[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der Kritik der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung der Anträge auf (Ausforschung und) zeugenschaftliche Vernehmung von * G* sowie von * Y* (ON 91 S 17 f, ON 119 S 6) Verteidigungsrechte nicht geschmälert. [4] Entgegen der Kritik der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung der Anträge auf (Ausforschung und) zeugenschaftliche Vernehmung von * G* sowie von * Y* (ON 91 S 17 f, ON 119 S 6) Verteidigungsrechte nicht geschmälert.
[5] Denn angesichts des Umstands, dass mehrere Versuche, G* auszuforschen, erfolglos geblieben waren und er bereits mehr als sieben Monate zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war (vgl ON 1 S 19, ON 38, ON 52 S 25 ff, ON 70, ON 91 S 13), konnte das Erstgericht zu Recht von der Unerreichbarkeit des Zeugen ausgehen. [5] Denn angesichts des Umstands, dass mehrere Versuche, G* auszuforschen, erfolglos geblieben waren und er bereits mehr als sieben Monate zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war vergleiche ON 1 S 19, ON 38, ON 52 S 25 ff, ON 70, ON 91 S 13), konnte das Erstgericht zu Recht von der Unerreichbarkeit des Zeugen ausgehen.
[6] Im Übrigen ließ das angegebene Beweisthema, G* habe H* dem Angeklagten gegen Entgelt zugeführt und er habe „vorerst mit dem Angeklagten und der Zeugin in der Wohnung [...] gezecht“, keine Relevanz für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erkennen. Die Behauptung, dass „die Zeugin bereits vor dem Betreten [der Wohnung] des Angeklagten verletzt war“, steht überdies im Widerspruch zu dessen Aussage.
[7] Auch dem Antrag auf Vernehmung der * Y* zum Beweis dafür, dass H* „bereits vorher der illegalen Prostitution nachgegangen“ und ihre Aussage „daher von Beginn an unrichtig“ sei, ließ sich nicht entnehmen, inwiefern das vom Antragsteller behauptete Ergebnis für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung wäre (RIS-Justiz RS0118444).
[8] Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes und des damit auch für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[9] Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [9] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[10] Mit dem Vorbringen, die Schilderung des Angeklagten sei sowohl mit den Zeugenaussagen als auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung „sehr gut in Einklang zu bringen“, wohingegen die Zeugin H* widersprüchlich ausgesagt habe, sowie mit der Bezugnahme auf zwei ein positives Bild vom Beschwerdeführer zeichnende Zeugenaussagen, dem Verweis auf eine dritte, dem Angeklagten nicht zurechenbare DNA-Spur und der Behauptung, das Verhalten der H* den einschreitenden Polizisten gegenüber widerspreche jeglicher Lebenserfahrung (vgl dazu die Erwägungen der Tatrichter US 8), gelingt es der Beschwerde nicht, solche erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu wecken. [10] Mit dem Vorbringen, die Schilderung des Angeklagten sei sowohl mit den Zeugenaussagen als auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung „sehr gut in Einklang zu bringen“, wohingegen die Zeugin H* widersprüchlich ausgesagt habe, sowie mit der Bezugnahme auf zwei ein positives Bild vom Beschwerdeführer zeichnende Zeugenaussagen, dem Verweis auf eine dritte, dem Angeklagten nicht zurechenbare DNA-Spur und der Behauptung, das Verhalten der H* den einschreitenden Polizisten gegenüber widerspreche jeglicher Lebenserfahrung vergleiche dazu die Erwägungen der Tatrichter US 8), gelingt es der Beschwerde nicht, solche erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu wecken.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.