Unberechtigt ist die Ansicht des Beschwerdeführers, eine Nichtigkeit (Z 3) liege deshalb vor, weil das Hauptverhandlungsprotokoll nur vom Vorsitzenden, nicht aber auch vom Schriftführer unterschrieben sei (S 120).Unberechtigt ist die Ansicht des Beschwerdeführers, eine Nichtigkeit (Ziffer 3,) liege deshalb vor, weil das Hauptverhandlungsprotokoll nur vom Vorsitzenden, nicht aber auch vom Schriftführer unterschrieben sei (S 120).
Wenngleich die Unterschrift des Schriftführers, eines zum Zeitpunkt der Herstellung der Urteilsausfertigung nicht mehr beim Erstgericht beschäftigten Rechtspraktikanten (S 130), auf dem Hauptverhandlungsprotokoll fehlt, ist der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht verwirklicht. Dieser wäre nämlich nur dann gegeben, wenn die Aufnahme eines Hauptverhandlungsprotokolls überhaupt unterlassen worden wäre (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 51 zu § 281 Abs. 1 Z 3 = E 22 zu § 271 ua). Darüberhinaus ist unzweifelhaft erkennbar, daß die gerügte Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO), behauptet doch der Beschwerdeführer selbst der Sache nach das Protokoll entspreche seinen in der Hauptverhandlung gemachten Angaben. Auch im Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls. Es ist daher kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß es anders ausgefallen wäre, wenn es (auch) der Schriftführer unterfertigt hätte (11 Os 46/86). Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich in diesem Beschwerdepunkt ihrem Wesen nach auf den gesamten Urteilsinhalt bezieht, sofort bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO). Der gegen die Urteilsfeststellung gewerbsmäßiger Verübung der dem Angeklagten zur Last liegenden Diebstähle erhobenen Mängelrüge (Z 5) kann allerdings Berechtigung nicht versagt werden. Das Schöffengericht stützte diese Annahme auf die mehrmaligen Diebstahlsversuche in kürzesten Abständen und auf die Konstatierung, der Angeklagte sei keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen, habe also über kein Einkommen verfügt (Seite 128 f.). Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß das Schöffengericht hiebei jede Begründung dafür unterließ, aus welchen Gründen es über seine in der Hauptverhandlung vorgebrachte (S 114 und 117) Behauptung hinwegkam, daß er bis zu seiner Festnahme als Kellner und Elektroinstallateur in Jugoslawien mit einem Nettoeinkommen von (umgerechnet) S 3.000,-- monatlich beschäftigt gewesen sei (S 47 und 117 iVm S 114).Wenngleich die Unterschrift des Schriftführers, eines zum Zeitpunkt der Herstellung der Urteilsausfertigung nicht mehr beim Erstgericht beschäftigten Rechtspraktikanten (S 130), auf dem Hauptverhandlungsprotokoll fehlt, ist der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht verwirklicht. Dieser wäre nämlich nur dann gegeben, wenn die Aufnahme eines Hauptverhandlungsprotokolls überhaupt unterlassen worden wäre vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 51 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, = E 22 zu Paragraph 271, ua). Darüberhinaus ist unzweifelhaft erkennbar, daß die gerügte Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), behauptet doch der Beschwerdeführer selbst der Sache nach das Protokoll entspreche seinen in der Hauptverhandlung gemachten Angaben. Auch im Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls. Es ist daher kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß es anders ausgefallen wäre, wenn es (auch) der Schriftführer unterfertigt hätte (11 Os 46/86). Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich in diesem Beschwerdepunkt ihrem Wesen nach auf den gesamten Urteilsinhalt bezieht, sofort bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Der gegen die Urteilsfeststellung gewerbsmäßiger Verübung der dem Angeklagten zur Last liegenden Diebstähle erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5,) kann allerdings Berechtigung nicht versagt werden. Das Schöffengericht stützte diese Annahme auf die mehrmaligen Diebstahlsversuche in kürzesten Abständen und auf die Konstatierung, der Angeklagte sei keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen, habe also über kein Einkommen verfügt (Seite 128 f.). Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß das Schöffengericht hiebei jede Begründung dafür unterließ, aus welchen Gründen es über seine in der Hauptverhandlung vorgebrachte (S 114 und 117) Behauptung hinwegkam, daß er bis zu seiner Festnahme als Kellner und Elektroinstallateur in Jugoslawien mit einem Nettoeinkommen von (umgerechnet) S 3.000,-- monatlich beschäftigt gewesen sei (S 47 und 117 in Verbindung mit S 114).
Im Hinblick auf die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte erst Anfang Dezember 1986 nach Österreich eingereist war (S 124) und hier bereits am 10.Dezember 1986 festgenommen wurde, kann auch nicht unterstellt werden, das Schöffengericht habe als evident angenommen, daß das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst gewesen sei. Im aufgezeigten Umfang ist daher das schöffengerichtliche Urteil zwar nicht - wie der Beschwerdeführer meint - mit Aktenwidrigkeit, aber doch mit einem der Sache nach aufgezeigten Begründungsmangel behaftet.
Dieser Mangel nötigt den Obersten Gerichtshof zur Aufhebung des Ausspruches über die gewerbsmäßige Begehung der Diebstaten und über die dementsprechende rechtliche Qualifikation sowie demzufolge auch des Strafausspruches und des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung. In diesem Umfang war somit eine Verfahrenserneuerung anzuordnen, ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Rechtsrüge (Z 10) einzugehen.Dieser Mangel nötigt den Obersten Gerichtshof zur Aufhebung des Ausspruches über die gewerbsmäßige Begehung der Diebstaten und über die dementsprechende rechtliche Qualifikation sowie demzufolge auch des Strafausspruches und des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung. In diesem Umfang war somit eine Verfahrenserneuerung anzuordnen, ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 10,) einzugehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.