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Entscheidung 15 Os 101/06a×

Entscheidung 15 Os 101/06a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os101/06a

Entscheidungsdatum

05.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald Gerald B***** wegen des Verbrechens der Hehlerein nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juni 2006, GZ 34 Hv 80/05i-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit den angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Harald B***** der Verbrechen (zu römisch eins./) der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, dritter Fall StGB und (zu römisch zwei./) des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er

römisch eins./ am 18. Mai 2005 54 Packungen Zigaretten im Wert von ungefähr 200 Euro, zwei Armbanduhren, einen Schminkspiegel samt Samttäschchen, sowie 58,51 Euro Bargeld, welche von einem nicht mehr feststellbaren Täter mit dem Spitznamen „Nemet" durch Einbruch zum Nachteil des Peter K***** gestohlen worden waren, dadurch, dass er sie von „Nemet" ankaufte, an sich gebracht, wobei er die Strafdrohung begründenden Umstände kannte;

römisch zwei./ am 25. Februar 2006 versucht, fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten des Friseurgeschäftes S***** durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Eingangstür des genannten Geschäftslokals mit einem Schraubenzieher aufzubrechen versuchte. Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag mit der Behauptung, die Feststellungen des Schöffengerichts zur subjektiven Tatseite zu römisch eins./ würden den „logischen Denkgesetzen" widersprechen und „im gesamten Akteninhalt keine Deckung" finden, wie auch mit eigenständigen beweiswürdigenden Überlegungen über theoretisch mögliche Gedankengänge des Angeklagten beim Ankauf des Diebsguts keinen Begründungsmangel darzutun, sondern kritisiert in unzulässiger Form nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die - ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze argumentierende und sich insbesondere auf die Verantwortung des Angeklagten, sein Verhalten nach der Tat und seine einschlägige Erfahrung stützende - tatrichterliche Beweiswürdigung.

Soweit die Beschwerde zu römisch zwei./ behauptet, das Schöffengericht hätte nicht den belastenden Angaben des - den Angeklagten bei der Tat beobachtenden - Zeugen P***** folgen dürfen, weil die Untersuchung der beim Angeklagten sichergestellten Schraubenzieher ergeben habe, dass diese nicht das Tatwerkzeug gewesen sein könnten, negiert sie das gegenteilige, weil dies nicht ausschließende Ergebnis der kriminaltechnischen Vergleichsuntersuchungen (US 8; S 55/II) und verkennt im Übrigen das Wesen richterlicher Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), die nicht durch gesetzliche Beweisregeln eingeschränkt ist, denen zufolge es bei Fehlen objektiver Spuren unzulässig sei, einen Schuldspruch auf eine Zeugenaussage zu stützen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung resultiert (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E82363 15Os101.06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00101.06A.1005.000

Dokumentnummer

JJT_20061005_OGH0002_0150OS00101_06A0000_000