Mit dem angefochtenen Urteil eines Einzelrichters wurde Yusuf D***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil eines Einzelrichters wurde Yusuf D***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 9. März 2009 in L***** gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten eines Baumarkts Schreibwaren und andere Gegenstände in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch die Zurechnung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht.
Nach Verkündung des Urteils und Rücksprache mit seinem Verteidiger meldete der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (ON 11 S 4).
Fristgerecht wurde nach Urteilszustellung an den Verteidiger von diesem „Nichtigkeitsbeschwerde" (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO) und „Berufung wegen Strafe" ausgeführt und ausdrücklich deren Vorlage an den Obersten Gerichtshof begehrt (ON 15).Fristgerecht wurde nach Urteilszustellung an den Verteidiger von diesem „Nichtigkeitsbeschwerde" (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, StPO) und „Berufung wegen Strafe" ausgeführt und ausdrücklich deren Vorlage an den Obersten Gerichtshof begehrt (ON 15).
Gemäß § 489 Abs 1 StPO kann gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile nur das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden, über die das Oberlandesgericht (§ 33 Abs 1 Z 1 StPO) zu entscheiden hat. Dem Obersten Gerichtshof hingegen obliegt die Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerden (und mit ihnen verbundene Berufungen) gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffen- oder Geschworenengerichte.Gemäß Paragraph 489, Absatz eins, StPO kann gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile nur das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden, über die das Oberlandesgericht (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zu entscheiden hat. Dem Obersten Gerichtshof hingegen obliegt die Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerden (und mit ihnen verbundene Berufungen) gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffen- oder Geschworenengerichte.
Die Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld (§ 467 Abs 3 StPO) und Strafe war somit beschlussmäßig (RIS-Justiz RS0101922) dem Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.Die Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld (Paragraph 467, Absatz 3, StPO) und Strafe war somit beschlussmäßig (RIS-Justiz RS0101922) dem Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.