Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung der in den Hauptverhandlungen vom 15. und 29. April 2003 gestellten Beweisanträge.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung der in den Hauptverhandlungen vom 15. und 29. April 2003 gestellten Beweisanträge.
Den Beschwerdeausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Fällung des Zwischenerkenntnisses durch das erkennende Gericht auszugehen ist. Erst im Rechtsmittel vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art können somit keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40 f). Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Gebiete der Psychiatrie wurde zum Beweis dafür beantragt, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB nicht vorliegen. Der im Verfahren beigezogene Sachverständige habe nicht aufklären können, warum er von einer Persönlichkeitsstörung in einem Maß ausgegangen ist, die eine Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB rechtfertige. Die Ergebnisse der psychologischen Testverfahrens seien unbedenklich gewesen. Der Experte habe eingeräumt, dass die von ihm gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung grundsätzlich schwierig sei. Eine Zuordnung der beim Angeklagten festgestellten Krankheitssymptome zu einem bestimmten Krankheitsbild hätte sich nicht vornehmen lassen (S 343 f II).Den Beschwerdeausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Fällung des Zwischenerkenntnisses durch das erkennende Gericht auszugehen ist. Erst im Rechtsmittel vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art können somit keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 f). Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Gebiete der Psychiatrie wurde zum Beweis dafür beantragt, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB nicht vorliegen. Der im Verfahren beigezogene Sachverständige habe nicht aufklären können, warum er von einer Persönlichkeitsstörung in einem Maß ausgegangen ist, die eine Einweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB rechtfertige. Die Ergebnisse der psychologischen Testverfahrens seien unbedenklich gewesen. Der Experte habe eingeräumt, dass die von ihm gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung grundsätzlich schwierig sei. Eine Zuordnung der beim Angeklagten festgestellten Krankheitssymptome zu einem bestimmten Krankheitsbild hätte sich nicht vornehmen lassen (S 343 f römisch zwei).
Ein weiterer Sachverständiger aus demselben Fachgebiet ist nur beizuziehen, wenn die Befunderhebung oder Begutachtung schwierig ist (§ 118 StPO), der erstattete Befund dunkel, unbestimmt, in Widerspruch mit sich selbst oder mit den erhobenen Tatumständen ist (§ 125 StPO) oder wenn solche Mängel in Bezug auf das Gutachten vorliegen oder dieses Schlüsse enthält, die nicht folgerichtig gezogen sind, und sich die Bedenken nicht durch nochmalige Vernehmung des Experten beseitigen lassen (§ 126 StPO).Ein weiterer Sachverständiger aus demselben Fachgebiet ist nur beizuziehen, wenn die Befunderhebung oder Begutachtung schwierig ist (Paragraph 118, StPO), der erstattete Befund dunkel, unbestimmt, in Widerspruch mit sich selbst oder mit den erhobenen Tatumständen ist (Paragraph 125, StPO) oder wenn solche Mängel in Bezug auf das Gutachten vorliegen oder dieses Schlüsse enthält, die nicht folgerichtig gezogen sind, und sich die Bedenken nicht durch nochmalige Vernehmung des Experten beseitigen lassen (Paragraph 126, StPO).
Keine diese Voraussetzungen liegt vor.
