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Entscheidung 15 Os 102/09b×

Entscheidung 15 Os 102/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os102/09b

Entscheidungsdatum

19.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef Franz T***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins bis 3, 130 vierter Fall und Paragraph 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9. April 2009, GZ 28 Hv 3/09y-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu B./, weiters in der zu A./ und B./ gebildeten Subsumtionseinheit nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins bis 3, 130 vierter Fall und Paragraph 15, StGB, demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Franz T***** des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins bis 3, 130 dritter (richtig: vierter) Fall StGB und Paragraph 15, (A./1./ und 2./, B./I./1./ bis 3./ und B./II./1./ und 2./) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (C./) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - durch Einbruch Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen B./ „in der Zeit vom 31. August bis zum 12. September 2008" (US 9 f: zwischen 30. August und 1. September 2008) in Bad Gleichenberg römisch eins./ weggenommen, und zwar

1./ Verfügungsberechtigten des Schuhgeschäfts K***** zwölf Euro Bargeld aus der Registrierkasse und 45 Euro Bargeld aus einer Handtasche, indem er die Eingangstür zum Geschäft aufzwängte, 2./ Verfügungsberechtigten des Sparvereins C***** 4.790 Euro Bargeld, indem er die Eingangstüre zum Cafe C***** mit einem Werkzeug aufzwängte und in weiterer Folge mit Hilfe eines Werkzeugs die im Lokal befindlichen Sparvereinskästen aufbrach;

3./ Verfügungsberechtigten des Therapiezentrums Bad Gleichenberg 700 Euro Bargeld, nachdem er den Seiteneingang des Hotels B***** mit Körperkraft und darin weiters die Glasschiebetür zum Büro aufgezwängt hatte, dort mit Hilfe einer Gartenschere versperrte Holzläden aufbrach und dem aus einem der Holzläden entnommenen, sohin widerrechtlich erlangten Schlüssel den in diesem Büro aufgestellten Tresor aufsperrte;

römisch zwei./ wegzunehmen versucht,

1./ Verfügungsberechtigten des Tourismusbüros Bad Gleichenberg fremde bewegliche Sachen unbekannten Werts, indem er die elektrische Schiebetür und die Büroräumlichkeiten aufzwängte, mit Hilfe eines dort aufgefundenen Küchenmessers die unversperrten Holzladen im Kundenraum öffnete und die versperrten Metallläden aufzubrechen versuchte;

2./ indem er, wie zu B./I./3./ angeführt, die Seitentür des Hotels B***** mit Körperkraft aufzwängte

a) Verfügungsberechtigten des Hotels B***** fremde bewegliche Sachen unbekannten Werts aus dem Speisesaal,

b) Verfügungsberechtigten der Firma S***** Bargeld unbekannten Werts durch weiteres Aufbrechen des Kaffee- und des Getränkeautomaten mit einer Gartenschere.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet der Erklärung, das Urteil in seinem gesamten Umfang anzufechten, macht die Beschwerde nur zum Schuldspruch B./ Nichtigkeitsgründe (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO) geltend. Zum Schuldspruch A./1./a) und b), 2./ und C./ mangelt es dem Rechtsmittel somit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Sachverhalts, der den Prüfungskriterien eines Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10).

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen Horst U*****, Roswitha Z*****, Christina S*****, Theresia B*****, Helga P*****, Renate Sch***** und Franz M***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die Einbruchsdiebstähle nicht begangen habe, Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Weshalb ungeachtet des Umstands, dass es sich bei den beantragten Personen um keine Tatzeugen handelt, diese in der Lage sein sollten, über das Beweisthema Auskunft zu geben, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Die im Rechtsmittel zur Antragsfundierung nachgetragenen Argumente sind prozessual verspätet und somit unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).

Im Übrigen lässt sich der modus operandi der Taten dem in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Parteien vorgetragenen (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO) Abschlussbericht der Polizeiinspektion Gleichenberg (ON 26) entnehmen.

Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Kriminaltechnik wurde zu Recht abgelehnt, weil das angestrebte Beweisziel, nämlich der Nachweis der Spurenverursachung durch Dritte, von den Tatrichtern dem Angeklagten ohnehin zugestanden wurde (US 14).

Die auf den 12. September 2008 Bezug nehmende Antragstellung spricht in Hinblick auf den aus den Urteilsannahmen abzuleitenden Tatzeitraum (30. August bis 1. September 2008; US 9 f) keine entscheidungswesentliche Tatsache an.

Das erstmals im Rechtsmittel erstattete Vorbringen zur mangelnden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit unter Bezugnahme auf den vor dem 12. September 2008 liegenden Tatzeitraum erweist sich wegen der auf den Antragszeitpunkt bezogenen Prüfung als unbeachtlich. Der vom Beschwerdeführer reklamierten Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit wurde im Rahmen der Strafzumessung antragskonform Rechnung getragen.

Zutreffend zeigt jedoch die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zu B./ (Tathandlungen in Bad Gleichenberg) auf. Die einen Zufall ausschließenden Erwägungen der Tatrichter erschöpfen sich nämlich im Hinweis auf die Umstände der zeitgleichen Anwesenheit des mehrfach vorbestraften Angeklagten in Bad Gleichenberg und seiner Tatortkenntnis (Schuhgeschäft, Cafe, Hotel, Tourismusbüro der Gemeinde) sowie im Verweis auf den - tatsächlich aber keine Besonderheiten aufweisenden - modus operandi des Einschlagens von Glasscheiben und des Aufzwängens von Türen und Fenstern im Vergleich zu früheren Taten des Angeklagten. Ungeachtet des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) ist jedoch allein aus diesen Umständen die Ableitung der Täterschaft des Angeklagten nicht vertretbar und somit unzureichend begründet.

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, bei nichtöffentlicher Beratung im Schuldspruch zu B./, weiters in der zu A./ und B./ gebildeten Subsumtionseinheit und demnach auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO). Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO) und es waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E91640 15Os102.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00102.09B.0819.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090819_OGH0002_0150OS00102_09B0000_000