Entscheidung 15 Os 102/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.09.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland P***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 1. März 2002, GZ 28 Hv 9/02m-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland P***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 1. März 2002, GZ 28 Hv 9/02m-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland P***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 5. Jänner 2002 in Traun Josef M***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Bargeld oder Wertgegenstände mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem er unter Vorhalt einer Spielzeugpistole äußerte "Wehr dich nicht, dann passiert dir nichts", wobei die Tat infolge des Widerstands des Opfers beim Versuch blieb.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland P***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 5. Jänner 2002 in Traun Josef M***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Bargeld oder Wertgegenstände mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem er unter Vorhalt einer Spielzeugpistole äußerte "Wehr dich nicht, dann passiert dir nichts", wobei die Tat infolge des Widerstands des Opfers beim Versuch blieb.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Aktenwidrig behauptet die Verfahrensrüge (Z 3) eine nichtigkeitsbegründende Verletzung der gesetzlichen Vorbereitungszeit (§ 221 Abs 1 StPO), weil dem Angeklagten die Anklageschrift nicht zugestellt und dieser daher nicht rechtskräftig in den Anklagestand versetzt worden sei.Aktenwidrig behauptet die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) eine nichtigkeitsbegründende Verletzung der gesetzlichen Vorbereitungszeit (Paragraph 221, Absatz eins, StPO), weil dem Angeklagten die Anklageschrift nicht zugestellt und dieser daher nicht rechtskräftig in den Anklagestand versetzt worden sei.
Dem entgegen wurde diese dem in Haft befindlichen Beschwerdeführer am 16. Jänner 2002 kundgemacht und ausgefolgt, worauf er auf Einspruch dagegen verzichtet hat (ON 9). Eine (zusätzliche) Zustellung an den Verteidiger hat der Angeklagte nicht beantragt (vgl Mayerhofer StPO4 § 209 E 1, Foregger/Fabrizy StPO8 § 79 Rz 4).Dem entgegen wurde diese dem in Haft befindlichen Beschwerdeführer am 16. Jänner 2002 kundgemacht und ausgefolgt, worauf er auf Einspruch dagegen verzichtet hat (ON 9). Eine (zusätzliche) Zustellung an den Verteidiger hat der Angeklagte nicht beantragt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 209, E 1, Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 79, Rz 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Anmerkung
E66777
15Os102.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00102.02.0912.000
Dokumentnummer
JJT_20020912_OGH0002_0150OS00102_0200000_000