Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider blieben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen auf den festgestellten objektiven Tathergang gestützt (US 12). Der Schluss vom einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen oder Wollen ist methodisch zulässig und im konkreten Fall mängelfrei (RIS-Justiz RS0116882).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider blieben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen auf den festgestellten objektiven Tathergang gestützt (US 12). Der Schluss vom einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen oder Wollen ist methodisch zulässig und im konkreten Fall mängelfrei (RIS-Justiz RS0116882).
Seine Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten hat das Schöffengericht - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - nicht bloß auf die am Tatort vorgefundene „Sturmmaske", die das Opfer einem der Täter vom Kopf gerissen hatte und die eine DNA-Spur des Angeklagten trug, gestützt, sondern auch auf eine in der Wohnung des Rene A***** vorgefundene Abdruckspur der rechten Handfläche des Angeklagten im Zusammenhalt mit der Aussage des Zeugen Rene A***** (US 8 f). Das der Träger der mit der DNA-Spur des Angeklagten versehenen „Sturmmaske" nach den Annahmen der Tatrichter auch selbst zugeschlagen hat, ist dem Urteil - in diesem Punkt ersichtlich gestützt auf die Zeugenaussage des Rene A***** (vgl S 19 in ON 26) - zwanglos zu entnehmen (US 6 iVm 8).Seine Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten hat das Schöffengericht - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - nicht bloß auf die am Tatort vorgefundene „Sturmmaske", die das Opfer einem der Täter vom Kopf gerissen hatte und die eine DNA-Spur des Angeklagten trug, gestützt, sondern auch auf eine in der Wohnung des Rene A***** vorgefundene Abdruckspur der rechten Handfläche des Angeklagten im Zusammenhalt mit der Aussage des Zeugen Rene A***** (US 8 f). Das der Träger der mit der DNA-Spur des Angeklagten versehenen „Sturmmaske" nach den Annahmen der Tatrichter auch selbst zugeschlagen hat, ist dem Urteil - in diesem Punkt ersichtlich gestützt auf die Zeugenaussage des Rene A***** vergleiche S 19 in ON 26) - zwanglos zu entnehmen (US 6 in Verbindung mit 8).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der erneut verfehlten Behauptung, als Beweismittel liege „lediglich eine DNA-Spur in einer Sturmhaube" vor, und der Forderung, die Tatrichter hätten den Aussagen der Eltern und der Freundin des Angeklagten, die diesem für die Tatzeit ein Alibi gegeben hatten, nicht den Glauben versagen dürfen, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der erneut verfehlten Behauptung, als Beweismittel liege „lediglich eine DNA-Spur in einer Sturmhaube" vor, und der Forderung, die Tatrichter hätten den Aussagen der Eltern und der Freundin des Angeklagten, die diesem für die Tatzeit ein Alibi gegeben hatten, nicht den Glauben versagen dürfen, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verkennt, dass das Fehlen von Erläuterungen zu dem Ergebnis einer richtigen Lösung einer Rechtsfrage weder aus materiell-rechtlichen noch aus formell-rechtlichen Gründen eine Urteilsnichtigkeit nach sich zieht (RIS-Justiz RS0100877). Dass die Täter nicht nur vor der Tat, sondern auch während deren Begehung mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung handelten, wurde hinreichend festgestellt (US 6 iVm 12). Die Subsumtionsrüge (Z 10) verabsäumt es darzulegen, welches Delikt ihrer Meinung nach anstelle des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB verwirklicht sein soll und lässt zudem die Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten (US 5 f, 12) außer Acht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verkennt, dass das Fehlen von Erläuterungen zu dem Ergebnis einer richtigen Lösung einer Rechtsfrage weder aus materiell-rechtlichen noch aus formell-rechtlichen Gründen eine Urteilsnichtigkeit nach sich zieht (RIS-Justiz RS0100877). Dass die Täter nicht nur vor der Tat, sondern auch während deren Begehung mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung handelten, wurde hinreichend festgestellt (US 6 in Verbindung mit 12). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verabsäumt es darzulegen, welches Delikt ihrer Meinung nach anstelle des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB verwirklicht sein soll und lässt zudem die Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten (US 5 f, 12) außer Acht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.