Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, welcher keine Berechtigung zukommt.Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, welcher keine Berechtigung zukommt.
Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Indem die Tatsachenrüge den Urteilsfeststellungen bloß eigene Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen K*****, H***** und M***** gegenüberstellt, die Verantwortung der Angeklagten wiederholt und diese – im Vergleich zu den Angaben der „Belastungszeugen“ – als „wesentlich glaubwürdiger“ bewertet, zielt sie auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Schöffengerichts außerhalb der oben dargestellten Sonderfälle ab, ohne damit erhebliche Bedenken im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Soweit die Rechtsmittelwerber eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung rügten, weil das Erstgericht nicht überprüft habe, ob mit dem Handy des Zeugen H***** eine Überweisung von 800 Euro nach Deutschland durchgeführt worden sei, machen sie nicht klar, wodurch die anwaltlich vertretenen Angeklagten gehindert gewesen wären, einen entsprechenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung zu stellen (RIS-Justiz RS0115823; vgl im Übrigen die Aussage des H***** ON 23 S 8, wonach er gar kein Handy besessen habe).Soweit die Rechtsmittelwerber eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung rügten, weil das Erstgericht nicht überprüft habe, ob mit dem Handy des Zeugen H***** eine Überweisung von 800 Euro nach Deutschland durchgeführt worden sei, machen sie nicht klar, wodurch die anwaltlich vertretenen Angeklagten gehindert gewesen wären, einen entsprechenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung zu stellen (RIS-Justiz RS0115823; vergleiche im Übrigen die Aussage des H***** ON 23 S 8, wonach er gar kein Handy besessen habe).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.