Die dagegen von der Angeklagten Sandra A***** aus den Gründen des § 345 Abs 1 Z 3 und 9 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen von der Angeklagten Sandra A***** aus den Gründen des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 3 und 9 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Ohne Orientierung an den Anfechtungskategorien des § 345 Abs 1 StPO wird unter Heranziehung der Z 3 dieser Gesetzesstelle vorgebracht, die Sachverständige Dr. Christa N***** sei nicht zur Erörterung ihres schriftlich erstatteten Gutachtens über spurenkundliche Untersuchungen zur Hauptverhandlung geladen worden. Nach Ansicht der Angeklagten wäre es notwendig gewesen, weitere Beweise aufzunehmen, insbesondere durch Befragung der genannten Sachverständigen. Durch deren „Nichtbeiziehung" liege „ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften" vor.Ohne Orientierung an den Anfechtungskategorien des Paragraph 345, Absatz eins, StPO wird unter Heranziehung der Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle vorgebracht, die Sachverständige Dr. Christa N***** sei nicht zur Erörterung ihres schriftlich erstatteten Gutachtens über spurenkundliche Untersuchungen zur Hauptverhandlung geladen worden. Nach Ansicht der Angeklagten wäre es notwendig gewesen, weitere Beweise aufzunehmen, insbesondere durch Befragung der genannten Sachverständigen. Durch deren „Nichtbeiziehung" liege „ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften" vor.
Solcherart missachtet die Angeklagte das Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2, 344 StPO). Die Beschwerde entzieht sich insoweit einer inhaltlichen Erwiderung.Solcherart missachtet die Angeklagte das Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, 344, StPO). Die Beschwerde entzieht sich insoweit einer inhaltlichen Erwiderung.
Nichtigkeit nach Z 5 des § 345 Abs 1 StPO scheidet im gegebenen Zusammenhang übrigens - mangels eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (s § 238 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 StPO) - ebenso aus wie solche nach Z 10a dieser Gesetzesstelle (s dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480 und RIS-Justiz RS0114036). Warum die Angeklagte die in der Beschwerde reklamierte Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nicht beantragt hat, lässt sie bei ihrem Vorbringen offen. Die Angeklagte rügt weiters (Z 9), dass die Hauptfrage 1, die das Raubgeschehen betrifft, mit der Hauptfrage 2, die auf das Verbrechen des versuchten Mordes gerichtet ist, teilweise in Widerspruch stehe, da ihr „wegen der Verwirklichung jedenfalls einer schweren Körperverletzung mit Dauerfolge in der positiven Beantwortung beider Fragen die Verwirklichung des versuchten schweren Raubes mit Dauerfolge und des versuchten Mordes angelastet" werde. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde gar nicht, dass mit dem Wahrspruch undeutliche oder widersprüchliche Feststellungen vorliegen oder Antworten zu entscheidenden Tatsachen fehlen würden (s Ratz, WK-StPO § 345 Rz 69). Von Nichtigkeit nach Z 9 kann keine Rede sein.Nichtigkeit nach Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO scheidet im gegebenen Zusammenhang übrigens - mangels eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (s Paragraph 238, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) - ebenso aus wie solche nach Ziffer 10 a, dieser Gesetzesstelle (s dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480 und RIS-Justiz RS0114036). Warum die Angeklagte die in der Beschwerde reklamierte Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nicht beantragt hat, lässt sie bei ihrem Vorbringen offen. Die Angeklagte rügt weiters (Ziffer 9,), dass die Hauptfrage 1, die das Raubgeschehen betrifft, mit der Hauptfrage 2, die auf das Verbrechen des versuchten Mordes gerichtet ist, teilweise in Widerspruch stehe, da ihr „wegen der Verwirklichung jedenfalls einer schweren Körperverletzung mit Dauerfolge in der positiven Beantwortung beider Fragen die Verwirklichung des versuchten schweren Raubes mit Dauerfolge und des versuchten Mordes angelastet" werde. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde gar nicht, dass mit dem Wahrspruch undeutliche oder widersprüchliche Feststellungen vorliegen oder Antworten zu entscheidenden Tatsachen fehlen würden (s Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 69). Von Nichtigkeit nach Ziffer 9, kann keine Rede sein.
Da der Angeklagten im Schuldspruch versuchter nicht qualifizierter Raub und versuchter Mord angelastet wurde, gehen die Ausführungen auch im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung ins Leere. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).Da der Angeklagten im Schuldspruch versuchter nicht qualifizierter Raub und versuchter Mord angelastet wurde, gehen die Ausführungen auch im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung ins Leere. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Sandra A***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Sandra A***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.