Gründe:
Mit den angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Harald B***** der Verbrechen (zu I./) der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 dritter Fall StGB und (zu II./) des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat erMit den angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Harald B***** der Verbrechen (zu römisch eins./) der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, dritter Fall StGB und (zu römisch zwei./) des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er
I./ am 18. Mai 2005 54 Packungen Zigaretten im Wert von ungefähr 200 Euro, zwei Armbanduhren, einen Schminkspiegel samt Samttäschchen, sowie 58,51 Euro Bargeld, welche von einem nicht mehr feststellbaren Täter mit dem Spitznamen „Nemet" durch Einbruch zum Nachteil des Peter K***** gestohlen worden waren, dadurch, dass er sie von „Nemet" ankaufte, an sich gebracht, wobei er die Strafdrohung begründenden Umstände kannte;römisch eins./ am 18. Mai 2005 54 Packungen Zigaretten im Wert von ungefähr 200 Euro, zwei Armbanduhren, einen Schminkspiegel samt Samttäschchen, sowie 58,51 Euro Bargeld, welche von einem nicht mehr feststellbaren Täter mit dem Spitznamen „Nemet" durch Einbruch zum Nachteil des Peter K***** gestohlen worden waren, dadurch, dass er sie von „Nemet" ankaufte, an sich gebracht, wobei er die Strafdrohung begründenden Umstände kannte;
II./ am 25. Februar 2006 versucht, fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten des Friseurgeschäftes S***** durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Eingangstür des genannten Geschäftslokals mit einem Schraubenzieher aufzubrechen versuchte. Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.römisch zwei./ am 25. Februar 2006 versucht, fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten des Friseurgeschäftes S***** durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Eingangstür des genannten Geschäftslokals mit einem Schraubenzieher aufzubrechen versuchte. Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.