Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Infolge Ersuchens des Obersten Gerichtshofes zu seiner vom Erstgericht als Rechtsmittelverzicht gewerteten Erklärung vom 29. Juni 2007 unter Beiziehung eines Dolmetschers befragt, gab der Angeklagte an, dass ihm klar gewesen sei, dadurch auf Rechtsmittel im Verfahren AZ 10 Hv 27/07d des Landesgerichtes Steyr zu verzichten, dies habe er auch beabsichtigt und weiters gewusst, dass ihm keine weiteren Rechtsmittel zur Verfügung stehen und seine Strafe nicht verringert werden könne (ON 65).
Dem Beschwerdeeinwand, der Angeklagte habe am 29. Juni 2007 Sinn und Inhalt der an ihn gestellten Fragen nicht verstanden, seine Erklärung in der Berufungsverhandlung könne daher nicht als wirksamer Rechtsmittelverzicht gewertet werden, ist somit der Boden entzogen. Ebenso wie eine Rechtsmittelanmeldung kann auch ein Rechtsmittelverzicht außerhalb der Gerichtssitzung, in welcher die Urteilsverkündung stattfand, zu Protokoll erklärt werden (Ratz, WK-StPO § 284 Rz 10 f), wobei dies gegenüber dem Richter, nicht aber einem nichtrichterlichen Bediensteten zu erfolgen hat (vgl RIS-Justiz RS0121691), es jedoch nicht schadet, wenn die Erklärung gegenüber einem geschäftsverteilungsmäßig nicht zuständigen Richter (des zuständigen Gerichts) abgegeben wird. Im konkreten Fall erfolgte die Erklärung ohnehin unter anderem gegenüber dem zuständigen Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts.Dem Beschwerdeeinwand, der Angeklagte habe am 29. Juni 2007 Sinn und Inhalt der an ihn gestellten Fragen nicht verstanden, seine Erklärung in der Berufungsverhandlung könne daher nicht als wirksamer Rechtsmittelverzicht gewertet werden, ist somit der Boden entzogen. Ebenso wie eine Rechtsmittelanmeldung kann auch ein Rechtsmittelverzicht außerhalb der Gerichtssitzung, in welcher die Urteilsverkündung stattfand, zu Protokoll erklärt werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 10 f), wobei dies gegenüber dem Richter, nicht aber einem nichtrichterlichen Bediensteten zu erfolgen hat vergleiche RIS-Justiz RS0121691), es jedoch nicht schadet, wenn die Erklärung gegenüber einem geschäftsverteilungsmäßig nicht zuständigen Richter (des zuständigen Gerichts) abgegeben wird. Im konkreten Fall erfolgte die Erklärung ohnehin unter anderem gegenüber dem zuständigen Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts.
Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten war daher rechtswirksam, die dennoch angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 letzter Fall StPO unzulässig.Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten war daher rechtswirksam, die dennoch angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, letzter Fall StPO unzulässig.
Der Beschwerde gegen ihre Zurückweisung war daher ein Erfolg zu versagen.