Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht Widersprüche innerhalb der Aussagen des Zeugen Manfred M***** nicht unberücksichtigt gelassen, daraus allerdings nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlussfolgerungen gezogen. So setzte es sich mit dessen Beschreibungen des Täters und des Raubgeschehens vor der Polizei und in der Hauptverhandlung ebenso auseinander (US 5) wie mit dem Umstand, dass Genannter an Hand einer ersten Wahlbildvorlage (ohne Lichtbild des Angeklagten) zunächst Kevin Mi***** als möglichen Täter identifiziert hatte (US 4). Weiters erörterte es die Angaben des Zeugen M***** zur Reihenfolge beim Verlassen des von ihm selbst und vom Angeklagten besuchten Lokals, aber auch die Frage, ob es dem Angeklagten zeitlich überhaupt möglich war, M***** nach Verlassen des Lokals noch einzuholen (US 3, 6 iVm ON 2 S 87 ff).Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht Widersprüche innerhalb der Aussagen des Zeugen Manfred M***** nicht unberücksichtigt gelassen, daraus allerdings nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlussfolgerungen gezogen. So setzte es sich mit dessen Beschreibungen des Täters und des Raubgeschehens vor der Polizei und in der Hauptverhandlung ebenso auseinander (US 5) wie mit dem Umstand, dass Genannter an Hand einer ersten Wahlbildvorlage (ohne Lichtbild des Angeklagten) zunächst Kevin Mi***** als möglichen Täter identifiziert hatte (US 4). Weiters erörterte es die Angaben des Zeugen M***** zur Reihenfolge beim Verlassen des von ihm selbst und vom Angeklagten besuchten Lokals, aber auch die Frage, ob es dem Angeklagten zeitlich überhaupt möglich war, M***** nach Verlassen des Lokals noch einzuholen (US 3, 6 in Verbindung mit ON 2 S 87 ff).
Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend war das Schöffengericht in diesem Zusammenhang nicht gehalten, die (ungefähre) Größeneinschätzung des Täters durch M***** (ON 2 S 73; ON 7 S 39; ON 23 AS 6) einer gesonderten Würdigung zu unterziehen, zumal Genannter den Täter lediglich von hinten und von sich weglaufen gesehen und – auch nach Hinweis auf die tatsächliche Größe des Angeklagten (ON 7 S 39; ON 23 AS 7) – angegeben hatte, dass es sich um dieselbe Person handeln könnte, die zuvor im Lokal einen Kapuzenpullover getragen hatte (US 5).
Aus welchen Gründen es eine Täterschaft des Kevin Mi***** trotz ursprünglicher Identifizierung durch das Opfer ausschloss, legte das Schöffengericht ohnehin dar (US 4). Ohne Anhaltspunkte dafür, dass die Täterbeschreibung (festere Statur; Kapuzenpullover) auf weitere Lokalgäste passte, war es – der Beschwerdekritik (Z 5 zweiter Fall) zuwider – in diesem Zusammenhang auch nicht gehalten, sich damit zu befassen, „ob nicht auch andere Personen in einem zumindest gleichartigen Gelegenheitsverhältnis“ als Täter in Frage kamen.Aus welchen Gründen es eine Täterschaft des Kevin Mi***** trotz ursprünglicher Identifizierung durch das Opfer ausschloss, legte das Schöffengericht ohnehin dar (US 4). Ohne Anhaltspunkte dafür, dass die Täterbeschreibung (festere Statur; Kapuzenpullover) auf weitere Lokalgäste passte, war es – der Beschwerdekritik (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider – in diesem Zusammenhang auch nicht gehalten, sich damit zu befassen, „ob nicht auch andere Personen in einem zumindest gleichartigen Gelegenheitsverhältnis“ als Täter in Frage kamen.
Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) wiederum ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten (zu 1./ und 2./) – zusammengefasst – auf die Aussage des Opfers (insbesondere zum Kapuzenpullover des Täters), auf das zeitliche und örtliche Naheverhältnis des Angeklagten zum Tatgeschehen, auf dessen akuten Geldmangel zur Tatzeit und auf dessen Vorbelastung wegen Raubtaten stützte (US 4 ff).Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) wiederum ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten (zu 1./ und 2./) – zusammengefasst – auf die Aussage des Opfers (insbesondere zum Kapuzenpullover des Täters), auf das zeitliche und örtliche Naheverhältnis des Angeklagten zum Tatgeschehen, auf dessen akuten Geldmangel zur Tatzeit und auf dessen Vorbelastung wegen Raubtaten stützte (US 4 ff).
Die Tatrichter gingen – was die Beschwerde übergeht (insoweit der Sache nach Z 9 lit a) – in objektiver Hinsicht davon aus, dass der Angeklagte mit der Beute flüchtete und sich im nahegelegenen B***** nach genauerer Ansicht des „Raubguts“ dazu entschied, die Geldtasche samt der für ihn nicht verwertbaren e-card wegzuwerfen, das Bargeld hingegen zu behalten (US 3, 7). Demnach ist auch keine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) darin zu erblicken, dass die Annahmen zur subjektiven Tatseite zu 2./ aus diesem äußeren Geschehen abgeleitet wurden (US 7).Die Tatrichter gingen – was die Beschwerde übergeht (insoweit der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) – in objektiver Hinsicht davon aus, dass der Angeklagte mit der Beute flüchtete und sich im nahegelegenen B***** nach genauerer Ansicht des „Raubguts“ dazu entschied, die Geldtasche samt der für ihn nicht verwertbaren e-card wegzuwerfen, das Bargeld hingegen zu behalten (US 3, 7). Demnach ist auch keine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) darin zu erblicken, dass die Annahmen zur subjektiven Tatseite zu 2./ aus diesem äußeren Geschehen abgeleitet wurden (US 7).
Insgesamt stellt das Vorbringen der Mängelrüge bloß einen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) verweist lediglich auf die Argumente der Mängelrüge und verkennt damit, dass die Nichtigkeitsgründe wesensmäßig verschieden sind und daher getrennt ausgeführt werden müssen (RIS-Justiz RS0115902).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verweist lediglich auf die Argumente der Mängelrüge und verkennt damit, dass die Nichtigkeitsgründe wesensmäßig verschieden sind und daher getrennt ausgeführt werden müssen (RIS-Justiz RS0115902).
Jedenfalls gelingt es dem Angeklagten nicht, durch das bisher Erörterte – unter dem Aspekt der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO betrachtet – beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen.Jedenfalls gelingt es dem Angeklagten nicht, durch das bisher Erörterte – unter dem Aspekt der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO betrachtet – beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen.
Soweit der Beschwerdeführer dem Erstgericht vorwirft, die amtswegige Erforschung des „Zeit-Weg-Verhältnisses“ unterlassen zu haben (Z 5a als Aufklärungsrüge; vgl allerdings die Erwägungen US 6), macht er zudem nicht deutlich, wodurch er an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).Soweit der Beschwerdeführer dem Erstgericht vorwirft, die amtswegige Erforschung des „Zeit-Weg-Verhältnisses“ unterlassen zu haben (Ziffer 5 a, als Aufklärungsrüge; vergleiche allerdings die Erwägungen US 6), macht er zudem nicht deutlich, wodurch er an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.