Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 104/05s×

Entscheidung 15 Os 104/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os104/05s

Entscheidungsdatum

03.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Alattin T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alattin T***** sowie die Berufung des Angeklagten Aladettin T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Mai 2005, GZ 034 Hv 10/05w-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Alattin T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alattin T***** und Aladettin T***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 31. Juli 2004 in Wien mit der am 28. Mai 1995 geborenen, somit unmündigen Melanie M***** den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar Alattin T***** einen Geschlechtsverkehr und Aladettin T***** mehrmals Geschlechtsverkehr und Analverkehr.

Die gegen das Urteil vom Angeklagten Alattin T***** aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Feststellung, dass auch der leugnende Angeklagte Alattin T***** (sogleich nach seinem Bruder Aladettin T*****) Geschlechtsverkehr mit Melanie M***** hatte (US 8). Die Tatrichter leiteten diese Feststellung aus mehreren eingehend gewürdigten Beweisergebnissen ab. Dabei bezogen sie sich sowohl auf die Angaben des Mädchens gegenüber seiner (noch am Abend des selben Tages von Eltern anderer Kinder auf den Vorfall angesprochenen) Stiefmutter Silvia M*****, mit zwei Männern Sex gehabt zu haben (US 10, 19; S 29b, 373 f/II), als auch auf die im Urteil näher erörterten Aussagen der Zeuginnen Melanie M***** , Jaqueline N***** und Sabine D***** (US 11 ff; S 53, 95, 105 f, 189, 201/I, 95 ff, 107, 113 f/III).

Die wegen schlechter psychischer Verfassung der Zeugin Melanie M***** am 1. August 2004 abgebrochene Vernehmung vor der Polizei (S 127/I) wurde am 5. August 2004 fortgesetzt, wobei das Mädchen im Unterschied zu der abgebrochenen Aussage klarstellte, dass auch der Angeklagte Alattin T***** mit dem Penis in ihre Scheide eindrang (S 201, 243 f/I). Gleiches bekundete die Zeugin bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung vor Gericht (S 95 ff/II). Von einem in der Beschwerde reklamierten „Widerspruch zum Akteninhalt" kann demnach keine Rede sein.

Indem die Beschwerde aus den Aussagen der Zeugin Sabine D***** jene vom 31. Juli 2004 (S 101 ff/I) mit dem Vorbringen herausgreift, aus jenen Angaben (für sich allein betrachtet) ergebe sich nicht, dass der Angeklagte mit Melanie M***** Geschlechtsverkehr hatte, übergeht sie die weiteren dem Urteil zugrunde gelegten Aussagen der Zeugin, welche die Feststellung über den Geschlechtsverkehr mängelfrei tragen (S 189/I, 107/II). Dazu steht die in der Beschwerde zitierte Aussage der Zeugin vom 31. Juli 2004 keineswegs im Widerspruch, weshalb sie keiner gesonderten Erörterung bedurfte.

Die beiden Gutachten der Sachverständigen Dr. Angelika Göttling insbesondere zur Aussagefähigkeit und Aussagetüchtigkeit der Melanie M***** (ON 55 und 88) wurden in der Beweiswürdigung sehr wohl erörtert (US 16 f). Eine Unvollständigkeit haftet dem Urteil auch insoweit nicht an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, ZPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Alattin T***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79054 15Os104.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00104.05S.1103.000

Dokumentnummer

JJT_20051103_OGH0002_0150OS00104_05S0000_000