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Entscheidung 15 Os 101/22z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

15Os101/22z

Entscheidungsdatum

05.12.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Seidenschwann als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. April 2022, GZ 25 Hv 61/21s-120, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (1./) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (2./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 9. Juli 2021 in *

1./ * H* mit Gewalt, nämlich durch Versetzen eines Faustschlags, durch den diese bewusstlos wurde, und Zu-Boden-Drücken ihres Körpers, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er seine Hand und einen Teil seines Unterarms in ihre Vagina einführte und mehrmals heftige Penetrationsbewegungen vornahm, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich einen sechs Zentimeter langen Scheidenwandriss mit massiven Blutungen, der operativ versorgt werden musste, zur Folge hatte;

2./ * H* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich durch die Äußerung: „Wenn du jetzt etwas sagst, bist du tot“, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von einer polizeilichen Anzeige, genötigt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Entgegen der Kritik der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung der Anträge auf (Ausforschung und) zeugenschaftliche Vernehmung von * G* sowie von * Y* (ON 91 S 17 f, ON 119 S 6) Verteidigungsrechte nicht geschmälert.

[5] Denn angesichts des Umstands, dass mehrere Versuche, G* auszuforschen, erfolglos geblieben waren und er bereits mehr als sieben Monate zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war vergleiche ON 1 S 19, ON 38, ON 52 S 25 ff, ON 70, ON 91 S 13), konnte das Erstgericht zu Recht von der Unerreichbarkeit des Zeugen ausgehen.

[6]           Im Übrigen ließ das angegebene Beweisthema, G* habe H* dem Angeklagten gegen Entgelt zugeführt und er habe „vorerst mit dem Angeklagten und der Zeugin in der Wohnung [...] gezecht“, keine Relevanz für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erkennen. Die Behauptung, dass „die Zeugin bereits vor dem Betreten [der Wohnung] des Angeklagten verletzt war“, steht überdies im Widerspruch zu dessen Aussage.

[7]                  Auch dem Antrag auf Vernehmung der * Y* zum Beweis dafür, dass H* „bereits vorher der illegalen Prostitution nachgegangen“ und ihre Aussage „daher von Beginn an unrichtig“ sei, ließ sich nicht entnehmen, inwiefern das vom Antragsteller behauptete Ergebnis für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung wäre (RIS-Justiz RS0118444).

[8]           Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes und des damit auch für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

[9] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[10] Mit dem Vorbringen, die Schilderung des Angeklagten sei sowohl mit den Zeugenaussagen als auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung „sehr gut in Einklang zu bringen“, wohingegen die Zeugin H* widersprüchlich ausgesagt habe, sowie mit der Bezugnahme auf zwei ein positives Bild vom Beschwerdeführer zeichnende Zeugenaussagen, dem Verweis auf eine dritte, dem Angeklagten nicht zurechenbare DNA-Spur und der Behauptung, das Verhalten der H* den einschreitenden Polizisten gegenüber widerspreche jeglicher Lebenserfahrung vergleiche dazu die Erwägungen der Tatrichter US 8), gelingt es der Beschwerde nicht, solche erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu wecken.

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E136771

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00101.22Z.1205.000

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Dokumentnummer

JJT_20221205_OGH0002_0150OS00101_22Z0000_000