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Entscheidung 15 Os 101/19w×

Entscheidung 15 Os 101/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os101/19w

Entscheidungsdatum

17.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Magomed D***** und Ilyas Du***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. Mai 2019, GZ 17 Hv 1/19f-24, ferner die Beschwerden der Angeklagten gegen die Beschlüsse auf Widerruf bedingter Entlassung sowie bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Magomed D***** und Ilyas Du***** jeweils der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach haben in G*****

römisch eins. Magomed D***** von Anfang Oktober 2018 bis 24. Jänner 2019 und Ilyas Du***** von 15. November 2018 bis 24. Jänner 2019 in einer nicht näher bekannten Anzahl an einzelnen Angriffen, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, mit Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Verabreichen von Schlägen, zumindest teilweise auch ins Gesicht, und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), nämlich durch die Androhung weitergehender Schläge mit schwerwiegenden Verletzungsfolgen, dem Mithäftling Philipp H***** von ihm im Rahmen der sogenannten „Ausspeis“ erworbene Rauchwaren, Lebens- und Genussmittel im Gesamtwert von rund 600 Euro mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

römisch zwei. andere mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich „durch die zu römisch eins. angeführten Druckmittel“, zur Mitnahme und Weitergabe von Mobiltelefonen, SIM-Karten und Zubehör zu nötigen versucht, und zwar

1. Magomed D***** von Anfang Oktober 2018 bis 24. Jänner 2019 und Ilyas Du***** von 15. November 2018 bis 24. Jänner 2019 den Mithäftling Philipp H*****,

2. Magomed D***** von Anfang Oktober 2018 bis 24. Jänner 2019 alleine den Mithäftling Soner K*****.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, welcher keine Berechtigung zukommt.

Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).

Indem die Tatsachenrüge den Urteilsfeststellungen bloß eigene Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen K*****, H***** und M***** gegenüberstellt, die Verantwortung der Angeklagten wiederholt und diese – im Vergleich zu den Angaben der „Belastungszeugen“ – als „wesentlich glaubwürdiger“ bewertet, zielt sie auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Schöffengerichts außerhalb der oben dargestellten Sonderfälle ab, ohne damit erhebliche Bedenken im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.

Soweit die Rechtsmittelwerber eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung rügten, weil das Erstgericht nicht überprüft habe, ob mit dem Handy des Zeugen H***** eine Überweisung von 800 Euro nach Deutschland durchgeführt worden sei, machen sie nicht klar, wodurch die anwaltlich vertretenen Angeklagten gehindert gewesen wären, einen entsprechenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung zu stellen (RIS-Justiz RS0115823; vergleiche im Übrigen die Aussage des H***** ON 23 S 8, wonach er gar kein Handy besessen habe).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00101.19W.1017.000

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20191017_OGH0002_0150OS00101_19W0000_000