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Entscheidung 15 Os 103/01×

Entscheidung 15 Os 103/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os103/01 (15Os104/01)

Entscheidungsdatum

23.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz P***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 2. April 2001, GZ 25 römisch fünf r 586/00-16, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz P***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte nachgenannter Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde bzw (in einem Fall) der Vertreter einer solchen Kundschaft zu sein, zu Handlungen verleitet, wodurch nachgenannte Unternehmen um einen 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden, und zwar

1. zwischen 4. Oktober 1996 und 13. Februar 1997 in St. Georgen am Steinfeld Mitarbeiter der Firma E***** Baumaschinen GmbH in wiederholten Angriffen zur Herausgabe von Leih-Minibaggern der Marke Kobelco SK 025, wodurch die genannte Firma einen Schaden von 81.840 S erlitt,

2. am 26. September 1997 in Innermanzing Mitarbeiter der Firma E***** Baumaschinen Vertrieb Service GesmbH zur Herausgabe eines Kettenbaggers der Marke O & K, RH 6-Plus im Wert von 331.200 S,

3. am 1. Juli 1999 in Stössing Mitarbeiter der Firma Friedrich B***** GesmbH & Co KG durch das Auftreten als Geschäftsführer der Firma P***** GesmbH in Verbindung mit der Vorlage einer inhaltlich unrichtigen Urkunde, in welcher er die Bestellung als Geschäftsführer der nicht existenten P***** GmbH tätigte, zur Lieferung eines Minibaggers der Marke Hinowa im Wert von 340.000 S.

Die dagegen vom Angeklagten (nominell) aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Voranzustellen ist, dass die Beschwerde unter allen Anfechtungspunkten - mit Ausnahme der Ziffer 9, Litera a, - den der Firma Friedrich B***** entstandenen Schaden (Schuldspruch 3.) urteilsfremd nur mit 65.271,60 S annimmt und solcherart eine unter der Qualifikationsgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB liegende Gesamtschadenssumme von nur 478.311,60 S errechnet. Dabei übersieht sie jedoch, dass Gegenstand des (anklagekonformen) Schuldspruches (3. des Urteilssatzes) nicht das in der Anzeige angeführte, durch einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl exekutierbare "Benützungsentgelt" für den tatverfangenen Minibagger im Betrag von 65.271,60 S bildet, sondern der betrügerische Kauf dieses Gerätes zum Preis von 340.000 S. Insoweit sind die auf Basis einer unrichtigen Prämisse argumentierenden Rügen (Ziffer 5, 10 und 11 teilweise sowie Ziffer 5 a, zur Gänze) nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, sondern bekämpfen in Wahrheit lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die auf Aktengrundlage unbedenklich und formal fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes.

Das weitere Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach für die subjektive Tatseite betreffend die drei urteilsgegenständlichen Betrugsvorwürfe überhaupt keine konkreten Gründe, sondern nur reine Scheingründe zu Lasten des Angeklagten angeführt seien, versagt.

Bei gebotener - indes vom Rechtsmittel verfahrensvorschriftswidrig außer Acht gelassener - Berücksichtigung der gesamten Entscheidungsgründe, welche alle erhobenen Beweise (einschließlich der einmal geleisteten Monatsmiete von 7.440 S an die Firma E*****, US 5 vierter Absatz) nach den Vorschriften des Paragraph 258, Absatz 2, StPO verwerten und würdigen, erweisen sich die zur Verwirklichung des festgestellten Betrugsverbrechens geforderten spezifischen Vorsatzkomponenten zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, StPO), im Einklang mit den Denkgesetzen und tragfähig begründet.

Der unter Punkt römisch eins. 2.c (S 209 der Beschwerdeschrift) erhobene Einwand einer Aktenwidrigkeit haftet dem Urteil gleichfalls nicht an. Denn abgesehen davon, dass sich die kritisierte Urteilspassage über den entzogenen Eigentumsvorbehalt und über den erfolglosen Verlauf der Herausgabeexekution (US 7 Ende des ersten Absatzes in Verbindung mit S 73 ff) bei komplexer, verständiger Leseart allein auf den Schuldspruch 2. zum Nachteil der Firma E***** GesmbH beziehen kann (eindeutig US 11 erster Absatz), berühren diese Umstände fallbezogen keine für die Schuld entscheidungswesentliche Tatsachen.

