Die dagegen vom Angeklagten M***** aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ebenso ihr Ziel wie die auf Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*****.Die dagegen vom Angeklagten M***** aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ebenso ihr Ziel wie die auf Ziffer 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*****.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****:
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), „hilfsweise" Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet Mängel an Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite des § 278 Abs 1 StGB, weil keine „wie immer gearteten" Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 278 StGB vorlägen, sondern lediglich die einzelnen Anklagefakten beträfen. Dabei übergeht die Beschwerde die Urteilsannahmen zur Beteiligung an einer kriminellen Organisation S 10, 17 und 24 und legt im Übrigen mit dem pauschalen Verweis auf die mangelnden gesetzlichen Anforderungen der Feststellungen nicht dar, welche über die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen hinaus erforderlich sein sollten. Damit erweist sie sich zum einen mangels Festhalten am Urteilssubstrat, zum anderen mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Sachverhaltes, der den Prüfungskriterien des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht, als nicht den Prozessvorschriften entsprechend dargestellt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581 und 584, § 285d Rz 10 und 14).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), „hilfsweise" Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet Mängel an Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite des Paragraph 278, Absatz eins, StGB, weil keine „wie immer gearteten" Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 278, StGB vorlägen, sondern lediglich die einzelnen Anklagefakten beträfen. Dabei übergeht die Beschwerde die Urteilsannahmen zur Beteiligung an einer kriminellen Organisation S 10, 17 und 24 und legt im Übrigen mit dem pauschalen Verweis auf die mangelnden gesetzlichen Anforderungen der Feststellungen nicht dar, welche über die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen hinaus erforderlich sein sollten. Damit erweist sie sich zum einen mangels Festhalten am Urteilssubstrat, zum anderen mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Sachverhaltes, der den Prüfungskriterien des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht, als nicht den Prozessvorschriften entsprechend dargestellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 und 584, Paragraph 285 d, Rz 10 und 14).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*****:
Die unzureichende und unrichtige Urteilsbegründung behauptende Kritik der Mängelrüge (Z 5) wendet sich mit dem Vorbringen, der Schluss von einem Bekanntschaftsverhältnis auf ein Naheverhältnis und eine Mitwisserschaft sei unzulässig, weiters könnten eine „unterschiedliche" Verantwortung des Angeklagten und die Folgerungen des Erstgerichtes aus dem äußeren Tatablauf keinen Beweis für positive Urteilsannahmen darstellen, die in dieser Form von keinen sonstigen Beweisergebnissen gedeckt seien, in Wahrheit unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Diese haben, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten (mit deren Widersprüchlichkeiten sie sich auseinandergesetzt haben [US 25 und 26]) als widerlegt angesehen haben (US 26 und 27). Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen findet sich eine ausführliche Begründung zur Annahme der subjektiven Tatseite gleichfalls auf US 26 und 27. Dass diese dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheint und auch eine andere Lösung der Beweisfrage möglich gewesen wäre, vermag einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht zu bewirken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet Mängel an Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite, bezieht sich jedoch nicht auf die Gesamtheit des im Urteil festgestellten Sachverhaltes, vielmehr argumentiert sie, selbst beweiswürdigend, auf Basis eines von den Urteilsannahmen (vgl US 17, 26 ff) abweichenden Vorbringens, die Beitragshandlung des Angeklagten habe - ohne Kenntnis weiterer Tatumstände - lediglich im Einwerfen eines Verrechnungsschecks in ein Bankfach bestanden, und lässt damit das bei der Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes von der Prozessordnung geforderte strikte Festhalten an den getroffenen Urteilsannahmen außer Acht (WK-StPO § 281 Rz 581).Die unzureichende und unrichtige Urteilsbegründung behauptende Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich mit dem Vorbringen, der Schluss von einem Bekanntschaftsverhältnis auf ein Naheverhältnis und eine Mitwisserschaft sei unzulässig, weiters könnten eine „unterschiedliche" Verantwortung des Angeklagten und die Folgerungen des Erstgerichtes aus dem äußeren Tatablauf keinen Beweis für positive Urteilsannahmen darstellen, die in dieser Form von keinen sonstigen Beweisergebnissen gedeckt seien, in Wahrheit unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Diese haben, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten (mit deren Widersprüchlichkeiten sie sich auseinandergesetzt haben [US 25 und 26]) als widerlegt angesehen haben (US 26 und 27). Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen findet sich eine ausführliche Begründung zur Annahme der subjektiven Tatseite gleichfalls auf US 26 und 27. Dass diese dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheint und auch eine andere Lösung der Beweisfrage möglich gewesen wäre, vermag einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht zu bewirken. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet Mängel an Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite, bezieht sich jedoch nicht auf die Gesamtheit des im Urteil festgestellten Sachverhaltes, vielmehr argumentiert sie, selbst beweiswürdigend, auf Basis eines von den Urteilsannahmen vergleiche US 17, 26 ff) abweichenden Vorbringens, die Beitragshandlung des Angeklagten habe - ohne Kenntnis weiterer Tatumstände - lediglich im Einwerfen eines Verrechnungsschecks in ein Bankfach bestanden, und lässt damit das bei der Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes von der Prozessordnung geforderte strikte Festhalten an den getroffenen Urteilsannahmen außer Acht (WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Inwiefern die Vorschriften des § 32 Abs 2 StGB durch die Annahme des „vielfachen Übersteigens der Qualifikationsgrenze durch den beabsichtigten Schaden" als erschwerend verletzt sein sollten, legt die Sanktionenrüge (Z 11) mit der unsubstantiierten Behauptung eines diesbezüglichen Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot nicht dar und ist insofern nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. Soweit die Beschwerde wiederum zur Kenntnis des Angeklagten betreffend die Höhe des (beabsichtigten Schadens-)Betrages das Vorliegen jeglicher Begründung in Abrede stellt (Z 5), übergeht sie neuerlich US 26 und ist mit ihren Einwänden auf die bereit im Rahmen der Z 5 getroffenen Erwägungen in Erwiderung der Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen.Inwiefern die Vorschriften des Paragraph 32, Absatz 2, StGB durch die Annahme des „vielfachen Übersteigens der Qualifikationsgrenze durch den beabsichtigten Schaden" als erschwerend verletzt sein sollten, legt die Sanktionenrüge (Ziffer 11,) mit der unsubstantiierten Behauptung eines diesbezüglichen Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot nicht dar und ist insofern nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. Soweit die Beschwerde wiederum zur Kenntnis des Angeklagten betreffend die Höhe des (beabsichtigten Schadens-)Betrages das Vorliegen jeglicher Begründung in Abrede stellt (Ziffer 5,), übergeht sie neuerlich US 26 und ist mit ihren Einwänden auf die bereit im Rahmen der Ziffer 5, getroffenen Erwägungen in Erwiderung der Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, zum Teil iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, StPO.