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Entscheidung 15 Os 104/04×

Entscheidung 15 Os 104/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os104/04

Entscheidungsdatum

09.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Algassimou D***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 8. Juli 2004, GZ 7 Hv 90/04d-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Algassimou D***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er am 18. Mai 2004 in Schärding den bestehenden Vorschriften zuwider

1./ ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmacht, nämlich 2.749,8 Gramm (brutto) Kokain (1.500 +/- 55 Gramm Reinsubstanz Kokain HCI) aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt, wobei er in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung des Schmuggels großer Mengen Suchtgifts eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie

2./ das zu 1./ beschriebene Suchtgift mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Behauptung, das Erstgericht habe in unvertretbarer Weise nur aus der Menge des vom Angeklagten transportierten Kokain auf dessen gewerbsmäßige Tendenz geschlossen, obwohl die Tatrichter hiezu weitreichende andere Überlegungen anstellten (US 5 und 6), keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dazu getroffenen - eingehend und den Grundsätzen logischen Denkens folgend begründeten - Urteilsfeststellungen zu wecken.

Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG Wissentlichkeit nicht erforderlich, vielmehr genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich des Gewichts des (vom Angeklagten in einer Tasche und in seinen Schuhen mit sich getragenen) Suchtgifts. Auch dagegen vermag die Beschwerde mit dem bloßen Verweis auf die diesbezügliche Verantwortung des Angeklagten jedoch keine aus den Akten abzuleitenden Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken zu begründen imstande wären. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der die Beschwerdeargumente nur wiederholenden Äußerung des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E74560 15Os104.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00104.04.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20040909_OGH0002_0150OS00104_0400000_000