Entscheidung 15 Os 103/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.09.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Alexander S***** wegen des Verbrechens des schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Juni 2004, GZ 4 Hv 99/04z-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Alexander S***** wegen des Verbrechens des schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Juni 2004, GZ 4 Hv 99/04z-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Michael Alexander S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (1) und (richtig:) der (15 Os 176/03) Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung meldete der Angeklagte mit dem am 23. Juni 2004 zur Post gegebenen Schriftsatz (fristgerecht) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 17).Michael Alexander S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB (1) und (richtig:) der (15 Os 176/03) Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung meldete der Angeklagte mit dem am 23. Juni 2004 zur Post gegebenen Schriftsatz (fristgerecht) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 17).
Eine schriftliche Ausführung der Rechtsmittel nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger am 2. Juli 2004 (S 3c des AV-Bogens) erfolgte nicht.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 285a Z 2 StPO hat der Gerichtshof erster Instanz, bei dem eine Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn nicht bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausführung einer der in §§ 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wird, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise angeführt ist. Diese Beschlussfassung hat die Vorsitzende vorliegend - entgegen der Bestimmung des § 285b Abs 1 StPO - unterlassen, weshalb sie vom Obersten Gerichtshof bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO nachzuholen war.Gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO hat der Gerichtshof erster Instanz, bei dem eine Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn nicht bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausführung einer der in Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wird, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise angeführt ist. Diese Beschlussfassung hat die Vorsitzende vorliegend - entgegen der Bestimmung des Paragraph 285 b, Absatz eins, StPO - unterlassen, weshalb sie vom Obersten Gerichtshof bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nachzuholen war.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E74530
15Os103.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00103.04.0909.000
Dokumentnummer
JJT_20040909_OGH0002_0150OS00103_0400000_000