Der allein gegen diese Schuldsprüche erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der allein gegen diese Schuldsprüche erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Er wendet sich nämlich unter Hinweis auf die - von ihm im übrigen unkorrekt zitierte - Aussage er Zeugin Bibiane W***** allein gegen die Annahme der Tatzeit "zwischen Juni und August 1989", muß aber einräumen, daß während des vom 27.Juni bis Ende August 1989 dauernden stationären Krankenhausaufenthaltes seiner Ehefrau, während dessen die Taten verübt wurden, das Tatopfer noch einen Zeitraum von etwa einer Woche (ohne sonstige Aufsichtsperson) in seinem Anwesen war, bevor es in die Obhut einer Verwandten gegeben wurde, was im übrigen auch aus der Aussage der Zeugin Rosa W***** (S 221) hervorgeht.
Daß während dieses Zeitraumes hinreichend Gelegenheit zur Verübung der in Rede stehenden Tathandlungen bestanden hat, bedarf keiner weiteren Darlegung.
Der Umstand, daß das Schöffengericht den Tatzeitraum nicht auf etwa eine Woche nach Beginn des Krankenhausaufenthaltes der Ehefrau des Angeklagten einschränkte, ist daher nicht entscheidungswesentlich.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, das Erstgericht hätte "eingehendst überprüfen müssen, wie weit der Angeklagte an diesen wenigen ihm zur Verfügung stehenden Tagen tatsächlich die ... Straftaten gesetzt hat", bringt er, sofern ihm damit die Notwendigkeit zusätzlicher Erhebungen vor Augen schweben sollte, keine Mängelrüge (Z 5) zur Darstellung, sondern allenfalls eine Verfahrensrüge (Z 4), zu der er aber mangels einer bezüglichen Antragstellung im Verfahren erster Instanz nicht legitimiert ist. Sollte aber mit der Forderung nach "Überprüfung" das Unterbleiben einer eingehenderen Begründung im erstgerichtlichen Urteil gemeint sein, sei erneut darauf verwiesen, daß der dem Angeklagten zur Last liegende geschlechtliche Mißbrauch seiner Adoptivtochter auch innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Tagen möglich ist und es daher insofern keiner weitwendigen Begründung bedurfte.Soweit der Beschwerdeführer moniert, das Erstgericht hätte "eingehendst überprüfen müssen, wie weit der Angeklagte an diesen wenigen ihm zur Verfügung stehenden Tagen tatsächlich die ... Straftaten gesetzt hat", bringt er, sofern ihm damit die Notwendigkeit zusätzlicher Erhebungen vor Augen schweben sollte, keine Mängelrüge (Ziffer 5,) zur Darstellung, sondern allenfalls eine Verfahrensrüge (Ziffer 4,), zu der er aber mangels einer bezüglichen Antragstellung im Verfahren erster Instanz nicht legitimiert ist. Sollte aber mit der Forderung nach "Überprüfung" das Unterbleiben einer eingehenderen Begründung im erstgerichtlichen Urteil gemeint sein, sei erneut darauf verwiesen, daß der dem Angeklagten zur Last liegende geschlechtliche Mißbrauch seiner Adoptivtochter auch innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Tagen möglich ist und es daher insofern keiner weitwendigen Begründung bedurfte.
Aus den angeführten Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Aus den angeführten Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 285, i StPO).