Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 104/93×

Entscheidung 15 Os 104/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os104/93

Entscheidungsdatum

19.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache Walter P***** wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 3. Juni 1993, AZ 10 Bs 219/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Vollzugsgericht vom 7.Mai 1993 (ON 3) wurde der Antrag des Strafgefangenen Walter P***** auf bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Graz nicht Folge (ON 6).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung der Sache nach erhobene, als "Einspruch" und "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde des Walter P***** ist unzulässig.

Denn gegen Beschwerdeentscheidungen eines Gerichtshofes zweiter Instanz ist - abgesehen von im Gesetz ausdrücklich verfügten Ausnahmen - ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen. Das Strafvollzugsgesetz normiert keine solche Ausnahme. Daher ist ein Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht im Verfahren wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E34808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00104.9306.0819.0

Dokumentnummer

JJT_19930819_OGH0002_0150OS00104_9300006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung