Die gegen die Abweisung des Mehrbegehrens gerichtete Beschwerde ist nicht berechtigt.
Ihre Behauptung besonders schwieriger Dolmetschtätigkeit im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 GebAG begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie während der Verhandlung eine Mund-Nasen-Schutz-Maske tragen musste, was mit größerer Anstrengung beim Sprechen und Verstehen verbunden gewesen sei.Ihre Behauptung besonders schwieriger Dolmetschtätigkeit im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie während der Verhandlung eine Mund-Nasen-Schutz-Maske tragen musste, was mit größerer Anstrengung beim Sprechen und Verstehen verbunden gewesen sei.
Die angesprochene Erhöhung des Betrags, der der Dolmetscherin für ihre Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt (Gebühr für Mühewaltung), setzt nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der (in concreto abverlangten) Dolmetschtätigkeit als solcher abzustellen (vgl auch § 54 Abs 1 Z 1 lit c GebAG zur Gebühr für Mühewaltung bei schriftlicher Übersetzung: „wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten“). Die Erhöhung soll zum Tragen kommen, wenn gewisse „besondere Leistungen“ erbracht werden. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln, etwa das Erfordernis, eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen (vgl 11 Os 87/20h unter Verweis auf die Materialien zur GebAG-Novelle 1994; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 54 GebAG Anm 6).Die angesprochene Erhöhung des Betrags, der der Dolmetscherin für ihre Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt (Gebühr für Mühewaltung), setzt nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der (in concreto abverlangten) Dolmetschtätigkeit als solcher abzustellen vergleiche auch Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG zur Gebühr für Mühewaltung bei schriftlicher Übersetzung: „wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten“). Die Erhöhung soll zum Tragen kommen, wenn gewisse „besondere Leistungen“ erbracht werden. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln, etwa das Erfordernis, eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen vergleiche 11 Os 87/20h unter Verweis auf die Materialien zur GebAG-Novelle 1994; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Paragraph 54, GebAG Anmerkung 6, ).
Dagegen findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt für die Sicht, bei der betreffenden Beurteilung seien – über Aspekte fachlicher Natur hinaus – auch äußere Umstände zu berücksichtigen, die (bloß) die Ausübung einer (nicht schon an sich besonders schwierigen) Dolmetschtätigkeit erschweren. Das (sich aus zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangenen Vorschriften ergebende) Erfordernis, dabei – wie hier während einer (inklusive Beratungszeit) 15-minütigen Berufungsverhandlung – Schutzmasken zu tragen, stellt demnach keine besondere Schwierigkeit im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 GebAG dar.Dagegen findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt für die Sicht, bei der betreffenden Beurteilung seien – über Aspekte fachlicher Natur hinaus – auch äußere Umstände zu berücksichtigen, die (bloß) die Ausübung einer (nicht schon an sich besonders schwierigen) Dolmetschtätigkeit erschweren. Das (sich aus zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangenen Vorschriften ergebende) Erfordernis, dabei – wie hier während einer (inklusive Beratungszeit) 15-minütigen Berufungsverhandlung – Schutzmasken zu tragen, stellt demnach keine besondere Schwierigkeit im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG dar.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.