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Entscheidung 15 Os 103/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os103/05v

Entscheidungsdatum

13.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sakaneno M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Sakaneno M***** und Kwavita N***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten Sakaneno M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 16. Juni 2005, GZ 13 Hv 46/05a-155, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Sakaneno M***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, des Verbrechens (A/I) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB sowie der Vergehen (A/I) der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB, (A/IIa) der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, (A/IIb) der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (A/III), der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (A/IV) des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Kwavita N***** wurde (B) des Vergehens des versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15 Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach haben - soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -

Sakaneno M***** (A/I) in Linz, Wels und anderen Orten Österreichs dadurch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu den strafbaren Handlungen des abgesondert verfolgten Morgan Ng***** und weiterer bislang unbekannter Mittäter beigetragen, die vom 30. Juni bis 3. November 2004 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die im Spruch des Ersturteils angeführten Personen durch Täuschung über Tatsachen zu den im Urteil detailliert dargestellten Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, die diese oder einen anderen am Vermögen im Betrag von rund 178.000 Euro, sohin in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag (in acht Fällen) geschädigt haben oder (in sieben Fällen) schädigen sollten, wobei er die schweren Betrugshandlungen in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er teils selbst und teils Morgan Ng***** über seine Aufforderung durch Vorlage von teils entfremdeten und auch teils verfälschten Ausweisdokumenten bei verschiedenen Geldinstituten Sparbzw Girokonten eröffnete, wobei entweder Sakaneno M***** oder andere „Mittäter" der kriminellen Vereinigung in der Folge durch die Vorlage gefälschter Überweisungsscheine oder Verrechnungsschecks Bankbedienstete zu Überweisungen von Geldbeträgen auf diese Spar- bzw Girokonten veranlassten oder zu veranlassen versuchten, um die überwiesenen Geldbeträge in der Folge beheben zu können; (B) Kwavita N***** dadurch zu der zu Urteilsfaktum A/I/13 dargestellten strafbaren Handlung des Sakaneno M***** („am 11. Oktober 2004 bei der R***** Filiale B*****straße ein Konto sowie ein Losungswortsparbuch zum Zwecke einer Überweisung zum Nachteil der Firma L***** AG in Höhe von 46.389,50 Euro mit Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz; wobei es beim Versuch geblieben ist") und weiterer bislang unbekannter Mittäter beigetragen, dass er am 15. Oktober 2004 in Steyr einen gefälschten Verrechnungsscheck mit einem Betrag in Höhe von 46.389,50 Euro in das Postfach der R***** einwarf, wobei der Schaden 46.389,50 Euro betragen, also 3.000 Euro übersteigen sollte, wobei es beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten M***** aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ebenso ihr Ziel wie die auf Ziffer 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*****.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****:

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), „hilfsweise" Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet Mängel an Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite des Paragraph 278, Absatz eins, StGB, weil keine „wie immer gearteten" Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 278, StGB vorlägen, sondern lediglich die einzelnen Anklagefakten beträfen. Dabei übergeht die Beschwerde die Urteilsannahmen zur Beteiligung an einer kriminellen Organisation S 10, 17 und 24 und legt im Übrigen mit dem pauschalen Verweis auf die mangelnden gesetzlichen Anforderungen der Feststellungen nicht dar, welche über die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen hinaus erforderlich sein sollten. Damit erweist sie sich zum einen mangels Festhalten am Urteilssubstrat, zum anderen mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Sachverhaltes, der den Prüfungskriterien des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht, als nicht den Prozessvorschriften entsprechend dargestellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 und 584, Paragraph 285 d, Rz 10 und 14).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*****:

Die unzureichende und unrichtige Urteilsbegründung behauptende Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich mit dem Vorbringen, der Schluss von einem Bekanntschaftsverhältnis auf ein Naheverhältnis und eine Mitwisserschaft sei unzulässig, weiters könnten eine „unterschiedliche" Verantwortung des Angeklagten und die Folgerungen des Erstgerichtes aus dem äußeren Tatablauf keinen Beweis für positive Urteilsannahmen darstellen, die in dieser Form von keinen sonstigen Beweisergebnissen gedeckt seien, in Wahrheit unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Diese haben, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten (mit deren Widersprüchlichkeiten sie sich auseinandergesetzt haben [US 25 und 26]) als widerlegt angesehen haben (US 26 und 27). Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen findet sich eine ausführliche Begründung zur Annahme der subjektiven Tatseite gleichfalls auf US 26 und 27. Dass diese dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheint und auch eine andere Lösung der Beweisfrage möglich gewesen wäre, vermag einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht zu bewirken. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet Mängel an Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite, bezieht sich jedoch nicht auf die Gesamtheit des im Urteil festgestellten Sachverhaltes, vielmehr argumentiert sie, selbst beweiswürdigend, auf Basis eines von den Urteilsannahmen vergleiche US 17, 26 ff) abweichenden Vorbringens, die Beitragshandlung des Angeklagten habe - ohne Kenntnis weiterer Tatumstände - lediglich im Einwerfen eines Verrechnungsschecks in ein Bankfach bestanden, und lässt damit das bei der Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes von der Prozessordnung geforderte strikte Festhalten an den getroffenen Urteilsannahmen außer Acht (WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).

Inwiefern die Vorschriften des Paragraph 32, Absatz 2, StGB durch die Annahme des „vielfachen Übersteigens der Qualifikationsgrenze durch den beabsichtigten Schaden" als erschwerend verletzt sein sollten, legt die Sanktionenrüge (Ziffer 11,) mit der unsubstantiierten Behauptung eines diesbezüglichen Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot nicht dar und ist insofern nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. Soweit die Beschwerde wiederum zur Kenntnis des Angeklagten betreffend die Höhe des (beabsichtigten Schadens-)Betrages das Vorliegen jeglicher Begründung in Abrede stellt (Ziffer 5,), übergeht sie neuerlich US 26 und ist mit ihren Einwänden auf die bereit im Rahmen der Ziffer 5, getroffenen Erwägungen in Erwiderung der Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E78790 15Os103.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00103.05V.1013.000

Dokumentnummer

JJT_20051013_OGH0002_0150OS00103_05V0000_000