Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagen; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung des Vorsatzes des Angeklagten zur Sachbeschädigung (A./). Dem zuwider widerspricht der auf der Aussage der Zeugin K***** beruhende erstgerichtliche Schluss vom Zorn des Angeklagten auf seinen Beschädigungsvorsatz keineswegs den Grundsätzen logischen Denkens oder empirischen Erkenntnissen, sodass die Beschwerde letztlich bloß unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagen; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung des Vorsatzes des Angeklagten zur Sachbeschädigung (A./). Dem zuwider widerspricht der auf der Aussage der Zeugin K***** beruhende erstgerichtliche Schluss vom Zorn des Angeklagten auf seinen Beschädigungsvorsatz keineswegs den Grundsätzen logischen Denkens oder empirischen Erkenntnissen, sodass die Beschwerde letztlich bloß unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft.
Ohne Belang ist es, ob (zu B./) die versperrte und vom Angeklagten beim Öffnen beschädigte Haustür entsprechend der Aussage des Zeugen S***** (nicht nur durch Fusstritte, sondern auch) durch (von der Beschwerde verschwiegen: festes) Drücken geöffnet werden konnte, sodass es einer Erörterung der diesbezüglichen Aussage des – bei der Tat des Angeklagten selbst nicht anwesenden – Zeugen nicht bedurfte, weil auch diesfalls Gewalt gegen Sachen iSd § 109 Abs 1 StGB vorliegt (Bertel in WK2 § 109 Rz 3). Mit der Kritik an den von den Tatrichtern zulässig aus den vorhandenen Eindellungen und Schuhabdrücken sowie den akustischen Wahrnehmungen der Zeugin K***** gezogenen Schlüssen wird wiederum nur die Beweiswürdigung in Frage gestellt. Die Annahme der dem Angeklagten vorgeworfenen Absicht, gegen die Zeugin Gewalt zu üben, hat das Schöffengericht nicht unbegründet gelassen, sondern mit der am nächsten Tag gegenüber Polizeibeamten getätigten Äußerung, er wolle die Zeugin umbringen, weil sie ihn ins Gefängnis gebracht habe, hinreichend begründet (US 7f). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Zu A./ behauptet sie einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite, führt aber nicht aus, welche Feststellungen über die getroffenen hinaus, denen zufolge der Angeklagte die Scheibe durch einen Faustschlag mit dem Vorsatz einschlug, sie zu beschädigen (US 4), konkret noch erforderlich sein sollten.Ohne Belang ist es, ob (zu B./) die versperrte und vom Angeklagten beim Öffnen beschädigte Haustür entsprechend der Aussage des Zeugen S***** (nicht nur durch Fusstritte, sondern auch) durch (von der Beschwerde verschwiegen: festes) Drücken geöffnet werden konnte, sodass es einer Erörterung der diesbezüglichen Aussage des – bei der Tat des Angeklagten selbst nicht anwesenden – Zeugen nicht bedurfte, weil auch diesfalls Gewalt gegen Sachen iSd Paragraph 109, Absatz eins, StGB vorliegt (Bertel in WK2 Paragraph 109, Rz 3). Mit der Kritik an den von den Tatrichtern zulässig aus den vorhandenen Eindellungen und Schuhabdrücken sowie den akustischen Wahrnehmungen der Zeugin K***** gezogenen Schlüssen wird wiederum nur die Beweiswürdigung in Frage gestellt. Die Annahme der dem Angeklagten vorgeworfenen Absicht, gegen die Zeugin Gewalt zu üben, hat das Schöffengericht nicht unbegründet gelassen, sondern mit der am nächsten Tag gegenüber Polizeibeamten getätigten Äußerung, er wolle die Zeugin umbringen, weil sie ihn ins Gefängnis gebracht habe, hinreichend begründet (US 7f). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Zu A./ behauptet sie einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite, führt aber nicht aus, welche Feststellungen über die getroffenen hinaus, denen zufolge der Angeklagte die Scheibe durch einen Faustschlag mit dem Vorsatz einschlug, sie zu beschädigen (US 4), konkret noch erforderlich sein sollten.
Gleiches gilt für die zu B./ aufgestellte Behauptung, durch die Konstatierungen " ... beabsichtigte der Angeklagte gegen die im Haus befindliche Karin K***** Gewalt zu üben" (US 6) werde die zur Verwirklichung des Vergehens nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB erforderliche subjektive Tatseite unzureichend wiedergegeben.Gleiches gilt für die zu B./ aufgestellte Behauptung, durch die Konstatierungen " ... beabsichtigte der Angeklagte gegen die im Haus befindliche Karin K***** Gewalt zu üben" (US 6) werde die zur Verwirklichung des Vergehens nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB erforderliche subjektive Tatseite unzureichend wiedergegeben.
Zu C./ behauptet die Beschwerde die rechtliche Beurteilung der Eignung der Drohung begründete Besorgnis in Bezug auf eine Todesfolge einzuflößen hindernde Feststellungsmängel. Das Erstgericht habe dazu lediglich festgestellt, dass K***** in Furcht und Unruhe versetzt worden sei. Damit, wie auch mit den weiteren Beschwerdeausführungen, das Schöffengericht sei "lediglich aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Vorverurteilungen (teilweise einschlägig)" von der objektiven Eignung der Morddrohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ausgegangen, vernachlässigt die Beschwerde jedoch die Urteilsfeststellungen über die kurz vor der Äußerung vom Angeklagten gegen sein Opfer begangenen Aggressionstaten (A./ und B./) sowie über seine Äußerung gegenüber Polizeibeamten, er werde K***** umbringen, weil sie ihn für acht Monate ins Gefängnis gebracht habe (US 10, 11). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalprokurators, jedoch der diesem bloß begründungslos entgegen tretenden Stellungnahme des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO zuwider - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die (irrtümlich als Anfechtung der Schuld bezeichnete) Berufung folgt (§ 285 i StPO).Zu C./ behauptet die Beschwerde die rechtliche Beurteilung der Eignung der Drohung begründete Besorgnis in Bezug auf eine Todesfolge einzuflößen hindernde Feststellungsmängel. Das Erstgericht habe dazu lediglich festgestellt, dass K***** in Furcht und Unruhe versetzt worden sei. Damit, wie auch mit den weiteren Beschwerdeausführungen, das Schöffengericht sei "lediglich aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Vorverurteilungen (teilweise einschlägig)" von der objektiven Eignung der Morddrohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ausgegangen, vernachlässigt die Beschwerde jedoch die Urteilsfeststellungen über die kurz vor der Äußerung vom Angeklagten gegen sein Opfer begangenen Aggressionstaten (A./ und B./) sowie über seine Äußerung gegenüber Polizeibeamten, er werde K***** umbringen, weil sie ihn für acht Monate ins Gefängnis gebracht habe (US 10, 11). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalprokurators, jedoch der diesem bloß begründungslos entgegen tretenden Stellungnahme des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zuwider - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die (irrtümlich als Anfechtung der Schuld bezeichnete) Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).