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Entscheidung 15 Os 101/09f×

Entscheidung 15 Os 101/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os101/09f

Entscheidungsdatum

19.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Yusuf D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28. April 2009, GZ 24 Hv 43/09w-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Rechtsmittel des Angeklagten nicht zuständig.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil eines Einzelrichters wurde Yusuf D***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. März 2009 in L***** gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten eines Baumarkts Schreibwaren und andere Gegenstände in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch die Zurechnung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht.

Nach Verkündung des Urteils und Rücksprache mit seinem Verteidiger meldete der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (ON 11 S 4).

Fristgerecht wurde nach Urteilszustellung an den Verteidiger von diesem „Nichtigkeitsbeschwerde" (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, StPO) und „Berufung wegen Strafe" ausgeführt und ausdrücklich deren Vorlage an den Obersten Gerichtshof begehrt (ON 15).

Gemäß Paragraph 489, Absatz eins, StPO kann gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile nur das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden, über die das Oberlandesgericht (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zu entscheiden hat. Dem Obersten Gerichtshof hingegen obliegt die Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerden (und mit ihnen verbundene Berufungen) gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffen- oder Geschworenengerichte.

Die Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld (Paragraph 467, Absatz 3, StPO) und Strafe war somit beschlussmäßig (RIS-Justiz RS0101922) dem Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91638 15Os101.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00101.09F.0819.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090819_OGH0002_0150OS00101_09F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung