Der auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht aus dessen (deutlich genug) als unwiderlegbar erachteter Behauptung, daß ihm durch ein Loch im Zaun des Unternehmensgeländes ein Mann entgegengekommen sei, keineswegs abgeleitet, daß er "so mehr durch Zufall als durch vorgefaßte Absicht auf das Gelände des Bauhauses gelangte". Die (wie gesagt offen gelassene) Möglichkeit einer derartigen Begegnung des Angeklagten am Tatort mit einem Unbekannten - der allenfalls auch schon das Tor zu einer im Betriebsgelände gelegenen Lagerhalle aufgezwängt und dort eine Wasserpumpe gestohlen hatte - als solche aber steht umso weniger in einem (von ihm reklamierten) Widerspruch zur bemängelten Konstatierung, daß jedenfalls er selbst von vornherein die Absicht gehabt hatte, dort einen Einbruchsdiebstahl zu verüben, als die in Rede stehende Öffnung im Zaun den vom Schöffengericht übernommenen Erhebungsergebnissen zufolge bereits seit mehreren Tagen vorhanden gewesen war, sodaß sich durchaus mehrere Personen unabhängig voneinander die dadurch erleichterte Gelegenheit zum Diebstahl zunutze gemacht haben können. Auch die weitere Urteilsfeststellung, daß der Beschwerdeführer schon vor seiner Tat das Gelände besichtigt hatte und deshalb die Beschädigung des Zaunes kannte, ist mit keinem Begründungsmangel behaftet. Denn aus seiner zielgerichteten Flucht durch dieses Loch in der Dunkelheit, deren Konstatierung sehr wohl in den Verfahrensergebnissen (S 9, 84, 103 f.) Deckung findet, konnte das Erstgericht ungeachtet des Umstandes, daß er das Unternehmensgelände auf demselben Weg betreten hatte, entgegen der Beschwerdeauffassung ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung den Schluß ziehen, daß er die betreffende Öffnung im Zaun nicht erst beim Einsteigen in das Gelände erstmals und zufällig entdeckt hatte.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht aus dessen (deutlich genug) als unwiderlegbar erachteter Behauptung, daß ihm durch ein Loch im Zaun des Unternehmensgeländes ein Mann entgegengekommen sei, keineswegs abgeleitet, daß er "so mehr durch Zufall als durch vorgefaßte Absicht auf das Gelände des Bauhauses gelangte". Die (wie gesagt offen gelassene) Möglichkeit einer derartigen Begegnung des Angeklagten am Tatort mit einem Unbekannten - der allenfalls auch schon das Tor zu einer im Betriebsgelände gelegenen Lagerhalle aufgezwängt und dort eine Wasserpumpe gestohlen hatte - als solche aber steht umso weniger in einem (von ihm reklamierten) Widerspruch zur bemängelten Konstatierung, daß jedenfalls er selbst von vornherein die Absicht gehabt hatte, dort einen Einbruchsdiebstahl zu verüben, als die in Rede stehende Öffnung im Zaun den vom Schöffengericht übernommenen Erhebungsergebnissen zufolge bereits seit mehreren Tagen vorhanden gewesen war, sodaß sich durchaus mehrere Personen unabhängig voneinander die dadurch erleichterte Gelegenheit zum Diebstahl zunutze gemacht haben können. Auch die weitere Urteilsfeststellung, daß der Beschwerdeführer schon vor seiner Tat das Gelände besichtigt hatte und deshalb die Beschädigung des Zaunes kannte, ist mit keinem Begründungsmangel behaftet. Denn aus seiner zielgerichteten Flucht durch dieses Loch in der Dunkelheit, deren Konstatierung sehr wohl in den Verfahrensergebnissen (S 9, 84, 103 f.) Deckung findet, konnte das Erstgericht ungeachtet des Umstandes, daß er das Unternehmensgelände auf demselben Weg betreten hatte, entgegen der Beschwerdeauffassung ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung den Schluß ziehen, daß er die betreffende Öffnung im Zaun nicht erst beim Einsteigen in das Gelände erstmals und zufällig entdeckt hatte.
Gleichermaßen konnte es aus den Begleitumständen des Diebstahlsversuchs, bei dem der einschlägig schwer vorbestrafte Angeklagte gegen 2,00 Uhr nachts in das Gebäude eines Kaufhauses einstieg, zur keineswegs realitätsfremden Überzeugung gelangen, daß er dabei deswegen mit einer Gaspistole samt Munition und mit Handfesseln ausgerüstet war, um gegebenenfalls einen Nachtwächter oder sonst eine Person, die sich ihm in den Weg stellen würde, zu überwältigen; mit seiner auch insoweit leugnenden Verantwortung, wonach er die Pistole nur zu seinem Schutz und die Handfesseln bloß für den Fall eines Überfalls auf ihn zum Zweck des Festhaltens des Täters und dessen Übergabe an die Polizei mit sich geführt, hat es sich entgegen der darauf bezogenen Mängelrüge ohnehin auseinandergesetzt, indem es diese Darstellung als völlig unglaubwürdig und lebensfremd ansah.
Aus den Akten resultierende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Schöffengericht dem Ausspruch über die Schuld in subjektiver Hinsicht zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a) aber vermag der Beschwerdeführer mit seinen schon erörterten, auch unter jenem Aspekt einer eingehenden Prüfung unterzogenen Einwänden gleichfalls nicht zu erwecken. Die gegen die Annahme der Qualifikation nach § 129 Z 4 StGB gerichtete Rechtsrüge (der Sache nach durchwegs Z 10) schließlich ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Denn mit der Behauptung, er habe bloß durch Zufall das Loch im Zaun entdeckt, sei nur aus Neugierde auf das Betriebsgelände gelangt, habe erst dort den Diebstahlsvorsatz gefaßt und habe "keinerlei Überlegung" gehabt, die Gaspistole oder die Handschellen zu gebrauchen, die er "rein zufällig" mitgeführt habe, geht der Angeklagte nicht von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus; nur durch dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz können jedoch materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe gesetzmäßig dargetan werden.Aus den Akten resultierende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Schöffengericht dem Ausspruch über die Schuld in subjektiver Hinsicht zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a) aber vermag der Beschwerdeführer mit seinen schon erörterten, auch unter jenem Aspekt einer eingehenden Prüfung unterzogenen Einwänden gleichfalls nicht zu erwecken. Die gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 4, StGB gerichtete Rechtsrüge (der Sache nach durchwegs Ziffer 10,) schließlich ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Denn mit der Behauptung, er habe bloß durch Zufall das Loch im Zaun entdeckt, sei nur aus Neugierde auf das Betriebsgelände gelangt, habe erst dort den Diebstahlsvorsatz gefaßt und habe "keinerlei Überlegung" gehabt, die Gaspistole oder die Handschellen zu gebrauchen, die er "rein zufällig" mitgeführt habe, geht der Angeklagte nicht von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus; nur durch dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz können jedoch materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe gesetzmäßig dargetan werden.
Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den mit dem Strafausspruch im Konnex stehenden Beschluß auf Widerruf einer bedingten Entlassung (§ 494 a Abs. 1 Z 4 StPO) fällt darnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).Die Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den mit dem Strafausspruch im Konnex stehenden Beschluß auf Widerruf einer bedingten Entlassung (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO) fällt darnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).