Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Frage zu stellen, indem sie eigenständige, zum Teil aktenfremde Erwägungen über die Hintergründe des Verstreichens eines mehrjährigen Zeitraums nach den Taten bis zur Anzeigenerstattung anstellt, auf einen kurz davor stattgefundenen Streit zwischen Angeklagten und Opfer und den "krassen Widerspruch zur üblichen Lebenserfahrung" über das Anzeigeverhalten der sexuell Missbrauchten verweist.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Frage zu stellen, indem sie eigenständige, zum Teil aktenfremde Erwägungen über die Hintergründe des Verstreichens eines mehrjährigen Zeitraums nach den Taten bis zur Anzeigenerstattung anstellt, auf einen kurz davor stattgefundenen Streit zwischen Angeklagten und Opfer und den "krassen Widerspruch zur üblichen Lebenserfahrung" über das Anzeigeverhalten der sexuell Missbrauchten verweist.
Abgesehen davon, dass dem Beschwerdevorbringen zuwider zusätzlich die Aussage der Stieftochter Sandra G***** zur Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und damit in die Beweiswürdigung Aufnahme gefunden hat (vgl US 6), verkennt die Beschwerde, dass keine erheblichen Bedenken iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargestellt werden, indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson ins Treffen geführt werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 492).Abgesehen davon, dass dem Beschwerdevorbringen zuwider zusätzlich die Aussage der Stieftochter Sandra G***** zur Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und damit in die Beweiswürdigung Aufnahme gefunden hat vergleiche US 6), verkennt die Beschwerde, dass keine erheblichen Bedenken iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargestellt werden, indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson ins Treffen geführt werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 492).
Insgesamt versucht die Beschwerde, das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenen Tatsachen zu wecken.Insgesamt versucht die Beschwerde, das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenen Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung - in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung - in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).