Entscheidung 15 Os 104/21i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.09.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des [Dr.] H***** B*****, AZ 16 BE 75/21y des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 30. Juli 2021, AZ 7 Bs 119/21f (ON 20 der BE-Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des [Dr.] H***** B*****, AZ 16 BE 75/21y des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 30. Juli 2021, AZ 7 Bs 119/21f (ON 20 der BE-Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 24. Juni 2021, GZ 16 BE 75/21y-15, wurde ein Antrag des Untergebrachten auf bedingte Entlassung aus der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 30. Juli 2021, AZ 7 Bs 119/21f (ON 20 der BE-Akten), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die mit 12. August 2021 datierte Beschwerde des Untergebrachten. Auch diese war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 163 StVG). [2] Dagegen richtet sich die mit 12. August 2021 datierte Beschwerde des Untergebrachten. Auch diese war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein Rechtszug nicht vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG in Verbindung mit Paragraph 163, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00104.21I.0915.000
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021
Dokumentnummer
JJT_20210915_OGH0002_0150OS00104_21I0000_000