Die angemeldete (in der Folge zwar nicht mehr ausgeführte, aber auch nicht zurückgezogene) "Berufung wegen Schuld" war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Der auf die Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) kritisiert der Angeklagte im wesentlichen - in Wiederholung seiner bisherigen (leugnenden) Verantwortung -, daß sich die Tatrichter bei den ihn betreffenden Sachverhaltsfeststellungen ausschließlich auf die mutmaßlich aus Eifersucht erfundene Aussage des keineswegs glaubwürdigen Zeugen Georg F***** stützten, der sich in Strafhaft befinde und es sogar zustande gebracht habe, einem Gendarmeriebeamten, dessen Vertrauen er erweckte, eine Pistole zu stehlen. Wenngleich dieser Zeuge nach außen hin einen sehr guten Eindruck hinterlasse, sei er tatsächlich aber schwer kriminell. Im übrigen sei es möglich, daß F***** mit dem vor wenigen Tagen auf seinen (des Angeklagten) PKW Mercedes verübten Brandanschlag etwas zu tun habe, sich nach wie vor im Besitz der zwei Waffen befinde und er durch seine Aussage nur zu erreichen trachte, ihm (dem Angeklagten) eine strafbare Handlung anzulasten. Das Schöffengericht sei offenbar dieser äußerst bedenklichen Vorgangsweise von F***** aufgesessen.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) kritisiert der Angeklagte im wesentlichen - in Wiederholung seiner bisherigen (leugnenden) Verantwortung -, daß sich die Tatrichter bei den ihn betreffenden Sachverhaltsfeststellungen ausschließlich auf die mutmaßlich aus Eifersucht erfundene Aussage des keineswegs glaubwürdigen Zeugen Georg F***** stützten, der sich in Strafhaft befinde und es sogar zustande gebracht habe, einem Gendarmeriebeamten, dessen Vertrauen er erweckte, eine Pistole zu stehlen. Wenngleich dieser Zeuge nach außen hin einen sehr guten Eindruck hinterlasse, sei er tatsächlich aber schwer kriminell. Im übrigen sei es möglich, daß F***** mit dem vor wenigen Tagen auf seinen (des Angeklagten) PKW Mercedes verübten Brandanschlag etwas zu tun habe, sich nach wie vor im Besitz der zwei Waffen befinde und er durch seine Aussage nur zu erreichen trachte, ihm (dem Angeklagten) eine strafbare Handlung anzulasten. Das Schöffengericht sei offenbar dieser äußerst bedenklichen Vorgangsweise von F***** aufgesessen.
Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer lediglich nach Art einer Schuldberufung, somit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässige Weise die in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) zu seinem Nachteil ausgefallene Überzeugung des Schöffengerichtes von der Glaubwürdigkeit des Zeugen F*****, ohne mit seinen (vom erkennenden Senat ohnehin berücksichtigten, jedoch als unglaubwürdig erkannten) Argumenten begründete, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch (in Ansehung des Verbrechens- und Vergehenstatbestandes) zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen zu wecken.Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer lediglich nach Art einer Schuldberufung, somit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässige Weise die in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zu seinem Nachteil ausgefallene Überzeugung des Schöffengerichtes von der Glaubwürdigkeit des Zeugen F*****, ohne mit seinen (vom erkennenden Senat ohnehin berücksichtigten, jedoch als unglaubwürdig erkannten) Argumenten begründete, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch (in Ansehung des Verbrechens- und Vergehenstatbestandes) zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen zu wecken.
Die (nach Inhalt und Zielrichtung allein gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei erhobene) Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Denn sie bekämpft erneut die Beweiskraft der den Angeklagten belastenden Bekundungen des Zeugen F***** und bestreitet - unter ausdrücklicher Ablehnung der erstinstanzlichen Feststellungen - sowohl den von den erkennenden Richtern (unbedenklich) festgestellten Ankauf der zwei gestohlenen Faustfeuerwaffen durch den Angeklagten an sich als auch die (gleichfalls zutreffend begründeten) Feststellungen der subjektiven Tatseite, nämlich des erforderlichen dolus (eventualis) in Ansehung aller Tatbildmerkmale sowie der Absicht in bezug auf die Gewerbsmäßigkeit beim Ankauf der inkriminierten Diebsbeute (US 7-8 und 10-15). Damit hält die Rüge aber nicht - wie dies erforderlich wäre - am entscheidungswesentlichen Urteilssachverhalt fest.Die (nach Inhalt und Zielrichtung allein gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei erhobene) Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Denn sie bekämpft erneut die Beweiskraft der den Angeklagten belastenden Bekundungen des Zeugen F***** und bestreitet - unter ausdrücklicher Ablehnung der erstinstanzlichen Feststellungen - sowohl den von den erkennenden Richtern (unbedenklich) festgestellten Ankauf der zwei gestohlenen Faustfeuerwaffen durch den Angeklagten an sich als auch die (gleichfalls zutreffend begründeten) Feststellungen der subjektiven Tatseite, nämlich des erforderlichen dolus (eventualis) in Ansehung aller Tatbildmerkmale sowie der Absicht in bezug auf die Gewerbsmäßigkeit beim Ankauf der inkriminierten Diebsbeute (US 7-8 und 10-15). Damit hält die Rüge aber nicht - wie dies erforderlich wäre - am entscheidungswesentlichen Urteilssachverhalt fest.
Der relevierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund wird insbesondere auch nicht mit dem im Rahmen der Rechtsrüge erhobenen Einwand, das Erstgericht habe entgegen der ausdrücklichen Aussage des Zeugen F*****, wonach er die Frage des Angeklagten, ob die Waffen gestohlen seien, verneint habe, lediglich festgestellt, der Angeklagte habe "möglicherweise" diesbezüglich gefragt und F***** habe das verneint, gesetzmäßig dargestellt; die Beschwerde wendet sich insoweit vielmehr (erneut) gegen die Schlußfolgerungen der Tatrichter und damit gegen deren Beweiswürdigung.
Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise auch nach der Z 1 (in Verbindung mit § 285 a Z 2) des § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Ziffer 2,, teilweise auch nach der Ziffer eins, (in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2,) des Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Paragraph 285, i StPO).