Ungeachtet der Erklärung, das Urteil in seinem gesamten Umfang anzufechten, macht die Beschwerde nur zum Schuldspruch B./ Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO) geltend. Zum Schuldspruch A./1./a) und b), 2./ und C./ mangelt es dem Rechtsmittel somit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Sachverhalts, der den Prüfungskriterien eines Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10).Ungeachtet der Erklärung, das Urteil in seinem gesamten Umfang anzufechten, macht die Beschwerde nur zum Schuldspruch B./ Nichtigkeitsgründe (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO) geltend. Zum Schuldspruch A./1./a) und b), 2./ und C./ mangelt es dem Rechtsmittel somit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Sachverhalts, der den Prüfungskriterien eines Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10).
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen Horst U*****, Roswitha Z*****, Christina S*****, Theresia B*****, Helga P*****, Renate Sch***** und Franz M***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die Einbruchsdiebstähle nicht begangen habe, Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Weshalb ungeachtet des Umstands, dass es sich bei den beantragten Personen um keine Tatzeugen handelt, diese in der Lage sein sollten, über das Beweisthema Auskunft zu geben, legt der Beschwerdeführer nicht dar.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen Horst U*****, Roswitha Z*****, Christina S*****, Theresia B*****, Helga P*****, Renate Sch***** und Franz M***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die Einbruchsdiebstähle nicht begangen habe, Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Weshalb ungeachtet des Umstands, dass es sich bei den beantragten Personen um keine Tatzeugen handelt, diese in der Lage sein sollten, über das Beweisthema Auskunft zu geben, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Die im Rechtsmittel zur Antragsfundierung nachgetragenen Argumente sind prozessual verspätet und somit unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Die im Rechtsmittel zur Antragsfundierung nachgetragenen Argumente sind prozessual verspätet und somit unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Im Übrigen lässt sich der modus operandi der Taten dem in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Parteien vorgetragenen (§ 252 Abs 2a StPO) Abschlussbericht der Polizeiinspektion Gleichenberg (ON 26) entnehmen.Im Übrigen lässt sich der modus operandi der Taten dem in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Parteien vorgetragenen (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO) Abschlussbericht der Polizeiinspektion Gleichenberg (ON 26) entnehmen.
Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Kriminaltechnik wurde zu Recht abgelehnt, weil das angestrebte Beweisziel, nämlich der Nachweis der Spurenverursachung durch Dritte, von den Tatrichtern dem Angeklagten ohnehin zugestanden wurde (US 14).
Die auf den 12. September 2008 Bezug nehmende Antragstellung spricht in Hinblick auf den aus den Urteilsannahmen abzuleitenden Tatzeitraum (30. August bis 1. September 2008; US 9 f) keine entscheidungswesentliche Tatsache an.
Das erstmals im Rechtsmittel erstattete Vorbringen zur mangelnden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit unter Bezugnahme auf den vor dem 12. September 2008 liegenden Tatzeitraum erweist sich wegen der auf den Antragszeitpunkt bezogenen Prüfung als unbeachtlich. Der vom Beschwerdeführer reklamierten Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit wurde im Rahmen der Strafzumessung antragskonform Rechnung getragen.
Zutreffend zeigt jedoch die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zu B./ (Tathandlungen in Bad Gleichenberg) auf. Die einen Zufall ausschließenden Erwägungen der Tatrichter erschöpfen sich nämlich im Hinweis auf die Umstände der zeitgleichen Anwesenheit des mehrfach vorbestraften Angeklagten in Bad Gleichenberg und seiner Tatortkenntnis (Schuhgeschäft, Cafe, Hotel, Tourismusbüro der Gemeinde) sowie im Verweis auf den - tatsächlich aber keine Besonderheiten aufweisenden - modus operandi des Einschlagens von Glasscheiben und des Aufzwängens von Türen und Fenstern im Vergleich zu früheren Taten des Angeklagten. Ungeachtet des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) ist jedoch allein aus diesen Umständen die Ableitung der Täterschaft des Angeklagten nicht vertretbar und somit unzureichend begründet.Zutreffend zeigt jedoch die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zu B./ (Tathandlungen in Bad Gleichenberg) auf. Die einen Zufall ausschließenden Erwägungen der Tatrichter erschöpfen sich nämlich im Hinweis auf die Umstände der zeitgleichen Anwesenheit des mehrfach vorbestraften Angeklagten in Bad Gleichenberg und seiner Tatortkenntnis (Schuhgeschäft, Cafe, Hotel, Tourismusbüro der Gemeinde) sowie im Verweis auf den - tatsächlich aber keine Besonderheiten aufweisenden - modus operandi des Einschlagens von Glasscheiben und des Aufzwängens von Türen und Fenstern im Vergleich zu früheren Taten des Angeklagten. Ungeachtet des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) ist jedoch allein aus diesen Umständen die Ableitung der Täterschaft des Angeklagten nicht vertretbar und somit unzureichend begründet.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, bei nichtöffentlicher Beratung im Schuldspruch zu B./, weiters in der zu A./ und B./ gebildeten Subsumtionseinheit und demnach auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO). Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (§ 285d StPO) und es waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, bei nichtöffentlicher Beratung im Schuldspruch zu B./, weiters in der zu A./ und B./ gebildeten Subsumtionseinheit und demnach auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO). Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO) und es waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.