Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5) vermisst die Begründung der Urteilsannahme, der Angeklagte habe mit der Notstandshilfe nicht das Auskommen gefunden, vernachlässigt jedoch die diesbezüglichen, sich auf die entsprechenden Aussagen des Angeklagten stützenden Erwägungen im Urteil (S 10).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermisst die Begründung der Urteilsannahme, der Angeklagte habe mit der Notstandshilfe nicht das Auskommen gefunden, vernachlässigt jedoch die diesbezüglichen, sich auf die entsprechenden Aussagen des Angeklagten stützenden Erwägungen im Urteil (S 10).
Die weiteren Einwände, die Tatrichter hätten den vom Angeklagten angeführten schlechten Gesundheitszustand unzulässigerweise als substratlose Schutzbehauptung abgetan und aufzuzeigen verabsäumt, „in welchem Zusammenhang vergangene Taten mit dem konkreten Vorsatz im Zeitpunkt der Begehung stehen", lassen zum Einen die deutliche und bestimmte Behauptung eines Sachverhaltes vermissen, der den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht (vgl WK-StPO § 285d Rz 10), und bekämpfen zum Anderen im Ergebnis unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne einen formalen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geltend zu machen.Die weiteren Einwände, die Tatrichter hätten den vom Angeklagten angeführten schlechten Gesundheitszustand unzulässigerweise als substratlose Schutzbehauptung abgetan und aufzuzeigen verabsäumt, „in welchem Zusammenhang vergangene Taten mit dem konkreten Vorsatz im Zeitpunkt der Begehung stehen", lassen zum Einen die deutliche und bestimmte Behauptung eines Sachverhaltes vermissen, der den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht vergleiche WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10), und bekämpfen zum Anderen im Ergebnis unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne einen formalen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geltend zu machen.
Der relevierte Vorwurf der Aktenwidrigkeit vernachlässigt, dass ein Urteil nur aktenwidrig ist, wenn es den Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, nicht jedoch, wenn die getroffenen Feststellungen vom Inhalt der Aussage oder Urkunde abweichen (WK-StPO § 281 Rz 467 f). Indem der Beschwerdeführer die Schlüsse rügt, die das Gericht aus der Verantwortung des Angeklagten zog, kritisiert er damit ebenfalls unzulässigerweise die Beweiswürdigung.Der relevierte Vorwurf der Aktenwidrigkeit vernachlässigt, dass ein Urteil nur aktenwidrig ist, wenn es den Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, nicht jedoch, wenn die getroffenen Feststellungen vom Inhalt der Aussage oder Urkunde abweichen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 467 f). Indem der Beschwerdeführer die Schlüsse rügt, die das Gericht aus der Verantwortung des Angeklagten zog, kritisiert er damit ebenfalls unzulässigerweise die Beweiswürdigung.
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (WK-StPO § 281 Rz 581). Die einen Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptenden Einwände der Subsumtionsrüge (Z 10) übergehen die Urteilsannahmen auf S 5 und 10, wonach der Angeklagte die Einbruchsdiebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und lassen damit die gebotene Orientierung am Urteilssubstrat vermissen.Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Die einen Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptenden Einwände der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergehen die Urteilsannahmen auf S 5 und 10, wonach der Angeklagte die Einbruchsdiebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und lassen damit die gebotene Orientierung am Urteilssubstrat vermissen.
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers finden sich im Urteil Ausführungen zur Höhe der Notstandshilfe (S 4). Im Übrigen handelt es sich dabei um keine für den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.