Dagegen richtet sich die aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der Beschwerde zuwider steht die Feststellung, der Angeklagte habe am 1. August 2003 (Faktum I./1./) am Tatort ein Schuhabdruckfragment hinterlassen (US 7), keineswegs im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu den tatrichterlichen, auf dem Untersuchungsbericht der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. April 2005 (ON 32 in ON 2) fußenden Erwägungen, wonach eine mögliche Übereinstimmung einer der Tatortspuren mit den vom Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung getragenen Schuhen konstatiert werden konnte (US 14). Denn ein Widerspruch im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt dann vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht in Einklang zu bringen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439; RIS-Justiz RS0117402). Überdies hat das Erstgericht die Täterschaft des Angeklagten im Zusammenhalt mit der als möglich diagnostizierten Übereinstimmung der sichergestellten Abdrucke auch darauf gegründet, dass er seit 8. Juli 2003 bei seiner in unmittelbarer Nähe zum Tatort wohnhaften Bekannten Julia Ks***** polizeilich gemeldet war, er im Vorverfahren in Übereinstimmung mit deren Angaben angegeben hat, fallweise in deren Unterkunft gewohnt zu haben und dies nach Überzeugung des Schöffengerichtes in der Hauptverhandlung auf unglaubwürdige Weise in Abrede zu stellen versuchte (US 14 f). Soweit die Beschwerde all diese mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen in Einklang stehenden Erwägungen außer Acht lässt, orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Der eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptende spekulative Einwand, es stehe zu II./ lediglich fest, dass die Täter mit dem Pkw der Julia Ks***** flüchteten, sich daraus jedoch keinesfalls ergebe, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen sei und eine strafbare Handlung begangen habe, vernachlässigt die Überlegungen des Erstgerichtes, wonach dem Angeklagten das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt von seiner Bekannten überlassen worden war und er sich auch nicht darauf berufen hat, es an Dritte weitergegeben zu haben. Überdies ignoriert er, dass seine Verantwortung in der Hauptverhandlung, das Fahrzeug sei ihm zum damaligen Zeitpunkt gar nicht zur Verfügung gestanden, von den Tatrichtern verworfen wurde (US 15 bis 17).Dagegen richtet sich die aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der Beschwerde zuwider steht die Feststellung, der Angeklagte habe am 1. August 2003 (Faktum römisch eins./1./) am Tatort ein Schuhabdruckfragment hinterlassen (US 7), keineswegs im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zu den tatrichterlichen, auf dem Untersuchungsbericht der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. April 2005 (ON 32 in ON 2) fußenden Erwägungen, wonach eine mögliche Übereinstimmung einer der Tatortspuren mit den vom Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung getragenen Schuhen konstatiert werden konnte (US 14). Denn ein Widerspruch im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt dann vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht in Einklang zu bringen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439; RIS-Justiz RS0117402). Überdies hat das Erstgericht die Täterschaft des Angeklagten im Zusammenhalt mit der als möglich diagnostizierten Übereinstimmung der sichergestellten Abdrucke auch darauf gegründet, dass er seit 8. Juli 2003 bei seiner in unmittelbarer Nähe zum Tatort wohnhaften Bekannten Julia Ks***** polizeilich gemeldet war, er im Vorverfahren in Übereinstimmung mit deren Angaben angegeben hat, fallweise in deren Unterkunft gewohnt zu haben und dies nach Überzeugung des Schöffengerichtes in der Hauptverhandlung auf unglaubwürdige Weise in Abrede zu stellen versuchte (US 14 f). Soweit die Beschwerde all diese mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen in Einklang stehenden Erwägungen außer Acht lässt, orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Der eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) behauptende spekulative Einwand, es stehe zu römisch zwei./ lediglich fest, dass die Täter mit dem Pkw der Julia Ks***** flüchteten, sich daraus jedoch keinesfalls ergebe, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen sei und eine strafbare Handlung begangen habe, vernachlässigt die Überlegungen des Erstgerichtes, wonach dem Angeklagten das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt von seiner Bekannten überlassen worden war und er sich auch nicht darauf berufen hat, es an Dritte weitergegeben zu haben. Überdies ignoriert er, dass seine Verantwortung in der Hauptverhandlung, das Fahrzeug sei ihm zum damaligen Zeitpunkt gar nicht zur Verfügung gestanden, von den Tatrichtern verworfen wurde (US 15 bis 17).
Die lapidare Behauptung, aus den am Tatort zu I./2./ sichergestellten DNA-Spuren des Angeklagten könne kein 100 %iger Schluss auf dessen Täterschaft gezogen werden, gebe es doch „immer mehrere Möglichkeiten der Spurenübertragung", verkennt die Anfechtungskriterien einer Mängelrüge.Die lapidare Behauptung, aus den am Tatort zu römisch eins./2./ sichergestellten DNA-Spuren des Angeklagten könne kein 100 %iger Schluss auf dessen Täterschaft gezogen werden, gebe es doch „immer mehrere Möglichkeiten der Spurenübertragung", verkennt die Anfechtungskriterien einer Mängelrüge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.