Die vom Angeklagten dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten dagegen aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht zu Faktum A unter Hinweis auf die Depositionen der Entlastungszeugen, sie hätten immer nur gesehen wie Tamara N***** von ihrer Mutter misshandelt worden sei, auch hätten weder Ingrid noch Ulrike G***** von aggressivem Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Tochter gesprochen, das Gutachten des Sachverständigen habe ergeben, "dass eine selektive Differenzierung möglicher inadäquater Handlungen des Beklagten mit ausreichender gutachterlicher Verlässlichkeit nicht möglich seien", unter isolierter Betrachtung selektiv hervorgehobener Teile des Beweisverfahrens und eigenen Beweiserwägungen das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Zweifel zu ziehen, um der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Dabei verkennt die Beschwerde, dass zur prozessförmigen Darstellung der Rüge die dafür ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Insbesondere negiert das Vorbringen die Ausführungen der Zeugin Ingrid G*****, sie habe gesehen, wie der Angeklagte Tamara N***** an den Ohren gezogen habe (S 224), sowie die Schlussfolgerung des Gutachters Dr. med. Neumann, dass zwar vor dem massiv gestörten Entwicklungshintergrund der Tamara N***** eine selektive Differenzierung möglicher Folgen einzelner pädagogisch absolut inakzeptabler Handlungen, die der Angeklagte gesetzt haben soll, mit ausreichender gutachterlicher Verlässlichkeit nicht möglich ist, die ihm vorgeworfenen Handlungen (Einsperren im finsteren Raum) aber prinzipiell solchen "Erziehungshandlungen" entsprechen würden, die neben inkonsequenter und vernachlässigender Erziehung zu dem letztlich vorgefundenen Störungsbild bei dem Mädchen führen können (S 89), worauf das Erstgericht unter anderem seine beweiswürdigenden Erwägungen gegründet hat (US 11 f).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht zu Faktum A unter Hinweis auf die Depositionen der Entlastungszeugen, sie hätten immer nur gesehen wie Tamara N***** von ihrer Mutter misshandelt worden sei, auch hätten weder Ingrid noch Ulrike G***** von aggressivem Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Tochter gesprochen, das Gutachten des Sachverständigen habe ergeben, "dass eine selektive Differenzierung möglicher inadäquater Handlungen des Beklagten mit ausreichender gutachterlicher Verlässlichkeit nicht möglich seien", unter isolierter Betrachtung selektiv hervorgehobener Teile des Beweisverfahrens und eigenen Beweiserwägungen das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Zweifel zu ziehen, um der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Dabei verkennt die Beschwerde, dass zur prozessförmigen Darstellung der Rüge die dafür ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487). Insbesondere negiert das Vorbringen die Ausführungen der Zeugin Ingrid G*****, sie habe gesehen, wie der Angeklagte Tamara N***** an den Ohren gezogen habe (S 224), sowie die Schlussfolgerung des Gutachters Dr. med. Neumann, dass zwar vor dem massiv gestörten Entwicklungshintergrund der Tamara N***** eine selektive Differenzierung möglicher Folgen einzelner pädagogisch absolut inakzeptabler Handlungen, die der Angeklagte gesetzt haben soll, mit ausreichender gutachterlicher Verlässlichkeit nicht möglich ist, die ihm vorgeworfenen Handlungen (Einsperren im finsteren Raum) aber prinzipiell solchen "Erziehungshandlungen" entsprechen würden, die neben inkonsequenter und vernachlässigender Erziehung zu dem letztlich vorgefundenen Störungsbild bei dem Mädchen führen können (S 89), worauf das Erstgericht unter anderem seine beweiswürdigenden Erwägungen gegründet hat (US 11 f).
Zu Faktum B und C stützt die Beschwerde ihre Argumentation auf die behaupteten "eklatanten" Differenzen der Aussagen der Belastungszeugen über Zeit, Ort und Intensität der angeblichen Übergriffe. Dabei verkennt sie, dass Tatsachenfeststellungen nur insoweit mit (Mängel- und) Tatsachenrüge anfechtbar sind, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlung beantworten und solcherart iSd (Z 5 und) 5a entscheidend sind (Ratz aaO Rz 398 und 399). Die Begehungszeit einer Straftat zählt - ebenso wie fallgegenständlich der Ort und die Intensität der Berührung - nicht zu den wesentlichen, die Eindeutigkeit bestimmenden Merkmalen, sofern sich ergibt, dass Anklage und Urteil das selbe Tun erfassen (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 5 E 18). Letztlich wird auch unter diesem Kritikpunkt die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen, ohne mit dem Vorbringen, wie auch bei Punkt A, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen wecken zu können.Zu Faktum B und C stützt die Beschwerde ihre Argumentation auf die behaupteten "eklatanten" Differenzen der Aussagen der Belastungszeugen über Zeit, Ort und Intensität der angeblichen Übergriffe. Dabei verkennt sie, dass Tatsachenfeststellungen nur insoweit mit (Mängel- und) Tatsachenrüge anfechtbar sind, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlung beantworten und solcherart iSd (Ziffer 5, und) 5a entscheidend sind (Ratz aaO Rz 398 und 399). Die Begehungszeit einer Straftat zählt - ebenso wie fallgegenständlich der Ort und die Intensität der Berührung - nicht zu den wesentlichen, die Eindeutigkeit bestimmenden Merkmalen, sofern sich ergibt, dass Anklage und Urteil das selbe Tun erfassen (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5, E 18). Letztlich wird auch unter diesem Kritikpunkt die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen, ohne mit dem Vorbringen, wie auch bei Punkt A, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen wecken zu können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.