuchungsrichterin wiederholt. Von dieser wurde keine Beeinflussung durch Suchtgifte festgestellt (S 41). Dass der Schöffensenat diesen Aussagen und nicht jener in der Hauptverhandlung gefolgt ist, stellt einen Akt der freien Beweiswürdigung dar. Nur diese bekämpft die Beschwerde unzulässig nach Art einer Schuldberufung. Sie vermag jedoch keine aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach den Grundsätzen logischen Denkens erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00101.02.0912.000
Dokumentnummer
JJT_20020912_OGH0002_0150OS00101_0200000_000