Als "schwierig" in der Bedeutung des § 118 Abs 2 StPO kann die Beobachtung oder Begutachtung nur dann angesehen werden, wenn der Sachverständige die ihm vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermag, und sich die Möglichkeit einer Beantwortung durch einen anderen Gutachter nicht von vornherein ausschließen lässt. Dies muss der Antragsteller substantiiert bekannt geben (Mayerhofer aaO § 118 E 68). Der Beschwerdeführer hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Sachverständige Univ. Prof. Dr. Peter H***** bei der Gutachtenserörterung eingeräumt habe, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei grundsätzlich schwierig. Dass sie jedoch im konkreten Fall Schwierigkeiten bereitet habe oder dass der Experte einzelne Fragen nicht oder nicht mit Bestimmtheit habe beantworten können, wurde nicht behauptet und ist dem Akt auch nicht zu entnehmen. Andere Mängel oder Widersprüche in Befund oder Gutachten wurden nicht vorgebracht, sondern ohne Begründung behauptet, der Sachverständige hätte bei Erörterung des Gutachtens nicht aufgeklärt, warum er von einer Persönlichkeitsstörung in dem Maß ausgegangen sei, die eine Einweisung gemäß § 21 Abs 2 StGB rechtfertigen würde. Dem stehen jedoch die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H***** gegenüber, denen vom Erstgericht Glaubwürdigkeit zuerkannt wurde. Die Beurteilung der Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit einer Expertise obliegt in freier Beweiswürdigung den Tatrichtern (Mayerhofer aaO § 126 E 1).Als "schwierig" in der Bedeutung des Paragraph 118, Absatz 2, StPO kann die Beobachtung oder Begutachtung nur dann angesehen werden, wenn der Sachverständige die ihm vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermag, und sich die Möglichkeit einer Beantwortung durch einen anderen Gutachter nicht von vornherein ausschließen lässt. Dies muss der Antragsteller substantiiert bekannt geben (Mayerhofer aaO Paragraph 118, E 68). Der Beschwerdeführer hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Sachverständige Univ. Prof. Dr. Peter H***** bei der Gutachtenserörterung eingeräumt habe, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei grundsätzlich schwierig. Dass sie jedoch im konkreten Fall Schwierigkeiten bereitet habe oder dass der Experte einzelne Fragen nicht oder nicht mit Bestimmtheit habe beantworten können, wurde nicht behauptet und ist dem Akt auch nicht zu entnehmen. Andere Mängel oder Widersprüche in Befund oder Gutachten wurden nicht vorgebracht, sondern ohne Begründung behauptet, der Sachverständige hätte bei Erörterung des Gutachtens nicht aufgeklärt, warum er von einer Persönlichkeitsstörung in dem Maß ausgegangen sei, die eine Einweisung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB rechtfertigen würde. Dem stehen jedoch die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H***** gegenüber, denen vom Erstgericht Glaubwürdigkeit zuerkannt wurde. Die Beurteilung der Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit einer Expertise obliegt in freier Beweiswürdigung den Tatrichtern (Mayerhofer aaO Paragraph 126, E 1).
Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie wurde begehrt, um die von der Zeugin Nikoleta P***** abgelegte Aussage "einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen". Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist jedoch Sache des erkennenden Gerichtes, welches zufolge Fehlens jeglicher Beweisregel (§ 258 StPO) grundsätzlich auch nicht an ein - etwa ausnahmsweise - eingeholtes psychologisches Sachverständigengutachten über die Aussagefähigkeit und Aussageehrlichkeit eines Zeugen gebunden wäre (Mayerhofer aaO § 150 E 41, 47, 50 f, 55; § 258 E 98, 101). Im Übrigen liegt auch die für eine Exploration notwendige Zustimmung der Zeugin nicht vor.Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie wurde begehrt, um die von der Zeugin Nikoleta P***** abgelegte Aussage "einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen". Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist jedoch Sache des erkennenden Gerichtes, welches zufolge Fehlens jeglicher Beweisregel (Paragraph 258, StPO) grundsätzlich auch nicht an ein - etwa ausnahmsweise - eingeholtes psychologisches Sachverständigengutachten über die Aussagefähigkeit und Aussageehrlichkeit eines Zeugen gebunden wäre (Mayerhofer aaO Paragraph 150, E 41, 47, 50 f, 55; Paragraph 258, E 98, 101). Im Übrigen liegt auch die für eine Exploration notwendige Zustimmung der Zeugin nicht vor.
Ein "medizinischer Sachverständiger" sollte zur Beurteilung der Frage beigezogen werden, ob die Ursache für die nach den vorliegenden Befunden festgestellte Verletzung bzw die festgestellten Einrisse der Hymen in Einklang mit den geschilderten Übergriffen zu bringen sind bzw für die Tatbestände nicht andere Ursachen möglich sind. Der Sachverständige sollte auch beurteilen, ob es möglich ist, dass Nadine Z***** bei ihrer Vernehmung am 15. April 2002 über Schmerzen aus einem Vorfall vom 8. Februar 2002 klagen könnte. Zu beantworten sei auch die Frage, ob der bei Nadine Z***** erhobene Befund mit einem vollzogenen Geschlechtsverkehr in Einklang zu bringen sei (S 328 II).Ein "medizinischer Sachverständiger" sollte zur Beurteilung der Frage beigezogen werden, ob die Ursache für die nach den vorliegenden Befunden festgestellte Verletzung bzw die festgestellten Einrisse der Hymen in Einklang mit den geschilderten Übergriffen zu bringen sind bzw für die Tatbestände nicht andere Ursachen möglich sind. Der Sachverständige sollte auch beurteilen, ob es möglich ist, dass Nadine Z***** bei ihrer Vernehmung am 15. April 2002 über Schmerzen aus einem Vorfall vom 8. Februar 2002 klagen könnte. Zu beantworten sei auch die Frage, ob der bei Nadine Z***** erhobene Befund mit einem vollzogenen Geschlechtsverkehr in Einklang zu bringen sei (S 328 römisch zwei).
Die Antragstellung zielt bereits nach ihrem Wortlaut auf einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis ab, nennt kein konkretes Beweisthema und legt auch nicht dar, inwieweit die Beweisführung für die Schuld oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. Diese Angaben wären jedoch für einen berechtigten Beweisantrag erforderlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327).Die Antragstellung zielt bereits nach ihrem Wortlaut auf einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis ab, nennt kein konkretes Beweisthema und legt auch nicht dar, inwieweit die Beweisführung für die Schuld oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. Diese Angaben wären jedoch für einen berechtigten Beweisantrag erforderlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327).
Die Anträge wurden daher vom Erstgericht abgewiesen, ohne dass hiedurch Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hinangesetzt oder unrichtig angewendet oder sonst Verteidigungsrechte verletzt worden wären.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die subjektive Tatseite nicht unbegründet gelassen, sondern diese in Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und den Erfahrungen des täglichen Lebens aus dem äußeren Geschehnisablauf gefolgert (US 26). Die Einwände, wonach auf die Vorverurteilungen nicht mit der "nötigen Genauigkeit" eingegangen worden sei, bezeichnen nicht jene entscheidenden Tatsachen, welche mangelhaft begründet sein sollten. Zum Schuldspruch II. 1. enthalten die Feststellungen zwar keine konkrete Bezeichnung der geforderten Handlungen, sie lassen aber eindeutig erkennen, dass das Opfer gezwungen wurde, ein von seinem wahren Willen abweichendes Verhalten zu setzen. Der Vorwurf undeutlicher Feststellungen ist daher nicht berechtigt. Die weiteren Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund versuchen lediglich aus einzelnen, aus dem Zusammenhang gelösten Details des Beweisverfahrens, insbesondere der Aussagen der Zeugin Nikoleta P***** deren Unglaubwürdigkeit zu belegen. Damit unternimmt der Beschwerdeführer aber nur den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Im Übrigen haben die Tatrichter in den Urteilsgründen die Widersprüche in den Angaben der Zeugin vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter ausführlich dargestellt, sie einer Würdigung unterzogen und folgerichtig begründet, warum sie trotzdem der Aussage bei der kontradiktorischen Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter gefolgt sind (US 15 bis 19). Dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend waren sie nicht verhalten, auf jedes Detail der Bekundungen einzugehen, sondern nur ihre Überzeugung klar und nachvollziehbar zum Ausdruck zu bringen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Dasselbe gilt für behauptete, lediglich nicht entscheidungswesentliche Details betreffende Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Lenka K*****, Nadine Z***** und Maria V*****. Auch deren Angaben hat das Erstgericht ausführlich erörtert und daraus logisch korrekte Schlüsse gezogen (US 19 bis 23). Die gegen die Übersetzungstätigkeit der im Vorverfahren beigezogenen Dolmetscherin erhobenen Vorwürfe bringen den Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Es wäre vielmehr Sache des Angeklagten und seiner Verteidigerin gewesen, bei Bestehen erheblicher Einwände entsprechende Anträge anlässlich der Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter oder in der Hauptverhandlung zu stellen. Die Ausführungen zur Mängelrüge, welche im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt werden, sowie die hinzukommenden teilweise auf Spekulationen beruhenden Einwände gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Nikoleta P***** sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die subjektive Tatseite nicht unbegründet gelassen, sondern diese in Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und den Erfahrungen des täglichen Lebens aus dem äußeren Geschehnisablauf gefolgert (US 26). Die Einwände, wonach auf die Vorverurteilungen nicht mit der "nötigen Genauigkeit" eingegangen worden sei, bezeichnen nicht jene entscheidenden Tatsachen, welche mangelhaft begründet sein sollten. Zum Schuldspruch römisch zwei. 1. enthalten die Feststellungen zwar keine konkrete Bezeichnung der geforderten Handlungen, sie lassen aber eindeutig erkennen, dass das Opfer gezwungen wurde, ein von seinem wahren Willen abweichendes Verhalten zu setzen. Der Vorwurf undeutlicher Feststellungen ist daher nicht berechtigt. Die weiteren Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund versuchen lediglich aus einzelnen, aus dem Zusammenhang gelösten Details des Beweisverfahrens, insbesondere der Aussagen der Zeugin Nikoleta P***** deren Unglaubwürdigkeit zu belegen. Damit unternimmt der Beschwerdeführer aber nur den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Im Übrigen haben die Tatrichter in den Urteilsgründen die Widersprüche in den Angaben der Zeugin vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter ausführlich dargestellt, sie einer Würdigung unterzogen und folgerichtig begründet, warum sie trotzdem der Aussage bei der kontradiktorischen Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter gefolgt sind (US 15 bis 19). Dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend waren sie nicht verhalten, auf jedes Detail der Bekundungen einzugehen, sondern nur ihre Überzeugung klar und nachvollziehbar zum Ausdruck zu bringen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Dasselbe gilt für behauptete, lediglich nicht entscheidungswesentliche Details betreffende Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Lenka K*****, Nadine Z***** und Maria V*****. Auch deren Angaben hat das Erstgericht ausführlich erörtert und daraus logisch korrekte Schlüsse gezogen (US 19 bis 23). Die gegen die Übersetzungstätigkeit der im Vorverfahren beigezogenen Dolmetscherin erhobenen Vorwürfe bringen den Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Es wäre vielmehr Sache des Angeklagten und seiner Verteidigerin gewesen, bei Bestehen erheblicher Einwände entsprechende Anträge anlässlich der Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter oder in der Hauptverhandlung zu stellen. Die Ausführungen zur Mängelrüge, welche im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt werden, sowie die hinzukommenden teilweise auf Spekulationen beruhenden Einwände gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Nikoleta P***** sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Gutachten der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Peter H***** und Dr. Andreas W***** wendt, übergeht sie neuerlich, dass die Frage, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist, eine Beweisfrage darstellt, deren Beurteilung durch die Tatsacheninstanz zu erfolgen hat. Die Einwände stellen sich somit als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Widersprüche in den Expertisen oder erhebliche Bedenken gegen die vom Erstgericht daraus gezogenen, entscheidende Tatsachen betreffenden Schlüsse werden nicht dargetan. Daher war das Gericht auch nicht verpflichtet, ein weiteres psychologischen Gutachten einzuholen, eine entsprechende Antragstellung im Verfahren ist nicht erfolgt.
Mit seiner in der Rechtsrüge (Z 9 lit a), in eventu (und insoweit richtig als) Subsumtionsrüge (Z 10) erhobenen Kritik, das Erstgericht sei beim Faktum II. 2. bzw IV. 2. zu Unrecht von einer Idealkonkurrenz der §§ 201 Abs 2, 206 Abs 1 StGB mit § 212 Abs 1 StGB ausgegangen, orientiert sich der Rechtsmittelwerber einerseits nicht am Gegenstand des Schuldspruches, weil die Tatrichter von einem eintätigen Zusammentreffen von § 201 Abs 2 und § 212 Abs 1 StGB ohnedies nicht ausgegangen sind, andererseits behauptet er eine den Feststellungen zum Faktum IV. 2. (US 14) nicht zu entnehmende Willensbrechung.Mit seiner in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in eventu (und insoweit richtig als) Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erhobenen Kritik, das Erstgericht sei beim Faktum römisch zwei. 2. bzw römisch vier. 2. zu Unrecht von einer Idealkonkurrenz der Paragraphen 201, Absatz 2, 206, Absatz eins, StGB mit Paragraph 212, Absatz eins, StGB ausgegangen, orientiert sich der Rechtsmittelwerber einerseits nicht am Gegenstand des Schuldspruches, weil die Tatrichter von einem eintätigen Zusammentreffen von Paragraph 201, Absatz 2 und Paragraph 212, Absatz eins, StGB ohnedies nicht ausgegangen sind, andererseits behauptet er eine den Feststellungen zum Faktum römisch vier. 2. (US 14) nicht zu entnehmende Willensbrechung.
Da die Subsumtionsrüge somit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. In der Sanktionsrüge (Z 11) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Gefährlichkeitsprognose und behauptet zudem nicht näher konkretisiert, seine geständige Verantwortung zu einem Großteil der Verletzungsdelikte sei bei der Strafzumessung falsch beurteilt worden. In beiden Fällen macht er damit lediglich einen Berufungsgrund geltend (Mayerhofer aaO § 281 Z 11 E 8 und 37). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Da die Subsumtionsrüge somit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. In der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Gefährlichkeitsprognose und behauptet zudem nicht näher konkretisiert, seine geständige Verantwortung zu einem Großteil der Verletzungsdelikte sei bei der Strafzumessung falsch beurteilt worden. In beiden Fällen macht er damit lediglich einen Berufungsgrund geltend (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 11, E 8 und 37). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Bleibt anzumerken, dass die versuchte Nötigung der Nadine Z***** (Schuldspruch II. 2.) auch (offenbar irrtümlich) der Qualifikation des § 106 Abs 1 Z 1 und 3 StGB unterstellt wurde. Ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO wegen Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO kann fallbezogen jedoch unterbleiben, weil die rechtsirrige Beurteilung des Schöffengerichtes dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht. Als erschwerend wurde nämlich das Zusammentreffen von zwei Vergehen und drei Verbrechen gewertet, obwohl sechs Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB, zumindest drei Verbrechen nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB, zwei Verbrechen nach § 201 Abs 2 StGB, drei Verbrechen nach § 206 Abs 1 StGB und ein Vergehen nach § 212 Abs 1 StGB zusammentreffen (§ 33 Z 1 StGB).Bleibt anzumerken, dass die versuchte Nötigung der Nadine Z***** (Schuldspruch römisch zwei. 2.) auch (offenbar irrtümlich) der Qualifikation des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB unterstellt wurde. Ein amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO wegen Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO kann fallbezogen jedoch unterbleiben, weil die rechtsirrige Beurteilung des Schöffengerichtes dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht. Als erschwerend wurde nämlich das Zusammentreffen von zwei Vergehen und drei Verbrechen gewertet, obwohl sechs Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zumindest drei Verbrechen nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, StGB, zwei Verbrechen nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, drei Verbrechen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und ein Vergehen nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB zusammentreffen (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB).