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Entscheidung 15 Os 102/04×

Entscheidung 15 Os 102/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os102/04

Entscheidungsdatum

09.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Theodor B***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 13. Juli 2004, AZ 7 Bs 273/04, im Verfahren AZ 23 römisch fünf r 1309/97 des Landesgerichtes Feldkirch, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Theodor B***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Mai 2004, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme seines Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete - als "Einspruch" bezeichnete - Beschwerde des Beschuldigten erweist sich als unzulässig, weil die Prozessordnung und die maßgeblichen Nebengesetze ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof nicht allgemein, sondern nur in den im Gesetz besonders genannten - hier aber nicht aktuellen - Fällen vorsehen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E74559 15Os102.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00102.04.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20040909_OGH0002_0150OS00102_0400000_000