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Entscheidung 15 Os 104/21i×

Entscheidung 15 Os 104/21i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os104/21i

Entscheidungsdatum

15.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des [Dr.] H***** B*****, AZ 16 BE 75/21y des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 30. Juli 2021, AZ 7 Bs 119/21f (ON 20 der BE-Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 24. Juni 2021, GZ 16 BE 75/21y-15, wurde ein Antrag des Untergebrachten auf bedingte Entlassung aus der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 30. Juli 2021, AZ 7 Bs 119/21f (ON 20 der BE-Akten), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die mit 12. August 2021 datierte Beschwerde des Untergebrachten. Auch diese war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein Rechtszug nicht vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG in Verbindung mit Paragraph 163, StVG).

Textnummer

E132759

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00104.21I.0915.000

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021

Dokumentnummer

JJT_20210915_OGH0002_0150OS00104_21I0000_000