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Entscheidung 15 Os 101/96×

Entscheidung 15 Os 101/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os101/96

Entscheidungsdatum

27.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot Z***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 2 a E römisch fünf r 4336/93, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem, im zweiten Verfahrensgang erflossenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. März 1995, GZ 2 a E römisch fünf r 4336/93-54, wurde Gernot Z***** wegen des bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruches wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB vergleiche ON 29 und 37) zu einer Geldstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner, beim Obersten Gerichtshof am 12. April 1996 eingelangten Eingabe begehrt der Verurteilte die "außerordentliche Revision", ersichtlich gemeint eine außerordentliche Wiederaufnahme des erwähnten Strafverfahrens.

Hiezu ist der Verurteilte nicht legitimiert, weil gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ausschließlich der Generalprokurator befugt ist, einen Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu stellen.

Gemäß Paragraph 362, Absatz 3, StPO war daher der Antrag abzuweisen; entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie handelt es sich hiebei um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung (15 Os 99/92, 15 Os 100,103/92, 15 Os 139-142/92, 15 Os 9/94, 13 Os 103/94, 11 Os 118/95, 11 Os 173/94).

Anmerkung

E42456 15D01016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00101.96.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19960627_OGH0002_0150OS00101_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung