Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Radenko B***** der Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 24. November 2005 in WienMit dem angefochtenen Urteil wurde Radenko B***** der Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB und der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 24. November 2005 in Wien
I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht ausgeforschten Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der Firma M***** fremde bewegliche Sachen, und zwar verwertbare Gegenstände, durch Einbruch in ein Geschäftslokal mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versucht, indem sie das Glas der Eingangstüre zur „E*****"-Filiale in *****, einschlugen, jedoch betreten wurden;römisch eins. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht ausgeforschten Mittäter (Paragraph 12, StGB) Verfügungsberechtigten der Firma M***** fremde bewegliche Sachen, und zwar verwertbare Gegenstände, durch Einbruch in ein Geschäftslokal mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versucht, indem sie das Glas der Eingangstüre zur „E*****"-Filiale in *****, einschlugen, jedoch betreten wurden;
II. Erwin Re***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er mit einem Messer gegen seinen Oberkörper stach, wodurch der Genannte eine ca 4 bis 5 cm lange Schnittwunde im linken unteren Rippenbereich erlitt;römisch zwei. Erwin Re***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er mit einem Messer gegen seinen Oberkörper stach, wodurch der Genannte eine ca 4 bis 5 cm lange Schnittwunde im linken unteren Rippenbereich erlitt;
III. Erwin Re***** durch die zu Punkt II. beschriebene Tathandlung mit Gewalt zu einer Unterlassung, und zwar der Abstandnahme von seiner Verfolgung und Anhaltung nach dem zu Punkt I. genannten Einbruchsversuch genötigt.römisch drei. Erwin Re***** durch die zu Punkt römisch zwei. beschriebene Tathandlung mit Gewalt zu einer Unterlassung, und zwar der Abstandnahme von seiner Verfolgung und Anhaltung nach dem zu Punkt römisch eins. genannten Einbruchsversuch genötigt.