Die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3. Jänner 1990 und vom 31.Juli 1990 stehen insoweit, als dem Angeklagten damit die Einsicht in die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft verwehrt wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Bereits mit dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil, AZ 12 Os 94,95/89, hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, daß die schriftliche Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft nicht zu den von der Einsicht durch die Parteien ausgenommenen Aktenstücken gehört und daher von der Mitteilung der Anklageschrift bis zur Rechtskraft des Urteils gemäß § 45 Abs. 2 StPO jedenfalls sowie nachher unter den Voraussetzungen des § 82 StPO der Akteneinsicht unterliegt.Bereits mit dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil, AZ 12 Os 94,95/89, hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, daß die schriftliche Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft nicht zu den von der Einsicht durch die Parteien ausgenommenen Aktenstücken gehört und daher von der Mitteilung der Anklageschrift bis zur Rechtskraft des Urteils gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StPO jedenfalls sowie nachher unter den Voraussetzungen des Paragraph 82, StPO der Akteneinsicht unterliegt.
Jene Passage des in Rede stehenden Erkenntnisses jedoch, wonach das "naturgemäß ausschließlich für den unveränderten Text" gelte "und nicht für Schriftstücke, die von Senatsmitgliedern mit Glossen, Zusätzen und Streichungen versehen wurden und die daher aus ihrem äußeren Erscheinungsbild Rückschlüsse auf die Willensbildung innerhalb des entscheidenden Kollegialorgans, also auf dem Beratungsgeheimnis unterliegende Vorgänge zulassen könnten", ist vom Oberlandesgericht Innsbruck ersichtlich mißverstanden worden: sie hebt nur die Verpflichtung des Gerichtes hervor, bei der Freigabe solcher Schriftstücke zur Einsichtnahme dafür Sorge zu tragen, daß dabei auch in Ansehung derartiger Meinungsäußerungen das Beratungsgeheimnis gewahrt bleibt, indem für den Fall, daß das ursprüngliche Erscheinungsbild des Originals nicht wiederhergestellt werden kann, entsprechende Gleichschriften, Fotokopien oder Abschriften zur Verfügung zu stellen sind.
In diesem Sinn muß die schriftliche Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft jedenfalls für den Verteidiger einsehbar sein, sodaß allenfalls erforderliche Anmerkungen durch Senatsmitglieder zweckmäßigerweise von vornherein auf einer Zweitausfertigung oder einer Fotokopie angebracht werden sollten, um das Original für eine etwaige Akteneinsicht verfügbar zu halten; keinesfalls aber kann das Recht des Angeklagten auf Einsicht dadurch verloren gehen, daß auf der Originalstellungnahme Bemerkungen angebracht werden, die einen Rückschluß auf die Meinung eines Senatsmitgliedes zulassen.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die aufgezeigten Gesetzesverletzungen wie im Spruch festzustellen. Eine konkrete Maßnahme hiezu iS § 292 letzter Satz StPO ist im Hinblick darauf entbehrlich, daß der rechtswidrig abgewiesene Teil der Anträge jederzeit wiederholt werden kann.In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die aufgezeigten Gesetzesverletzungen wie im Spruch festzustellen. Eine konkrete Maßnahme hiezu iS Paragraph 292, letzter Satz StPO ist im Hinblick darauf entbehrlich, daß der rechtswidrig abgewiesene Teil der Anträge jederzeit wiederholt werden kann.