Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 104/07v×

Entscheidung 15 Os 104/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os104/07v

Entscheidungsdatum

06.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ruslan K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Juni 2007, GZ 124 Hv 63/07d-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ruslan K***** des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten (richtig:) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien und anderen Orten Nachgenannten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen („mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz", vergleiche US 7, 11, 20)

römisch eins./ durch Einbruch

1./ weggenommen, und zwar am 1. August 2003 in Gmunden der Renate E***** 130 Stangen Zigaretten im Wert von 4.113,70 Euro, indem er das Fenster im hinteren Bereich der Trafik einschlug, um so in die Trafik zu gelangen;

2./ wegzunehmen versucht, und zwar zwischen 21. September 2005 und 22. September 2005 in Wien Gerhard S***** verwertbare Gegenstände, indem er zunächst das Zylinderschloss eines leerstehenden Geschäftes abdrehte, sodann von diesem Geschäft ein ca 70 x 50 cm großes Loch in die Zwischenmauer zur Trafik des Gerhard S***** stemmte und so erfolglos in die Trafik einzudringen versuchte;

römisch zwei./ wegzunehmen versucht, und zwar am 12. August 2003 in Attnang/Puchheim im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bisher unbekannten Mittäter Verfügungsberechtigten der H*****Diesel im Wert von 35 Euro, indem er diesen aus einem Tank eines LKWs abzapfte und sodann, auf frischer Tat betreten, die Flucht ergriff.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der Beschwerde zuwider steht die Feststellung, der Angeklagte habe am 1. August 2003 (Faktum römisch eins./1./) am Tatort ein Schuhabdruckfragment hinterlassen (US 7), keineswegs im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zu den tatrichterlichen, auf dem Untersuchungsbericht der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. April 2005 (ON 32 in ON 2) fußenden Erwägungen, wonach eine mögliche Übereinstimmung einer der Tatortspuren mit den vom Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung getragenen Schuhen konstatiert werden konnte (US 14). Denn ein Widerspruch im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt dann vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht in Einklang zu bringen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439; RIS-Justiz RS0117402). Überdies hat das Erstgericht die Täterschaft des Angeklagten im Zusammenhalt mit der als möglich diagnostizierten Übereinstimmung der sichergestellten Abdrucke auch darauf gegründet, dass er seit 8. Juli 2003 bei seiner in unmittelbarer Nähe zum Tatort wohnhaften Bekannten Julia Ks***** polizeilich gemeldet war, er im Vorverfahren in Übereinstimmung mit deren Angaben angegeben hat, fallweise in deren Unterkunft gewohnt zu haben und dies nach Überzeugung des Schöffengerichtes in der Hauptverhandlung auf unglaubwürdige Weise in Abrede zu stellen versuchte (US 14 f). Soweit die Beschwerde all diese mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen in Einklang stehenden Erwägungen außer Acht lässt, orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Der eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) behauptende spekulative Einwand, es stehe zu römisch zwei./ lediglich fest, dass die Täter mit dem Pkw der Julia Ks***** flüchteten, sich daraus jedoch keinesfalls ergebe, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen sei und eine strafbare Handlung begangen habe, vernachlässigt die Überlegungen des Erstgerichtes, wonach dem Angeklagten das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt von seiner Bekannten überlassen worden war und er sich auch nicht darauf berufen hat, es an Dritte weitergegeben zu haben. Überdies ignoriert er, dass seine Verantwortung in der Hauptverhandlung, das Fahrzeug sei ihm zum damaligen Zeitpunkt gar nicht zur Verfügung gestanden, von den Tatrichtern verworfen wurde (US 15 bis 17).

Die lapidare Behauptung, aus den am Tatort zu römisch eins./2./ sichergestellten DNA-Spuren des Angeklagten könne kein 100 %iger Schluss auf dessen Täterschaft gezogen werden, gebe es doch „immer mehrere Möglichkeiten der Spurenübertragung", verkennt die Anfechtungskriterien einer Mängelrüge.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85346 15Os104.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00104.07V.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20070906_OGH0002_0150OS00104_07V0000_000