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Entscheidung 15 Os 105/02×

Entscheidung 15 Os 105/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os105/02

Entscheidungsdatum

12.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich K***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4. Juli 2002, GZ 7 Hv 1034/01y-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich K***** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er vom 11. August 1988 bis 7. Mai 1998 in Eggelsberg dadurch, dass er Erlöse aus den aufgestellten Heißgetränkeautomaten von mindestens 853.748 S nicht ablieferte, sondern für sich behielt, sich ein ihm anvertrautes Gut in einem Betrag von mehr als 500.000 S (40.000 Euro) mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet. Dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zu erwidern, dass es nicht (Tatsachen) "Feststellungen" (US 2 f) bekämpft, welche (nach Meinung des Rechtsmittelwerbers) diametral dem Ergebnis der Beweisaufnahme widersprechen und in krassem Widerspruch zum Akteninhalt stehen, weshalb von einer Aktenwidrigkeit auszugehen sei, sondern in Wahrheit bloß einen Teil der (unanfechtbaren - vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 2 und 26) "Erwägungen" der Tatrichter, aus welchen Gründen sie die wechselnde Verantwortung des Angeklagten als widerlegt und als nicht glaubwürdig beurteilten (US 3 bis 6).

Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation prozessordnungswidrig nur auf einzelne, isoliert - demnach Sinn entstellend - aus dem Zusammenhang gelöste Aussageteile der Zeugen Margarete B***** (S 598), Monika L***** (S 504 f), Annemarie B***** (S 509), Sylvia G***** (S 593 f) sowie Günther R***** (S 498) und schließt daraus selbst beweiswürdigend, dass tatsächlich der Verantwortung des Angeklagten zu folgen sei und das Erstgericht feststellen hätte müssen, "dass ein jeder Zugang zu den gegenständlichen Schlüsseln und damit zu den Geldbehältern hatte". Demgegenüber hat das Tatgericht in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller erhobenen subjektiven und objektiven Beweise einschließlich des persönlichen Eindrucks nach den Vorschriften des Paragraph 258, Absatz 2, StPO in freier Beweiswürdigung eindeutig, zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und widerspruchslos sowie ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens und der allgemeinen Erfahrung dargelegt, warum es den Einlassungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen vermochte. Dass aus aktenkundigen Tatsachen auch andere, für den Rechtsmittelwerber günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, begründet keinen der geltend gemachten formellen Begründungsmängel. Die gegen die formal mängelfreie Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter ankämpfende Rüge erschöpft sich daher insgesamt in einer gegen Urteile der Schöffengerichte unzulässigen Schuldberufung. Dies gilt ebenso für die Beschwerdekritik an der für schlüssig und widerspruchsfrei beurteilten Expertise zur "Schadenshöhe" von zumindest 853.748 S. Hat doch das Tatgericht ohnehin die günstigste der neun Berechnungsvarianten des Sachverständigen Mag. Johann B***** (Hochrechnung der Erlöse mit der größten Dosierung bei drei Prozent Schwund) herangezogen (US 6 in Verbindung mit S 283 f und 600 f). Nach Prüfung der gesamten Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof werden allein durch den Verweis auf einen Teil der Ausführungen in der Mängelrüge, denen zufolge nach Meinung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) "eine absolut fehlerhafte Beweiswürdigung vorliegt", ferner auf die von der Zeugin Margarethe B***** berechtigterweise (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) verweigerte Antwort auf die Frage nach Kaffeediebstählen (S 598) sowie auf die Tatsache, dass der Angeklagte niemals eine Diebstahlsanzeige erstattete und auch nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb keine derartigen Diebstähle vorgefallen sind, auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellungen der Schuld geweckt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Strafausspruchs und gegen das Adhäsionserkenntnis folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E66689 15Os105.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00105.02.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20020912_OGH0002_0150OS00105_0200000_000