Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet. Dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) ist zu erwidern, dass es nicht (Tatsachen) "Feststellungen" (US 2 f) bekämpft, welche (nach Meinung des Rechtsmittelwerbers) diametral dem Ergebnis der Beweisaufnahme widersprechen und in krassem Widerspruch zum Akteninhalt stehen, weshalb von einer Aktenwidrigkeit auszugehen sei, sondern in Wahrheit bloß einen Teil der (unanfechtbaren - vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 2 und 26) "Erwägungen" der Tatrichter, aus welchen Gründen sie die wechselnde Verantwortung des Angeklagten als widerlegt und als nicht glaubwürdig beurteilten (US 3 bis 6).Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet. Dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zu erwidern, dass es nicht (Tatsachen) "Feststellungen" (US 2 f) bekämpft, welche (nach Meinung des Rechtsmittelwerbers) diametral dem Ergebnis der Beweisaufnahme widersprechen und in krassem Widerspruch zum Akteninhalt stehen, weshalb von einer Aktenwidrigkeit auszugehen sei, sondern in Wahrheit bloß einen Teil der (unanfechtbaren - vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 2 und 26) "Erwägungen" der Tatrichter, aus welchen Gründen sie die wechselnde Verantwortung des Angeklagten als widerlegt und als nicht glaubwürdig beurteilten (US 3 bis 6).
Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation prozessordnungswidrig nur auf einzelne, isoliert - demnach Sinn entstellend - aus dem Zusammenhang gelöste Aussageteile der Zeugen Margarete B***** (S 598), Monika L***** (S 504 f), Annemarie B***** (S 509), Sylvia G***** (S 593 f) sowie Günther R***** (S 498) und schließt daraus selbst beweiswürdigend, dass tatsächlich der Verantwortung des Angeklagten zu folgen sei und das Erstgericht feststellen hätte müssen, "dass ein jeder Zugang zu den gegenständlichen Schlüsseln und damit zu den Geldbehältern hatte". Demgegenüber hat das Tatgericht in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller erhobenen subjektiven und objektiven Beweise einschließlich des persönlichen Eindrucks nach den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO in freier Beweiswürdigung eindeutig, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und widerspruchslos sowie ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens und der allgemeinen Erfahrung dargelegt, warum es den Einlassungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen vermochte. Dass aus aktenkundigen Tatsachen auch andere, für den Rechtsmittelwerber günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, begründet keinen der geltend gemachten formellen Begründungsmängel. Die gegen die formal mängelfreie Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter ankämpfende Rüge erschöpft sich daher insgesamt in einer gegen Urteile der Schöffengerichte unzulässigen Schuldberufung. Dies gilt ebenso für die Beschwerdekritik an der für schlüssig und widerspruchsfrei beurteilten Expertise zur "Schadenshöhe" von zumindest 853.748 S. Hat doch das Tatgericht ohnehin die günstigste der neun Berechnungsvarianten des Sachverständigen Mag. Johann B***** (Hochrechnung der Erlöse mit der größten Dosierung bei drei Prozent Schwund) herangezogen (US 6 iVm S 283 f und 600 f). Nach Prüfung der gesamten Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof werden allein durch den Verweis auf einen Teil der Ausführungen in der Mängelrüge, denen zufolge nach Meinung der Tatsachenrüge (Z 5a) "eine absolut fehlerhafte Beweiswürdigung vorliegt", ferner auf die von der Zeugin Margarethe B***** berechtigterweise (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO) verweigerte Antwort auf die Frage nach Kaffeediebstählen (S 598) sowie auf die Tatsache, dass der Angeklagte niemals eine Diebstahlsanzeige erstattete und auch nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb keine derartigen Diebstähle vorgefallen sind, auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellungen der Schuld geweckt.Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation prozessordnungswidrig nur auf einzelne, isoliert - demnach Sinn entstellend - aus dem Zusammenhang gelöste Aussageteile der Zeugen Margarete B***** (S 598), Monika L***** (S 504 f), Annemarie B***** (S 509), Sylvia G***** (S 593 f) sowie Günther R***** (S 498) und schließt daraus selbst beweiswürdigend, dass tatsächlich der Verantwortung des Angeklagten zu folgen sei und das Erstgericht feststellen hätte müssen, "dass ein jeder Zugang zu den gegenständlichen Schlüsseln und damit zu den Geldbehältern hatte". Demgegenüber hat das Tatgericht in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller erhobenen subjektiven und objektiven Beweise einschließlich des persönlichen Eindrucks nach den Vorschriften des Paragraph 258, Absatz 2, StPO in freier Beweiswürdigung eindeutig, zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und widerspruchslos sowie ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens und der allgemeinen Erfahrung dargelegt, warum es den Einlassungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen vermochte. Dass aus aktenkundigen Tatsachen auch andere, für den Rechtsmittelwerber günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, begründet keinen der geltend gemachten formellen Begründungsmängel. Die gegen die formal mängelfreie Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter ankämpfende Rüge erschöpft sich daher insgesamt in einer gegen Urteile der Schöffengerichte unzulässigen Schuldberufung. Dies gilt ebenso für die Beschwerdekritik an der für schlüssig und widerspruchsfrei beurteilten Expertise zur "Schadenshöhe" von zumindest 853.748 S. Hat doch das Tatgericht ohnehin die günstigste der neun Berechnungsvarianten des Sachverständigen Mag. Johann B***** (Hochrechnung der Erlöse mit der größten Dosierung bei drei Prozent Schwund) herangezogen (US 6 in Verbindung mit S 283 f und 600 f). Nach Prüfung der gesamten Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof werden allein durch den Verweis auf einen Teil der Ausführungen in der Mängelrüge, denen zufolge nach Meinung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) "eine absolut fehlerhafte Beweiswürdigung vorliegt", ferner auf die von der Zeugin Margarethe B***** berechtigterweise (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) verweigerte Antwort auf die Frage nach Kaffeediebstählen (S 598) sowie auf die Tatsache, dass der Angeklagte niemals eine Diebstahlsanzeige erstattete und auch nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb keine derartigen Diebstähle vorgefallen sind, auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellungen der Schuld geweckt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Strafausspruchs und gegen das Adhäsionserkenntnis folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Strafausspruchs und gegen das Adhäsionserkenntnis folgt (Paragraph 285 i, StPO).