Gegen das eingangs genannte Urteil richtet sich die von der Staatsanwaltschaft aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 iVm § 433 Abs 1 StPO erhobene – mit einer gegen die negative Prognose gerichteten Berufung verbundene – Nichtigkeitsbeschwerde, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.Gegen das eingangs genannte Urteil richtet sich die von der Staatsanwaltschaft aus den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 in Verbindung mit Paragraph 433, Absatz eins, StPO erhobene – mit einer gegen die negative Prognose gerichteten Berufung verbundene – Nichtigkeitsbeschwerde, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.
Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist; dabei sind stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) in den Blick zu nehmen (RIS-Justiz RS0117995 [insbesondere T3]).Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) liegt vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist; dabei sind stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) in den Blick zu nehmen (RIS-Justiz RS0117995 [insbesondere T3]).
An diesen Prämissen orientiert sich die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) nicht, indem sie den Vorwurf undeutlicher Feststellungen zum – von der Betroffenen gewollten – Sinn und Bedeutungsinhalt des am 14. Mai 2016 gesetzten Verhaltens (I./B./) bloß isoliert aus einer einzelnen Urteilspassage (nämlich US 5 [unten] f: „Auch waren […] den von ihr [Anm: der Betroffenen] getätigten Drohungen ein geringerer Bedeutungsgehalt als die wortwörtliche Drohung mit dem 'Abstechen' beizumessen.“) ableitet. Denn aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ist – der diesbezüglichen Beschwerdebehauptung zuwider – unmissverständlich ersichtlich, dass die Betroffene jedenfalls keine Drohung mit dem Tod ausstieß, sondern dem Opfer bloß eine Verletzung am Körper in Aussicht stellte (vgl US 4, 5 f und insbesondere 8).An diesen Prämissen orientiert sich die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) nicht, indem sie den Vorwurf undeutlicher Feststellungen zum – von der Betroffenen gewollten – Sinn und Bedeutungsinhalt des am 14. Mai 2016 gesetzten Verhaltens (römisch eins./B./) bloß isoliert aus einer einzelnen Urteilspassage (nämlich US 5 [unten] f: „Auch waren […] den von ihr [Anm: der Betroffenen] getätigten Drohungen ein geringerer Bedeutungsgehalt als die wortwörtliche Drohung mit dem 'Abstechen' beizumessen.“) ableitet. Denn aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ist – der diesbezüglichen Beschwerdebehauptung zuwider – unmissverständlich ersichtlich, dass die Betroffene jedenfalls keine Drohung mit dem Tod ausstieß, sondern dem Opfer bloß eine Verletzung am Körper in Aussicht stellte vergleiche US 4, 5 f und insbesondere 8).
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts (einschließlich prozessualer Verfolgungs-voraussetzungen) mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Ausgehend davon ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0099810). Ein Feststellungsmangel wird demgegenüber geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts (einschließlich prozessualer Verfolgungs-voraussetzungen) mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Ausgehend davon ist zur Geltendmachung eines aus Ziffer 9, oder Ziffer 10, gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (Paragraphen 259, 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0099810). Ein Feststellungsmangel wird demgegenüber geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).
Diesen Anfechtungskriterien wird die – Feststellungen zum Sinn und Bedeutungsinhalt der zu I./B./ (Vorfall vom 14. Mai 2016) inkriminierten Äußerung vermissende – Rüge (nominell Z 9 lit a und Z 10, der Sache nach nur Z 9 lit a) nicht gerecht, übersieht sie doch die bezughabenden Urteilsannahmen, wonach die Betroffene L***** nur mit einer Verletzung am Körper – und jedenfalls nicht mit dem Tod – bedrohte (vgl US 4, 5 f und insbesondere 8).Diesen Anfechtungskriterien wird die – Feststellungen zum Sinn und Bedeutungsinhalt der zu römisch eins./B./ (Vorfall vom 14. Mai 2016) inkriminierten Äußerung vermissende – Rüge (nominell Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,, der Sache nach nur Ziffer 9, Litera a,) nicht gerecht, übersieht sie doch die bezughabenden Urteilsannahmen, wonach die Betroffene L***** nur mit einer Verletzung am Körper – und jedenfalls nicht mit dem Tod – bedrohte vergleiche US 4, 5 f und insbesondere 8).
Mit Blick auf diese eindeutigen Konstatierungen zum Sinngehalt der Drohung stellt sich die nachgelagerte – von der Beschwerdeführerin in ihrer Rüge als unrichtig gelöst bezeichnete – Rechtsfrage nach der Eignung der Drohung, begründete Besorgnis in Richtung einer Tötung hervorzurufen, nicht (vgl RIS-Justiz RS0092448, RS0092160, RS0092588).Mit Blick auf diese eindeutigen Konstatierungen zum Sinngehalt der Drohung stellt sich die nachgelagerte – von der Beschwerdeführerin in ihrer Rüge als unrichtig gelöst bezeichnete – Rechtsfrage nach der Eignung der Drohung, begründete Besorgnis in Richtung einer Tötung hervorzurufen, nicht vergleiche RIS-Justiz RS0092448, RS0092160, RS0092588).
Da die von der Staatsanwaltschaft allein in Beschwerde gezogenen Urteilsannahmen betreffend die Tat vom 14. Mai 2016 (die lediglich eine Subsumtion unter § 107 Abs 1 StGB zulassen) nicht erfolgreich bekämpft werden, erübrigt sich schon mangels des von § 21 Abs 1 StGB vorausgesetzten Vorliegens einer mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat ein Eingehen auf das gegen die Nichtannahme einer spezifischen Gefährlichkeit iSd § 21 Abs 1 StGB gerichtete, auch mit der Berufung geltend gemachte Vorbringen der Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO).Da die von der Staatsanwaltschaft allein in Beschwerde gezogenen Urteilsannahmen betreffend die Tat vom 14. Mai 2016 (die lediglich eine Subsumtion unter Paragraph 107, Absatz eins, StGB zulassen) nicht erfolgreich bekämpft werden, erübrigt sich schon mangels des von Paragraph 21, Absatz eins, StGB vorausgesetzten Vorliegens einer mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat ein Eingehen auf das gegen die Nichtannahme einer spezifischen Gefährlichkeit iSd Paragraph 21, Absatz eins, StGB gerichtete, auch mit der Berufung geltend gemachte Vorbringen der Sanktionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Das gilt auch für die solcherart gegenstandslose Berufung.