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Rechtsrüge beschränkt sich überhaupt nur auf die isolierte Zitierung der Urteilsannahmen über den Bereicherungsvorsatz des Angeklagten (US 7 erster Absatz letzter Satz) sowie auf einen Satz aus den rechtlichen Erwägungen über die Heranziehung der gesamten Kaufpreise zur Berechnung der Schadenssumme (US 11 erster Absatz letzter Satz). Sie übergeht damit jedoch gerade jenen Teil der mängelfrei begründeten tatrichterlichen Konstatierungen auf US 7 erster Absatz, in dem die vom Beschwerdeführer vermisste Willens- und Wollenskomponente (auch) zum Täuschungs- und Schädigungsvorsatz sowohl bei Anmietung als auch beim Ankauf der tatverfangenen Baugeräte explizit festgestellt ist. Solcherart verfehlt sie jedoch die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie nicht vom gesamten subjektiven Tatsachensubstrat ausgeht und nicht auf dessen Basis den Nachweis des behaupteten Feststellungsmangels erbringt.

Dies gilt ebenso für einen Teil der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,).

In Punkt römisch eins. 4. a (der Beschwerdeschrift S 210) wird zunächst - allerdings abermals unter Missachtung der erstgerichtlichen Feststellungen zu den drei Betrugskomponenten - "allenfalls eine Verurteilung nach Paragraph 159, StGB" begehrt, weil der Nichtigkeitswerber (nach Meinung der Beschwerde) nur grob fahrlässig und kridaträchtig gehandelt habe.

Das weitere Vorbringen (Punkt römisch eins. 4. c) bekämpft die rechtliche Qualifikation des Betruges (auch) nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Zwar werden eingangs die dazu vom Erstgericht angestellten rechtlichen Erwägungen darüber bestritten, aus welchen Gründen es das von Franz P***** an die Friedrich B***** GesmbH übermittelte, mit dem Firmenstempel einer nicht existierenden P***** GmbH unterfertigte Angebot "als Verwendung eines anderen solchen Beweismittels" zu Täuschungszwecken beurteilt hat (US 10 letzter Absatz in Verbindung mit US 6 und 9 f). Die dagegen erhobenen rechtlichen Einwände verlassen aber den Boden der Tatsachenfeststellungen, indem sie urteilsfremd davon ausgehen, dass "Zeichnungen ohne Text keine Urkunden i.S. des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB darstellen, weil sie nicht als 'Schriften' angesprochen werden können und überdies vom Angeklagten kein Firmenstempel verwendet wurde, sondern dieser den Zusatz P***** GesmbH eigenhändig beifügte".

Unverständlich (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) und einer sachbezogenen Argumentation nicht zugänglich ist das Vorbringen, es liege lediglich "eine Falschbeurkundung vor, die als Täuschungshandlung nach Paragraph 146, StGB zu beurteilen ist, jedoch nicht die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB erfüllt".

Mit dem Hinweis (römisch eins. 4. d) schließlich, der von der Firma B***** GesmbH & Co KG angekaufte Minibagger (zum Preis von 340.000 S) sei zurückgeholt worden, weshalb der Angeklagte insoweit "allenfalls nach Paragraphen 15, 146, StGB" zu verurteilen gewesen wäre, vernachlässigt die Beschwerde nicht nur die tatrichterlichen Konstatierungen zum vollendeten schweren Betrug (insbesondere US 7), sondern auch die als teilweise Schadensgutmachung gewertete Baggerrückstellung (US 12 oben).

Entgegen der Rüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ist dem Tatgericht der relevierte Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht unterlaufen. Der Nichtigkeitswerber verkennt, dass ihm nicht die die Strafdrohung des Paragraph 147, Absatz 3, StGB begründende Qualifikation als zusätzlich erschwerend angelastet wird, sondern vielmehr unmissverständlich jene des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (US 11 unten; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 9a und 9b).

Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E63231 15D01031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00103.01.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20010823_OGH0002_0150OS00103_0100000_000