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Entscheidung 15 Os 101/91×

Entscheidung 15 Os 101/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os101/91

Entscheidungsdatum

22.08.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Markel und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann Ernst S***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 10.Juni 1991, GZ 15 römisch fünf r 1950/90-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil, das auch einen unangefochten gebliebenen Freispruch enthält, wurde Johann Ernst S***** der Verbrechen (römisch eins.) des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und (römisch vier.) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen (römisch zwei.) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, (römisch drei.) der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und (römisch fünf.) des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er - soweit es die im Nichtigkeitsverfahren relevanten Fakten betrifft - in Weinberg

(zu römisch vier.) zwischen Juni und August 1989 wiederholt die am 23. September 1981 geborene Brigitte S***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie (wiederholt) an ihrem Geschlechtsteil betastete und mit einem Finger in ihre Scheide fuhr,

(zu römisch fünf.) durch die zu römisch vier. angeführte Tat sein Adoptivkind zur Unzucht mißbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Der allein gegen diese Schuldsprüche erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Er wendet sich nämlich unter Hinweis auf die - von ihm im übrigen unkorrekt zitierte - Aussage er Zeugin Bibiane W***** allein gegen die Annahme der Tatzeit "zwischen Juni und August 1989", muß aber einräumen, daß während des vom 27.Juni bis Ende August 1989 dauernden stationären Krankenhausaufenthaltes seiner Ehefrau, während dessen die Taten verübt wurden, das Tatopfer noch einen Zeitraum von etwa einer Woche (ohne sonstige Aufsichtsperson) in seinem Anwesen war, bevor es in die Obhut einer Verwandten gegeben wurde, was im übrigen auch aus der Aussage der Zeugin Rosa W***** (S 221) hervorgeht.

Daß während dieses Zeitraumes hinreichend Gelegenheit zur Verübung der in Rede stehenden Tathandlungen bestanden hat, bedarf keiner weiteren Darlegung.

Der Umstand, daß das Schöffengericht den Tatzeitraum nicht auf etwa eine Woche nach Beginn des Krankenhausaufenthaltes der Ehefrau des Angeklagten einschränkte, ist daher nicht entscheidungswesentlich.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, das Erstgericht hätte "eingehendst überprüfen müssen, wie weit der Angeklagte an diesen wenigen ihm zur Verfügung stehenden Tagen tatsächlich die ... Straftaten gesetzt hat", bringt er, sofern ihm damit die Notwendigkeit zusätzlicher Erhebungen vor Augen schweben sollte, keine Mängelrüge (Ziffer 5,) zur Darstellung, sondern allenfalls eine Verfahrensrüge (Ziffer 4,), zu der er aber mangels einer bezüglichen Antragstellung im Verfahren erster Instanz nicht legitimiert ist. Sollte aber mit der Forderung nach "Überprüfung" das Unterbleiben einer eingehenderen Begründung im erstgerichtlichen Urteil gemeint sein, sei erneut darauf verwiesen, daß der dem Angeklagten zur Last liegende geschlechtliche Mißbrauch seiner Adoptivtochter auch innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Tagen möglich ist und es daher insofern keiner weitwendigen Begründung bedurfte.

Aus den angeführten Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Die Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E26419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00101.91.0822.000

Dokumentnummer

JJT_19910822_OGH0002_0150OS00101_9100000_000